§ 5 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 5 BoersSG (1weggefallen) Der Börsesensal ist, unbeschadet der Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, nur dann berechtigt, den Namen seines Auftraggebers nicht zu nennen, wenn er von diesem angemessene Deckung erhalten hat oder mit voller Beruhigung erwarten kannseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Falls er angemessene Deckung nicht erhalten hat, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch Schuld des Börsesensals nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die volle Beruhigung zu gewähren geeignet war.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 5 BoersSG (1weggefallen) Der Börsesensal ist, unbeschadet der Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, nur dann berechtigt, den Namen seines Auftraggebers nicht zu nennen, wenn er von diesem angemessene Deckung erhalten hat oder mit voller Beruhigung erwarten kannseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Falls er angemessene Deckung nicht erhalten hat, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch Schuld des Börsesensals nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die volle Beruhigung zu gewähren geeignet war.

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