§ 16 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsmittel, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Betriebsmittel geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu machen.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 genannten Angaben zu machen.
§ 16 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsBetriebsmittel, die in Verkehr gebracht worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Betriebsmittel geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Angaben zu machen.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 11 und 12 nicht zwingend für Betriebsmittel, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Betriebsmittels in die genannte Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Ferner sind die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 genannten Angaben zu machen.
§ 16 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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