§ 9 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAußer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsEmpfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
    2. 2.Ziffer 2Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
    3. 3.Ziffer 3Berichte an die Landtage,
    4. 4.Ziffer 4Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 148e, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 148 e,, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
    5. 5.Ziffer 5Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    6. 6.Ziffer 6Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    7. 7.Ziffer 7die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (§ 15 Abs. 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (Paragraph 15, Absatz 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    8. 8.Ziffer 8die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen zur Schwerpunktprüfung,
    9. 9.Ziffer 9die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,
    10. 10.Ziffer 10die Durchführung der jährlichen Tagung aller Kommissionsmitglieder,
    11. 11.Ziffer 11die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    12. 12.Ziffer 12Vorschläge an die/den Bundespräsidentin/Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen,
    13. 13.Ziffer 13die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt,
    14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen,
    15. 15.Ziffer 15die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft,
    16. 16.Ziffer 16grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, Einsetzung von Arbeitsgruppen und Stabsstellen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, der Wissenschaft und Lehre sowie schulischen und sonstigen Bildungseinrichtungen, der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft,
    17. 17.Ziffer 17die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (I.O.I.), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird.die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (römisch eins.O.I.), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird.
§ 9 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz einsAußer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsEmpfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
    2. 2.Ziffer 2Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
    3. 3.Ziffer 3Berichte an die Landtage,
    4. 4.Ziffer 4Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 148e, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 148 e,, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
    5. 5.Ziffer 5Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    6. 6.Ziffer 6Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    7. 7.Ziffer 7die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (§ 15 Abs. 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates (Paragraph 15, Absatz 3 und 6 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    8. 8.Ziffer 8die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen zur Schwerpunktprüfung,
    9. 9.Ziffer 9die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,die vierteljährliche Festlegung der budgetären Obergrenze für jede Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982,
    10. 10.Ziffer 10die Durchführung der jährlichen Tagung aller Kommissionsmitglieder,
    11. 11.Ziffer 11die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14 Volksanwaltschaftsgesetz 1982),die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirates zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14, Volksanwaltschaftsgesetz 1982),
    12. 12.Ziffer 12Vorschläge an die/den Bundespräsidentin/Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen,
    13. 13.Ziffer 13die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten lässt,
    14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitglieds der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung erledigt werden sollen,
    15. 15.Ziffer 15die Übertragung der Zuständigkeit zur selbstständigen Erledigung von Einzelfällen auf ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft über Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft,
    16. 16.Ziffer 16grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Personalwesen, Haushaltswesen, Einsetzung von Arbeitsgruppen und Stabsstellen, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft, grundsätzliche Fragen der Kooperation mit Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, der Wissenschaft und Lehre sowie schulischen und sonstigen Bildungseinrichtungen, der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen in der Volksanwaltschaft, die Herausgabe von Publikationen der Volksanwaltschaft,
    17. 17.Ziffer 17die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (I.O.I.), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird.die Beschlussfassung, welches Mitglied der Volksanwaltschaft mit der Funktion der/des Generalsekretärin/Generalsekretärs des International Ombudsman Institute (römisch eins.O.I.), das statutengemäß seinen Sitz bei der Volksanwaltschaft in Wien hat, betraut wird.
§ 9 GeO der VA 2012 (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten