§ 1 EZG Anspruch auf Einsatzzulage

Einsatzzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsder Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),der Nebengebühren nach den Paragraphen 16,, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. 2.Ziffer 2der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, undder Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
    3. 3.Ziffer 3des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
  3. (3)Absatz 3Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18,, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  4. (4)Absatz 4Bei Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, besteht kein Anspruch auf Einsatzzulage.Bei Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,, besteht kein Anspruch auf Einsatzzulage.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsEine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsder Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),der Nebengebühren nach den Paragraphen 16,, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. 2.Ziffer 2der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, undder Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
    3. 3.Ziffer 3des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
  3. (3)Absatz 3Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18,, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  4. (4)Absatz 4Bei Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung gemäß § 12 des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, besteht kein Anspruch auf Einsatzzulage.Bei Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung gemäß Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,, besteht kein Anspruch auf Einsatzzulage.

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