§ 15 ERVO 1994

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Rückzahlung von Beiträgen

§ 15. Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß § 17 Abs. 4 WGG haben solche Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sind.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2000

Rückzahlung von Beiträgen

§ 15. Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß § 17 Abs. 4 WGG haben solche Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sind.

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