§ 3 EZG Vorbereitung eines Einsatzes

Einsatzzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.9999

(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.

(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1992 bis 31.12.9999

(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.

(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

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