Art. 1 § 25 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Teilgenossen nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werdenArt. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern1 § 25 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstücke zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
(1) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Teilgenossen nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werdenArt. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern1 § 25 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstücke zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

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