(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie auf Personen anzuwenden, die ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) oder als Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder bereits begründet haben. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1a) Auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten oder Beamten (Beamtinnen) die vor dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründet haben und keine Option gemäß § 165a Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder nach §§ 232 oder 234 dieses Landesgesetzes abgegeben haben, ist dieses Landesgesetz nach Maßgabe des 6. Hauptstücks anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) der Verbandsobmann (die Verbandsobfrau).
(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind:
1. | Vertragslehrer(innen); | |||||||||
2. | Verwaltungspraktikanten(innen); | |||||||||
3. | Arbeitsverhältnisse im Sinn des § 20 Abs. 6 Oö. Mindestsicherungsgesetz. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014 76/2021)
(4) Auf das Dienstverhältnis der Bediensteten des Kinderbildungs- und -betreuungsdienstes ist das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Im Sinn dieses Landesgesetzes ist (sind):
1. | Beamter (Beamtin): Bedienstete(r), der (die) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder einem oö. Gemeindeverband steht; | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete(r): Bedienstete(r) der (die) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder einem oö. Gemeindeverband, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind, steht; | |||||||||
3. | Bedienstete(r): Beamter (Beamtin) im Dienststand und Vertragsbedienstete(r) einer oö. Gemeinde oder eines oö. Gemeindeverbands; | |||||||||
4. | Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde oder zu einem oö. Gemeindeverband; | |||||||||
5. | Verwendung: die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben; | |||||||||
6. | gehaltsrechtliche Stellung: Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (Verwendung) und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Zeitpunkt der nächsten Vorrückung; | |||||||||
7. | Dienstbehörde: der Gemeindevorstand oder der Verbandsvorstand; | |||||||||
8. | Dienststelle: entspricht § 4 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; | |||||||||
9. | Dienstgeber: die Gemeinde oder der Gemeindeverband; | |||||||||
10. | Zuständige(r) Vorgesetzte(r) (im Rahmen der Organisation des inneren Dienstes); soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ergeben sich folgende Zuständigkeiten: | |||||||||
a) | Bürgermeister(in) oder | |||||||||
b) | Leiter(in) des Gemeindeamts bzw. Leiter(in) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands bzw. Verbandssekretär(in) eines Bezirksabfallverbands oder | |||||||||
c) | die vom (von der) Bürgermeister(in) im Rahmen der Organisation des inneren Dienstes bestellten weiteren Vorgesetzen; | |||||||||
11. | Gemeindedienst: Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband; | |||||||||
12. | Gemeinde: Gemeinde und Gemeindeverband; | |||||||||
13. | Gemeindeverband: Sozialhilfeverband, Bezirksabfallverband und sonstige Gemeindeverbände im Sinn des Oö. Gemeindeverbändegesetzes; | |||||||||
14. | Sonstige Bedienstete: Bedienstete, welche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen und nicht diesem Landesgesetz unterliegen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten mit den
Landesbediensteten
(1) Der Gemeindevorstand hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder gehaltsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Bediensteten anzuwenden sind. Den Bediensteten darf dabei keine gehaltsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbediensteten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten untereinander gefährden würde.
(2) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten bzw. der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen in dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen.
Auslegung
Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Gemeindedienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit der Gemeinde hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
2. ABSCHNITT
PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG
Dienstposten
(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde, der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Gemeinde obliegenden Aufgaben durchzuführen.
