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Übergangsbestimmung (1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt auch für zeitverpflichtete Soldaten und Personen(2) Einsätze, die nach § 12dem Ablauf des Wehrgesetzes 1978 in31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978, in einer Offiziersfunktion verwendet werdenEinsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
Übergangsbestimmung (1) Auf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt auch für zeitverpflichtete Soldaten und Personen(2) Einsätze, die nach § 12dem Ablauf des Wehrgesetzes 1978 in31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978, in einer Offiziersfunktion verwendet werdenEinsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.