§ 15 ERVO 1994 Rückzahlung von Beiträgen

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Rückzahlung von Beiträgen

§ 15.Paragraph 15,

Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß § 17 Abs. 4 WGG haben solcheneben dem Entgelt zu leistenden Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sindgewährt wurden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2000
Rückzahlung von Beiträgen

§ 15.Paragraph 15,

Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß § 17 Abs. 4 WGG haben solcheneben dem Entgelt zu leistenden Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sindgewährt wurden.

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