(2) Dienstposten sind für Beamte (Beamtinnen), Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichten. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und ihre Verwendung (§ 2 Z. 5) bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018)
Das Amt der Landesregierung führt im Sinn einer präventiven Unterstützungsleistung im Bereich des Dienstrechts Beratungstätigkeiten für die Gemeinden und Gemeindeverbände durch.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:
1. | die Aufnahme von Personen für eine befristete oder unbefristete Verwendung als Vertragsbedienstete(r); | |||||||||
2. | die Besetzung freier Beamten-Dienstposten; | |||||||||
3. | die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts; | |||||||||
4. | die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands, des Verbandssekretärs (der Verbandssekretärin) eines Bezirksabfallverbands und des Geschäftsgruppenleiters (der Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 22.000 Einwohnern. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
1. | die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften; | |||||||||
2. | die in der Stellenausschreibung angeführten besonderen Aufnahmevoraussetzungen; | |||||||||
3. | das Vorstellungs- bzw. Kontaktgespräch; | |||||||||
4. | allfällige Tests und sonstige fachliche Begutachtungen; | |||||||||
5. | die sozialen Verhältnisse oder arbeitsmarktpolitische Gründe, bei ansonsten gleicher Qualifikation; | |||||||||
6. | sonstige Umstände, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.
(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen (§ 12) möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Aufgabenbeschreibung, die vorgesehene Verwendung, die Funktionslaufbahn und das Beschäftigungsausmaß sowie die Art des Dienstpostens; | |||||||||
2. | die Dauer einer allfälligen befristeten Anstellung oder Postenbesetzung; | |||||||||
3. | die Möglichkeit zur befristeten Weiterbestellung gemäß § 8 Abs. 4, sofern es sich um die Ausschreibung einer leitenden Funktion handelt; | |||||||||
4. | die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften; | |||||||||
5. | die besonderen Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2, wobei für jedes dieser Erfordernisse ausdrücklich anzuführen ist, ob es unbedingt zu erfüllen oder nur als erwünscht anzusehen ist; | |||||||||
6. | die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens; | |||||||||
7. | die Bewerbungsfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen. |
(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z 4) sind insbesondere:
1. | die Ausbildung; | |||||||||
2. | die persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; | |||||||||
3. | ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter. |
(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:
1. | eine Fach- bzw. Spezialausbildung; | |||||||||
2. | sonstige besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten; | |||||||||
3. | eine bisherige Berufspraxis. |
(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenausschreibungen sind vom Gemeindevorstand zu beschließen. Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand können aber für ihren Zuständigkeitsbereich den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) durch Verordnung ermächtigen, Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:
1. | die Besetzung eines Dienstpostens durch einen Bediensteten (eine Bedienstete) der Gemeinde, ausgenommen die Besetzung der leitenden Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4; | |||||||||
2. | die Aufwertung eines besetzten Dienstpostens; | |||||||||
3. | die Weiterbestellung eines (einer) Bediensteten in seiner (ihrer) leitenden Funktion (§ 8 Abs. 4); | |||||||||
4. | die Aufnahme eines Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit in ein Vertragsbedienstetenverhältnis, sofern vor der Begründung des Lehrverhältnisses ein Objektivierungsverfahren nach § 11 durchgeführt wurde; | |||||||||
5. | die Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes, sofern vor der Begründung des befristeten Dienstverhältnisses ein Objektivierungsverfahren nach § 11 durchgeführt wurde; | |||||||||
6. | die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als sechs Monate. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann diese Frist auf Antrag des Gemeindevorstands einmalig auf bis zu zwölf Monate verlängert werden; die Landesregierung kann unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Zustimmungserfordernisse festlegen; | |||||||||
7. | bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten einer anderen Gemeinde (eines anderen Gemeindeverbands), mit welcher eine Verwaltungsgemeinschaft besteht; | |||||||||
8. | bei der Besetzung einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 im Rahmen einer Vereinigung von Gemeinden nach § 8 Oö. Gemeindeordnung 1990 insoweit der (die) Bedienstete schon bisher eine leitende Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 in einer der vereinigten Gemeinden innehat. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008, 76/2021) |
(1) Die Bewerber(innen) haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber(innen), die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerber(inne)n ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Objektivierungsverfahren
(1) Das Gemeindeamt (Der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) hat die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen zu sammeln und zu prüfen, ob die Bewerber(innen) die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Verspätet eingelangte Bewerbungen sind den Bewerber(inne)n unter Hinweis auf das Fristversäumnis zurückzustellen.
