Art. 1 § 52 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Abhandlungsgericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Abhandlungsgericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.

(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II1 § 52 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
Wenn ein Grundstück mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den Vorschriften für die Teilung von Grundstücken im Burgenland nicht zulässig ist, hat es das Abhandlungsgericht, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Der Übernehmer wird bis zur Höhe des Wertes des Grundstückes, der sich nach Abzug der darauf haftenden Lasten oder bei gemeinsamer Belastung mit anderen Grundstücken nach Abzug eines entsprechenden Anteiles an diesen Lasten ergibt, Schuldner der Verlassenschaft. Die Höhe dieser Schuld, ihre Abstattung und Verzinsung ist vom Abhandlungsgericht unter Bedachtnahme auf den Ertragswert des Grundstückes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß die durchschnittlichen Erträgnisse des Grundstückes jedenfalls ausreichen, um die Zinsen der darauf haftenden Lasten sowie die zur Abstattung der Schuld des Übernehmers erforderlichen Beträge zu decken. Nach Erfordernis hat das Abhandlungsgericht auch für die Sicherstellung dieser Schuld zu sorgen. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn nicht ein einzelnes Grundstück, sondern mehrere gemeinsam bewirtschaftete oder in einem Grundbuchskörper vereinigte Grundstücke mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen sind, die Teilung aber nicht zulässig ist.

(BGBl. Nr. 349/1936, Art. II1 § 52 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)

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