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Legende:
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Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung
§ 18a. (1) Der gemäß § 15b7c Abs. 3a WGG2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 15b23 Abs. 54c WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.
Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung
§ 18a. (1) Der gemäß § 15b7c Abs. 3a WGG2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 15b23 Abs. 54c WGG preisminderndenzu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.