§ 1 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBörsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.
  2. (2)Absatz 2Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.
§ 1 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.12.1989 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsBörsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.
  2. (2)Absatz 2Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.
§ 1 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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