§ 16 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
Paragraph 16,

Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale gelten folgende Bestimmungen:

  1. (1)Absatz einsZur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber
    1. 1.Ziffer einsösterreichischer Staatsbürger, mindestens 24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel ist und die freie Verwaltung seines Vermögens besitzt;
    2. 2.Ziffer 2Die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat.
  2. (2)Absatz 2Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.
§ 16 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
Paragraph 16,

Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale gelten folgende Bestimmungen:

  1. (1)Absatz einsZur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber
    1. 1.Ziffer einsösterreichischer Staatsbürger, mindestens 24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel ist und die freie Verwaltung seines Vermögens besitzt;
    2. 2.Ziffer 2Die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat.
  2. (2)Absatz 2Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.
§ 16 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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