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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
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( 3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen § 6 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.
(4) Die Mitglieder aus dem Richterstande und ihre Ersatzmänner werden vom Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
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( 3) Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen § 6 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.
(4) Die Mitglieder aus dem Richterstande und ihre Ersatzmänner werden vom Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.