§ 18a ERVO 1994

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 18 a, (1) Der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3 a, WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.Der gemäß Paragraph 7 c, Absatz 2, Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der gemäß § 15b23 Abs. 54c WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 15 b23, Absatz 54 c, WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.03.2003
Paragraph 18 a, (1) Der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3 a, WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.Der gemäß Paragraph 7 c, Absatz 2, Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der gemäß § 15b23 Abs. 54c WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 15 b23, Absatz 54 c, WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

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