(2) Anschließend hat das Gemeindeamt (der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der begründete Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags und eine Liste aller Bewerber so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung des Personalbeirats bei allen Mitgliedern einlangen. Enthält der Entwurf mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Gemeindeamt zu reihen. Dem Entwurf ist eine begründete Empfehlung, welche Bewerber(innen) wegen des Nichterfüllens der Ausschreibungsvoraussetzungen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, anzuschließen. Tritt bei rechtzeitig eingelangten Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Änderung maßgeblicher Umstände ein, können Unterlagen bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung nachgereicht werden.
(3) Der Personalbeirat hat den Entwurf des Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags zu prüfen, nach objektiven Kriterien einen begründeten Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag zu erstellen und dem für die Personalmaßnahme zuständigen Organ der Gemeinde zur Entscheidung vorzulegen. Dem Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Enthält der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag mehrere Bewerber(innen), sind sie vom Personalbeirat zu reihen.
(4) Das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ist an den Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag des Personalbeirats nicht gebunden. Anträge, die auf eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Entscheidung abzielen, sind zu begründen. Eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Personalentscheidung ist dem Personalbeirat unter Anschluss des begründeten Antrags, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Kommt ein Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der Bewerbungsunterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirats zustande, darf das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde ohne Vorschlag des Personalbeirats entscheiden.
Weiterbestellung
(1) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber (der Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 schriftlich mitzuteilen, dass
1. | er (sie) mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird, oder | |||||||||
2. | ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der Weiterbestellung eingeholt wird. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 hat der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) den Personalbeirat mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion zu befassen.
(5) Der Personalbeirat hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Er hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Er kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat sein Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens des Gemeinderats (Verbandsvorstands) zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion vom Personalbeirat zu hören.
(6) Das Gutachten des Personalbeirats hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion
1. | mit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird, | |||||||||
2. | mit dieser nicht mehr betraut wird oder | |||||||||
3. | vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll. |
(7) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) ist an die Empfehlung des Personalbeirats nicht gebunden. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Unabhängig davon, ob das Gutachten des Personalbeirats vorliegt, hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber (der Inhaberin) der Funktion
1. | spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, dass er (sie) mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht, oder | |||||||||
2. | spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er (sie) vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird. |
(9) Erfolgt keine Mitteilung nach Abs. 1 oder Abs. 8, gilt der Inhaber (die Inhaberin) der Funktion als mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut.
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach § 9 Abs. 6 Z 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.
(2) Der Personalbeirat besteht aus drei Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und zwei Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen). Die Dienstgebervertreter (Dienstgeberver-treterinnen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein.
(3) Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die zwei weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(4) Abweichend von Abs. 3 müssen die Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands Mitglied des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Verbandsversammlung sein.
(5) In Gemeindeverbänden wird der (die) Vorsitzende des Personalbeirats von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die beiden weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(6) Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) des Personalbeirats werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) aus dem Kreis der Dienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) müssen Mitglieder der Personalvertretung sein, sofern eine solche besteht. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirats zu erstatten.
(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 6 und 7 sind sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.
(9) Durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte kann im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. einer Kooperation festgelegt werden, dass gesamt oder für bestimmte Bereiche an Stelle der bisherigen Personalbeiräte ein gemeinsamer Personalbeirat, welcher aus fünf Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen) besteht, eingesetzt wird. Das Normierungsrecht für die fünf Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) ist zwischen den beteiligten Gemeinden festzulegen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(1a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
1. | dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder | |||||||||
3. | es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. | |||||||||
Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010) |
(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber(innen) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 11 Abs. 2 bei ihnen einlangt.
(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:
1. | Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist; | |||||||||
2. | Land- und Forstarbeiter; | |||||||||
3. | Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird; | |||||||||
4. | Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden; | |||||||||
5. | Lehrlinge, Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten und Voluntäre; | |||||||||
6. | Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen; | |||||||||
7. | Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung dieses Landesgesetzes vereinbart wird mit Ausnahme des § 205a Abs. 2. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021) |
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist.
