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Fixpreis
§ 17. (1) Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.
(3) Ein offenkundiges Mißverhältnis (§ 18 Abs. 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß § 21 Abs. 1 WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach § 15 WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.
Fixpreis
§ 17. (1) Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.
(3) Ein offenkundiges Mißverhältnis (§ 18 Abs. 3 WGG) ist dann anzunehmen, wenn der Fixpreis den ortsüblichen Preis für freifinanzierte Vergleichsobjekte übersteigt. Eine solche Fixpreisvereinbarung zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung ist gemäß § 21 Abs. 1 WGG insoweit rechtsunwirksam, als die Höhe des offenkundig unangemessenen Fixpreises den nach § 15 WGG zu ermittelnden Preis übersteigt.