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§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt auch für zeitverpflichtete Soldaten und Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978, in einer Offiziersfunktion verwendet werden.
§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt auch für zeitverpflichtete Soldaten und Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978, in einer Offiziersfunktion verwendet werden.