(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.
(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(6) Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden.
(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sind die Bestimmungen der §§ 126a, 128 und 129 sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 96 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 96 und 97 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Z 5 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(9) Auf die Vertragsbediensteten ist die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
1. | Gebührenstufe 1: Gemeindebedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind; | |||||||||
2. | Gebührenstufe 2: die übrigen Gemeindebediensteten. |
(10) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Im § 3 Z 5 sind die Worte "Beförderung und" nicht anzuwenden. | |||||||||
2. | Im § 5 tritt an die Stelle der Worte "Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen" das Wort "Funktionslaufbahnen". | |||||||||
3. | Im § 7 Abs. 2 Z 3 lit. b ist das Wort "Beförderung" nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | Im § 34 Abs. 3 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn". | |||||||||
5. | Im § 35 ist der letzte Satz nicht anzuwenden und es tritt an Stelle des Wortes "Verwendungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn". | |||||||||
6. | Im § 36 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn". |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit; | |||||||||
3. | die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren. |
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4a) Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)
(4b) Auf Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 3 bis 7 ist Abs. 4a sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)
(5) Wenn geeignete Bewerber(innen), die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der Gemeinde erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht.
(6) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und in den Fällen der §§ 120, 168 und 181 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011, 87/2016)
(7) Wird ein(e) Bedienstete(r) aus einem Gemeindedienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er (sie) vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er (sie) schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete(r) nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003)
(8) Der (Die) Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem von diesem (dieser) beauftragten Organ zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines (einer) Vertragsbediensteten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
(9) Zuständig für die Aufnahme bzw. Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Gemeinderat.
(10) Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufnahme oder Bestellung einer Person als Leiter(in) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(11) Die Aufnahme bzw. Bestellung des (der) Leiters (Leiterin) eines gemeinschaftlichen Gemeindeamts im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 erfolgt mittels übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dienstvertrags erfüllt. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
1. | in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt, | |||||||||
2. | ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, | |||||||||
3. | ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, | |||||||||
4. | für welche Verwendung (§ 2 Z 5) der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welcher Funktionslaufbahn er (sie) demgemäß (allenfalls provisorisch) zugewiesen wird, | |||||||||
5. | ob der (die) Vertragsbedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist, | |||||||||
6. | ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird und | |||||||||
7. | dass dieses Landesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn
1. | der (die) Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen oder das Dienstverhältnis nur zur Vertretung verlängert wurde oder | |||||||||
2. | im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt und diese Ausbildung fortgesetzt werden soll oder | |||||||||
3. | für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit sonstige besondere Gründe vorliegen oder | |||||||||
4. | das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, verlängert wird oder | |||||||||
5. | das Dienstverhältnis für eine leitende Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 begründet oder verlängert wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis in Teilzeitbeschäftigung sind über im Bereich der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit sowie Dienstverhältnisse mit Vollbeschäftigung zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
Sondervertrag
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Bei Bedarf können verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festgelegt werden. In diesen Richtlinien kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern (Inhaberinnen) bestimmter, in den Richtlinien angeführten Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(3) § 18 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 abgeschlossen werden.
