§ 10 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 10 EMVV 2006 (1weggefallen) Stimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 dieser Verordnung erfülltseit 20.04.2016 weggefallen. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.

(2) Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.

(3) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.

(4) Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
§ 10 EMVV 2006 (1weggefallen) Stimmt ein Betriebsmittel oder eine ortsfeste Anlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so hat die Behörde davon auszugehen, dass das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage die von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 dieser Verordnung erfülltseit 20.04.2016 weggefallen. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.

(2) Ist die Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den grundlegenden Anforderungen der §§ 8 und 9 nicht vollständig Rechnung trägt, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe.

(3) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses und nachdem die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen und diese den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, veröffentlicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die getroffene Entscheidung in geeigneter Weise.

(4) Harmonisierte Normen müssen nicht zwingend angewendet werden.

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