Art. 3 § 6 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Agrarsenat ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,
    3. 3.Ziffer 3ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,
    4. 4.Ziffer 4ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
    5. 5.Ziffer 5ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
    6. 6.Ziffer 6ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
  3. (3)Absatz 3Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder aus dem Richterstande und ihre Ersatzmänner werden vom Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
Art. 3 § 6 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Agrarsenat ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,
    3. 3.Ziffer 3ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,
    4. 4.Ziffer 4ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
    5. 5.Ziffer 5ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
    6. 6.Ziffer 6ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
  3. (3)Absatz 3Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder aus dem Richterstande und ihre Ersatzmänner werden vom Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder und ihre Ersatzmänner vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
Art. 3 § 6 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

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