Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Auszahlung
§ 4. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) IstAuszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Centkaufmännisch zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”)runden.
Auszahlung
§ 4. (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
(2) IstAuszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Centkaufmännisch zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”)runden.