Sonderregelungen
Wenn es im Interesse der Gemeinden gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Sonderregelungen beschließen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. | die besondere Funktion oder Tätigkeit oder | |||||||||
2. | den Umfang des Beschäftigungsausmaßes oder | |||||||||
3. | die Dauer des Dienstverhältnisses oder | |||||||||
4. | die Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebs. |
Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration
Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 18 Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früher befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einvernehmliche Auflösung oder | |||||||||
3. | durch Übernahme des (der) Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde, soweit nicht anderes vereinbart wurde, oder | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
4a. | durch rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB oder | |||||||||
5. | durch Zeitablauf nach Abs. 5 und nach § 181 Abs. 9 oder | |||||||||
6. | durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Verwaltungsgerichts oder | |||||||||
7. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate eingegangen wurde oder der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde und jeweils Kündigungsgründe vereinbart wurden, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, oder | |||||||||
8. | wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
9. | wenn der (die) Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 vorzeitig abberufen wird. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 73/2008, 90/2013, 121/2014, 76/2021) |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen § 24 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 26 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung jedenfalls rechtswirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 166 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten endet mit Vollendung seines (ihres) 65. Lebensjahres, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung aus wichtigem dienstlichem Interesse auf eine bestimmte, zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart wurde. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten sind - sofern an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse besteht - bis längstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres des (der) Vertragsbediensteten möglich, wobei die Frist von sechs Monaten sinngemäß zur Anwendung kommt. § 18 Abs. 4 kommt für diese Fälle nicht zur Anwendung. (Anm.: LGBl.Nr. 73/2008)
(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
(7) § 37 Abs. 4a und 4b sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Zeugnis
(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem (der) Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Alterspension ist ein solches Zeugnis nur auf Verlangen des (der) Vertragsbediensteten auszustellen.
(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Das Schriftlichkeitsgebot wird durch Ausfertigung einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Kündigung erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2011, 100/2011)
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
1. | der (die) Vertragsbedienstete seine (ihre) Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder | |||||||||
2. | der (die) Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist oder | |||||||||
3. | der (die) Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder | |||||||||
4. | der (die) Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung oder Fortbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg absolviert oder | |||||||||
4a. | der (die) Vertragsbedienstete im Rahmen der Dienstausbildung Modul 2 (Allgemeine Ausbildung gemäß § 74b) nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt, sofern nicht dienstliche oder in der Person des (der) Bediensteten gelegene wichtige Gründe vorliegen, oder | |||||||||
5. | der (die) Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird oder | |||||||||
6. | es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des (der) Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder | |||||||||
7. | eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des (der) Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er (sie) das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat oder | |||||||||
8. | der (die) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 54/2005, 73/2008) |
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch der (die) Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2011, 100/2011, 76/2021)
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.
(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 127 Abs. 5 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem (der) Vertragsbediensteten auf sein (ihr) Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn
1. | der (die) Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und | |||||||||
2. | eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 18 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
1. | sich nachträglich herausstellt, dass der (die) Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine (ihre) Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten oder | |||||||||
2. | der (die) Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn (sie) des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er (sie) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn er (sie) sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt oder | |||||||||
3. | der (die) Vertragsbedienstete seinen (ihren) Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt oder | |||||||||
4. | der (die) Vertragsbedienstete sich weigert, seine (ihre) Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner (ihrer) Vorgesetzten zu fügen oder | |||||||||
5. | der (die) Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner (ihrer) Dienstpflichten hindert, und er (sie) diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt oder | |||||||||
6. | der (die) Vertragsbedienstete sich eine der im § 90 Abs. 4 oder § 124 Abs. 2 angeführten Bescheinigungen arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. |
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
1. | den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder | |||||||||
2. | gemäß § 37 Abs. 1 Z 4a zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. § 37 Abs. 1a gilt sinngemäß. |
Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes
1. | der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht | |||||||||
a) | die Staatsangehörigkeit eines vom § 17 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist oder | |||||||||
b) | die Nachsicht nach § 17 Abs. 5 vor dem Verlust erteilt worden ist oder | |||||||||
c) | einem (einer) Vertragsbediensteten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländern (Inländerinnen) vorbehalten ist (§ 144 Abs. 2), binnen drei Monaten nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verwendung zugewiesen wird, die nicht Inländern vorbehalten ist oder | |||||||||
2. | der Staatsangehörigkeit eines vom § 17 Abs. 2 erfassten Landes, wenn nicht | |||||||||
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 17 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist oder | |||||||||
b) | die Nachsicht nach § 17 Abs. 5 vor dem Verlust erteilt worden ist. |
(5) Ein wichtiger Grund, der den (die) Vertragsbedienstete(n) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der (die) Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine (ihre) Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Ersatz der Ausbildungskosten
(1) Ein Vertragsbediensteter (Eine Vertragsbedienstete) hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Der (Die) Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.
