§ 17 ERVO 1994 Fixpreis

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17, (1)

Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen. Bei Anwendung des Paragraph 15 a, WGG ist abweichend von Paragraph 16, ein Fixpreis nach den Grundsätzen der Paragraphen 7 a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.

  1. (2)Absatz 2Ein vereinbarter Fixpreis gilt als angemessen, wenn kein offenkundiges Mißverhältnis zwischen ihm und den Preisen für nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung vergleichbare Objekte vorliegt.
  2. (3)Absatz 3Ein offenkundiges Mißverhältnis (§ 18 Abs. 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß § 21 Abs. 1 WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach § 15 WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.Ein offenkundiges Mißverhältnis (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach Paragraph 15, WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.2003
§ 17.Paragraph 17, (1)

Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen. Bei Anwendung des Paragraph 15 a, WGG ist abweichend von Paragraph 16, ein Fixpreis nach den Grundsätzen der Paragraphen 7 a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.

  1. (2)Absatz 2Ein vereinbarter Fixpreis gilt als angemessen, wenn kein offenkundiges Mißverhältnis zwischen ihm und den Preisen für nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung vergleichbare Objekte vorliegt.
  2. (3)Absatz 3Ein offenkundiges Mißverhältnis (§ 18 Abs. 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß § 21 Abs. 1 WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach § 15 WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.Ein offenkundiges Mißverhältnis (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach Paragraph 15, WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.

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