§ 5 FachKBV Aufsicht

Fachkundebeurteilungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2016 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Anhang V 5.3 derArt. 23 und Art. 24 EMAS-V. Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Anhang römisch fünf 5.3 derArtikel 23 und Artikel 24, EMAS-V.

Stand vor dem 02.02.2016

In Kraft vom 21.02.2007 bis 02.02.2016
§ 5.Paragraph 5,

Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Anhang V 5.3 derArt. 23 und Art. 24 EMAS-V. Die Ausübung der Tätigkeit der Umweltgutachter unterliegt der Aufsicht der Zulassungsstelle gemäß Anhang römisch fünf 5.3 derArtikel 23 und Artikel 24, EMAS-V.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung