§ 19 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.
§ 19 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.
§ 19 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

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