§ 14 FachKBV

Fachkundebeurteilungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2016 bis 31.12.9999

Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 246/1976BGBl. II Nr. 262/2007 i.d.F., in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1982BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.

Stand vor dem 02.02.2016

In Kraft vom 21.02.2007 bis 02.02.2016

Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 246/1976BGBl. II Nr. 262/2007 i.d.F., in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1982BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.

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