§ 19 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 19 BoersSG (1weggefallen) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwachtseit 26.04.2017 weggefallen. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.

(2) Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.

(3) Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 19 BoersSG (1weggefallen) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwachtseit 26.04.2017 weggefallen. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.

(2) Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.

(3) Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.

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