§ 10 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 dieser Verordnung erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.Stimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Paragraphen 8 und 9 dieser Verordnung erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der Paragraphen 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.
  3. (3)Absatz 3Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.
  4. (4)Absatz 4Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.
§ 10 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsStimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 dieser Verordnung erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.Stimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der Paragraphen 8 und 9 dieser Verordnung erfüllt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der Paragraphen 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.
  3. (3)Absatz 3Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.
  4. (4)Absatz 4Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.
§ 10 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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