§ 8 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren, deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben, ob das Geschäft in oder außerhalb der Börse abgeschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis der Parteien vor seiner Erfüllung aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (§ 43 H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Paragraph 43, H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.
§ 8 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren, deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben, ob das Geschäft in oder außerhalb der Börse abgeschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis der Parteien vor seiner Erfüllung aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (§ 43 H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Paragraph 43, H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.
§ 8 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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