(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.
(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet der (die) Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.
(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn
1. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 24 Abs. 2. | |||||||||
Z. 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder | ||||||||||
2. | das Dienstverhältnis vom (von der) Vertragsbediensteten aus den im § 205 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder | |||||||||
3. | der (die) Vertragsbedienstete aus den im § 26 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder | |||||||||
4. | das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten beendet wurde oder | |||||||||
5. | das Dienstverhältnis aus den in Z. 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde. |
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.
(6) Mit Sondervertrag (§ 19) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:
1. | Rückersatz von maximal der Hälfte der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und | |||||||||
2. | Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und | |||||||||
3. | Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben. |
(7) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für den Vertragsbediensteten (die Vertragsbedienstete) eine unbillige Härte darstellt, kann der Gemeindevorstand den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des (der) Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(8) Keine Ausbildungskosten sind:
1. | die Kosten der Dienstausbildung (§§ 74a bis 74d) einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z. 1; | |||||||||
2. | die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; | |||||||||
3. | die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung des (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind; | |||||||||
4. | die dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren. |
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und – soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten(innen) regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassene Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden:
1. | Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz; | |||||||||
2. | Oö. Nebengebührenzulagengesetz; | |||||||||
3. | Oö. Mutterschutzgesetz; | |||||||||
4. | Oö. Väter-Karenzgesetz; | |||||||||
5. | Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000; | |||||||||
6. | Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011, 76/2021) |
(2) Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 und des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 13/2006, 73/2008, 93/2009)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:
1. | Gebührenstufe 1: Beamte (Beamtinnen) die in einer handwerklichen Verwendung eingestuft sind; | |||||||||
2. | Gebührenstufe 2: die übrigen Beamten (Beamtinnen). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021) |
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn
1. | ein Dienstposten frei ist, | |||||||||
2. | der (die) Bewerber(in) die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und die besonderen Ernennungserfordernisse (§ 31) erfüllt, | |||||||||
3. | keine Pragmatisierungshindernisse vorliegen und | |||||||||
4. | das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(3) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) pragmatisiert werden, von dem (der) auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist
1. | für den (die) Leiter(in) des Gemeindeamts: der Gemeinderat, | |||||||||
2. | für sonstige Bedienstete einer Gemeinde: der Gemeindevorstand, | |||||||||
3. | für Bedienstete eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand. |
(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) dem (der) Bürgermeister(in) zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten (einer Beamtin) treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit, | |||||||||
3. | ein einwandfreies Vorleben, | |||||||||
4. | die persönliche, insbesondere die gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und | |||||||||
5. | ein Lebensalter von mindestens 19 und höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Gemeindedienst. |
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003, 121/2014)
(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens (Abs. 1 Z 3) ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968 beizubringen.
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 4) umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 4 ist das Zeugnis eines Vertrauensarztes (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers beizubringen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Vertrauensarztes (der Vertrauensärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Vertrauensarzt (die Vertrauensärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) als Beamter (Beamtin) derselben oder einer anderen Gemeinde pragmatisiert werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 5 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Pragmatisierungserfordernissen (§ 30) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Pragmatisierungshindernisse
Nicht pragmatisiert werden darf:
1. | wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf; | |||||||||
2. | wer durch Amtsverlust im Sinn des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist; | |||||||||
3. | wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist; | |||||||||
4. | wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) waren; | |||||||||
5. | wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband steht. |
(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:
1. | vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5; | |||||||||
2. | vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4. |
(2) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist
1. | hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand), | |||||||||
2. | hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand). |
(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte (die Beamtin) neben den allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:
1. | die Vollendung einer Dienstzeit von vier Jahren in gleichwertiger Verwendung, soweit sie zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde; | |||||||||
2. | die erfolgreiche Ablegung der in diesem Landesgesetz und nach der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Dienstausbildung, wenn keine Nachsicht nach § 80 Abs. 4 erteilt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 2/2011, 87/2016) |
(2) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter (bei der Leiterin) des Gemeindeamts der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) über Antrag des Beamten (der Beamtin) den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(3) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte (die Beamtin) freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.
