§ 4 EZG Auszahlung

Einsatzzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 4, (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

  1. (2)Absatz 2Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”).Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”).
  2. (1)Absatz einsGeldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
  3. (2)Absatz 2Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004
Paragraph 4, (1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

  1. (2)Absatz 2Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”).Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung”).
  2. (1)Absatz einsGeldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
  3. (2)Absatz 2Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

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