§ 4 EZG

Einsatzzulagengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Auszahlung

§ 4. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(2) IstAuszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Centkaufmännisch zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”)runden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004

Auszahlung

§ 4. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(2) IstAuszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Centkaufmännisch zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”)runden.

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