§ 8 ERVO 1994 Absetzung für Abnützung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen eins,, 3 und 4 zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.Werden gemäß Paragraph 13, Absatz 7, WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen eins,, 3 und 4 zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.Werden gemäß Paragraph 13, Absatz 7, WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

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