Anl. 1 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

1.

Der Hersteller hat anhand der maßgebenden Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Betriebsmittels zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig. Für die Auswahl der anzuwendenden Normen ist der Hersteller verantwortlich. Unabhängig von der gewählten Vorgangsweise müssen die grundlegenden Anforderungen immer erfüllt werden.

2.

Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Betriebsmittel in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet. In solchen Fällen kann es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, welche voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, welche am empfindlichsten gegen Störungen ist.

3.

Sind neue oder geänderte technische Vorgaben auf das betreffende Betriebsmittel anzuwenden, so genügt es, nur die von der Änderung betroffenen Aspekte des Betriebsmittels einer neuen Konformitätsbewertung zu unterziehen.

4.

Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

5.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Betriebsmittels für die Behörde zur Einsicht bereit zu halten.

6.

Die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu bescheinigen, die durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigter in der Gemeinschaft auszustellen ist.

7.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung der Person zu, die das Betriebsmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

8.

Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Z 4 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gefertigt werden.

9.

Die Einschaltung Dritter, eingeschlossen Benannter Stellen, ist freiwillig.

Anl. 1 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016

1.

Der Hersteller hat anhand der maßgebenden Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Betriebsmittels zu bewerten, um festzustellen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 erfüllt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig. Für die Auswahl der anzuwendenden Normen ist der Hersteller verantwortlich. Unabhängig von der gewählten Vorgangsweise müssen die grundlegenden Anforderungen immer erfüllt werden.

2.

Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Betriebsmittel in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die Schutzanforderungen nach § 8 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet. In solchen Fällen kann es genügen, zur Bewertung die Konfiguration heranzuziehen, welche voraussichtlich die stärksten Störungen verursacht und diejenige, welche am empfindlichsten gegen Störungen ist.

3.

Sind neue oder geänderte technische Vorgaben auf das betreffende Betriebsmittel anzuwenden, so genügt es, nur die von der Änderung betroffenen Aspekte des Betriebsmittels einer neuen Konformitätsbewertung zu unterziehen.

4.

Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

5.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Betriebsmittels für die Behörde zur Einsicht bereit zu halten.

6.

Die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit allen einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist durch eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zu bescheinigen, die durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigter in der Gemeinschaft auszustellen ist.

7.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen und der Konformitätserklärung der Person zu, die das Betriebsmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt.

8.

Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Produkte in Übereinstimmung mit den in Z 4 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gefertigt werden.

9.

Die Einschaltung Dritter, eingeschlossen Benannter Stellen, ist freiwillig.

Anl. 1 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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