§ 20 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.
  3. (3)Absatz 3Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.
  4. (4)Absatz 4Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.
§ 20 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsÜber Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.
  3. (3)Absatz 3Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.
  4. (4)Absatz 4Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.
§ 20 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten