§ 7 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 7 EMVV 2006 (1weggefallen) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf den genannten Umstand und darauf hinweist, dass die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sindseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
§ 7 EMVV 2006 (1weggefallen) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen gezeigt und/oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf den genannten Umstand und darauf hinweist, dass die Betriebsmittel oder ortsfesten Anlagen erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sindseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

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