Anl. 1 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Abs. 1 (interne Fertigungskontrolle)Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraph 11, Absatz eins,Anl. 1 EMVV 2006 (interne Fertigungskontrolleweggefallen)
  1. 1.Ziffer einsDer Hersteller hat anhand der maßgebenden Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Betriebsmittels zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig. Für die Auswahl der anzuwendenden Normen ist der Hersteller verantwortlich. Unabhängig von der gewählten Vorgangsweise müssen die grundlegenden Anforderungen immer erfüllt werden.Der Hersteller hat anhand der maßgebenden Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Betriebsmittels zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach Paragraph 8, erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig. Für die Auswahl der anzuwendenden Normen ist der Hersteller verantwortlich. Unabhängig von der gewählten Vorgangsweise müssen die grundlegenden Anforderungen immer erfüllt werden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Betriebsmittel in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet. In solchen Fällen kann es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, welche voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, welche am empfindlichsten gegen Störungen ist.Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Betriebsmittel in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach Paragraph 8, in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet. In solchen Fällen kann es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, welche voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, welche am empfindlichsten gegen Störungen ist.
  3. 3.Ziffer 3Sind neue oder geänderte technische Vorgaben auf das betreffende Betriebsmittel anzuwenden, so genügt es, nur die von der Änderung betroffenen Aspekte des Betriebsmittels einer neuen Konformitätsbewertung zu unterziehen.
  4. 4.Ziffer 4Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch III zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
  5. 5.Ziffer 5Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Betriebsmittels für die Behörde zur Einsicht bereit zu halten.
  6. 6.Ziffer 6Die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu bescheinigen, die durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigter in der Gemeinschaft auszustellen ist.Die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch III zu bescheinigen, die durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigter in der Gemeinschaft auszustellen ist.
  7. 7.Ziffer 7Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung der Person zu, die das Betriebsmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.
  8. 8.Ziffer 8Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Z 4 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gefertigt werden.Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Ziffer 4, genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gefertigt werden.
  9. 9.Ziffer 9Die Einschaltung Dritter, eingeschlossen Benannter Stellen, ist freiwillig.
seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Abs. 1 (interne Fertigungskontrolle)Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraph 11, Absatz eins,Anl. 1 EMVV 2006 (interne Fertigungskontrolleweggefallen)
  1. 1.Ziffer einsDer Hersteller hat anhand der maßgebenden Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Betriebsmittels zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig. Für die Auswahl der anzuwendenden Normen ist der Hersteller verantwortlich. Unabhängig von der gewählten Vorgangsweise müssen die grundlegenden Anforderungen immer erfüllt werden.Der Hersteller hat anhand der maßgebenden Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Betriebsmittels zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach Paragraph 8, erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig. Für die Auswahl der anzuwendenden Normen ist der Hersteller verantwortlich. Unabhängig von der gewählten Vorgangsweise müssen die grundlegenden Anforderungen immer erfüllt werden.
  2. 2.Ziffer 2Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Betriebsmittel in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet. In solchen Fällen kann es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, welche voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, welche am empfindlichsten gegen Störungen ist.Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Betriebsmittel in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach Paragraph 8, in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet. In solchen Fällen kann es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, welche voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, welche am empfindlichsten gegen Störungen ist.
  3. 3.Ziffer 3Sind neue oder geänderte technische Vorgaben auf das betreffende Betriebsmittel anzuwenden, so genügt es, nur die von der Änderung betroffenen Aspekte des Betriebsmittels einer neuen Konformitätsbewertung zu unterziehen.
  4. 4.Ziffer 4Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch III zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
  5. 5.Ziffer 5Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Betriebsmittels für die Behörde zur Einsicht bereit zu halten.
  6. 6.Ziffer 6Die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu bescheinigen, die durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigter in der Gemeinschaft auszustellen ist.Die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch III zu bescheinigen, die durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigter in der Gemeinschaft auszustellen ist.
  7. 7.Ziffer 7Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung der Person zu, die das Betriebsmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.
  8. 8.Ziffer 8Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Z 4 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gefertigt werden.Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Ziffer 4, genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gefertigt werden.
  9. 9.Ziffer 9Die Einschaltung Dritter, eingeschlossen Benannter Stellen, ist freiwillig.
seit 20.04.2016 weggefallen.

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