Art. 1 § 18 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich § 18 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.07.2000 bis 31.12.2019
(Art. 1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich § 18 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen ist.

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