Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu machen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu machen.