Art. 1 § 9 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§Art. 1 Abs. 2 Z 2) besteht, haben Parteistellung.

(2) Sie haben die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Auf Grund ihres Begehrens können jedoch diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil auch im Verfahren von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 4) nicht beeinträchtigt wird9 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.

(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahme drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.03.1967 bis 31.12.2019
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§Art. 1 Abs. 2 Z 2) besteht, haben Parteistellung.

(2) Sie haben die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Auf Grund ihres Begehrens können jedoch diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil auch im Verfahren von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 4) nicht beeinträchtigt wird9 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.

(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahme drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

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