(4) Das für die Definitivstellung zuständige Organ (Abs. 2) kann die Zeit nach Abs. 1 Z 1 verkürzen. Bei der Verkürzung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.
Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt nach der erteilten Genehmigung der Landesregierung mit dem auf die Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Aushändigung an einem Monatsersten, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag.
(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
Über die Pragmatisierung ist dem Beamten (der Beamtin) ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
1. | den Hinweis auf den Beschluss über die Pragmatisierung; | |||||||||
2. | die Feststellung, ob das Dienstverhältnis provisorisch oder definitiv begründet wird; | |||||||||
3. | die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört; | |||||||||
4. | einen allfälligen Amtstitel; | |||||||||
5. | die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung; | |||||||||
6. | eine allfällige Frist zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse; | |||||||||
7. | den Tag der Pragmatisierung; | |||||||||
8. | bei Leitern (Leiterinnen) des Gemeindeamts den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung; | |||||||||
9. | bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011) |
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
1. | Entfallen | |||||||||
2. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband; | |||||||||
3. | Austritt (§ 38 Abs. 1); | |||||||||
4. | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 38 Abs. 2 bis 4); | |||||||||
4a. | rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB; | |||||||||
5. | Entlassung (§ 46 Abs. 1 Z 5 und § 153); | |||||||||
6. | Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; | |||||||||
7. | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen, vom § 30 Abs. 2 erfassten Landes gegeben ist; | |||||||||
8. | Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 30 Abs. 2 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 30 Abs. 2 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist; | |||||||||
9. | Tod. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 72 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Bei einem Beamten (einer Beamtin), der (die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
1. | der Beamte (die Beamtin) wird von seiner bisherigen Verwendung abberufen und | |||||||||
2. | es wird ihm innerhalb der Dreimonatsfrist eine neue, österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung zugewiesen. |
(3) Beim Beamten (Bei der Beamtin) des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (§ 47 Abs. 2 Z 5) oder | |||||||||
2. | strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
c) | die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013) |
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Angehörigen. Ansprüche des Beamten (der Beamtin), die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4a) Der Bediensteten bzw. dem Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, |
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Bedienstete bzw. der Bedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen der Bediensteten bzw. des Bediensteten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 162 nicht übersteigt oder | |||||||||
3. | der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat, oder | |||||||||
4. | der Dienstgeber der bzw. dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, oder | |||||||||
5. | der Dienstgeber das Dienstverhältnis der bzw. des Vertragsbediensteten durch Kündigung wegen § 24 Abs. 2 Z 2, 5, 7 oder 8 beendet, oder | |||||||||
6. | das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
Austritt, Kündigung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann schriftlich seinen (ihren) Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte (die Beamtin) bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte (die Beamtin) keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte (Die Beamtin) kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Ein provisorisches Dienstverhältnis kann mit Bescheid des Gemeindevorstands gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
1. | während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Kalendermonat; | |||||||||
2. | nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate; | |||||||||
3. | nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate. | |||||||||
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden. |
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten (die Beamtin), der (die) unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. | Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen; | |||||||||
2. | Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung; | |||||||||
3. | unbefriedigender Arbeitserfolg; | |||||||||
4. | pflichtwidriges Verhalten; | |||||||||
5. | Bedarfsmangel. |
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Ersatz der Ausbildungskosten
(1) Ein Beamter (Eine Beamtin) hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z. 2 bis 8 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
1. | Der Ersatz der Ausbildungskosten gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde. | |||||||||
2. | Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Endet das Dienstverhältnis nach Ablauf von 60 Kalendermonaten, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze. Bei der Berechnung dieser Frist sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung oder Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. | |||||||||
3. | Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn | |||||||||
a) | das provisorische Dienstverhältnis aus den im § 38 Abs. 4 Z. 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder | |||||||||
b) | der Beamte (die Beamtin) aus den im § 206 Abs. 3 angeführten Gründen ausgetreten ist. | |||||||||
4. | Keine Ausbildungskosten sind: | |||||||||
a) | die Kosten der Dienstausbildung (§§ 74a bis 74d) einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z. 1; | |||||||||
