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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 16 BoersSG (1weggefallen) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber
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(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegenseit 26.04.2017 weggefallen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.
§ 16 BoersSG (1weggefallen) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber
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(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegenseit 26.04.2017 weggefallen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.