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Legende:
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(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
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(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeinde(Ortschafts)vermögens verwertet werden § 15 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Auf welche andere Gemeinschaften diese Bestimmungen Anwendung finden, bestimmt die Landesgesetzgebung.
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(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
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(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeinde(Ortschafts)vermögens verwertet werden § 15 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Auf welche andere Gemeinschaften diese Bestimmungen Anwendung finden, bestimmt die Landesgesetzgebung.