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(2) Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.
(3) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.
(4) Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.
(2) Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.
(3) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.
(4) Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.