§ 8 EZG Übergangsbestimmung

Einsatzzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung

§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt auch für zeitverpflichtete Soldaten und Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978, in einer Offiziersfunktion verwendet werden.

  1. (1)Absatz einsAuf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.1994
Übergangsbestimmung

§ 8. Dieses Bundesgesetz gilt auch für zeitverpflichtete Soldaten und Personen, die nach § 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978, in einer Offiziersfunktion verwendet werden.

  1. (1)Absatz einsAuf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

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