b) | die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; | |||||||||
c) | die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung des Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung erwachsen sind; | |||||||||
d) | die dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren. | |||||||||
5. | Der Gemeindevorstand kann bei dienstlichem Interesse, insbesondere wenn der Gemeinde die mit Absolvierung der Ausbildung verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls über den Zeitraum nach Z. 2 zugute kommen sollen, berufsspezifische Sonderausbildungen unter folgenden Bedingungen genehmigen: | |||||||||
a) | wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde abweichend von Z. 4 lit. c unter der Bedingung des Rückersatzes von maximal der Hälfte der dem Beamten (der Beamtin) während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren oder | |||||||||
b) | abweichend von Z. 2 unter der Bedingung der Ausdehnung des Zeitraums der Z. 2 auf bis zu 96 Kalendermonate und der Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat. | |||||||||
6. | Der Gemeindevorstand kann aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den mit der Ausbildung verbundenen Vorteilen am Arbeitsmarkt und der Höhe des Ersatzes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin) von einem Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze oder zum Teil absehen. | |||||||||
7. | Der Beamte (Die Beamtin) ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Die der Gemeinde gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter (eine Vertragsbedienstete) pragmatisiert, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
a) | Zeiten als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind und | |||||||||
b) | sondervertragliche Bestimmungen nach § 27 Abs. 6 als Bedingungen nach Abs. 1 Z. 5 oder Anordnungen nach Abs. 1 Z. 6 gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
2. ABSCHNITT
RUHESTAND
Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des 780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Der Gemeindevorstand oder bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 innehaben, der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beamte (die Beamtin) das 65. Lebensjahr vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(Anm.: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 143/2005)
(1) Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten (Beamtinnen) sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten die für Landesbeamtinn(e)n geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die in den §§ 84, 88, 89, 91 und 93 Z 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 88 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 162 überschritten hat. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 41 wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
3. ABSCHNITT
DISZIPLINARRECHT
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) schuldhaft seine (ihre) Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
(1) Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Disziplinarstrafen für Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds, | |||||||||
4. | die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate, | |||||||||
5. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Wurde gegen eine(n) im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtin) eine Strafe nach Abs. 2 Z 3 verhängt und wird der (die) Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der (die) Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darf.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten (Beamtinnen) sinngemäß anzuwenden.
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte (die Beamtin) durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Die Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Kommt die Disziplinarkommission während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Hat die Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) ist davon in Kenntnis zu setzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten (der Beamtin) vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(4) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, wenn
1. | die Mitteilung | |||||||||
a) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder | |||||||||
b) | über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | ||||||||||
2. | das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder - wenn auch nur vorläufig - eingestellt worden ist. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 90/2013) |
(5) Wurde der Beamte (die Beamtin) wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
(6) Die Disziplinarkommission ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts oder einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
1. | gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder | |||||||||
2. | gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 37 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder | |||||||||
3. | durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. | |||||||||
Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 95/2017, 76/2021) |
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, hat diese über die Suspendierung zu entscheiden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten (der Beamtin) - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Familienangehörigen, für die er (sie) sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten (der Beamtin) maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten (der Beamtin) vermindert oder aufgehoben, wirkt diese Verfügung auf den Tag der Suspendierung zurück. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte (Beamtinnen) eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
1. | einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen); | |||||||||
2. | einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in); | |||||||||
3. | zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen); | |||||||||
4. | einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde entsendet. |
(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der (des) Vorsitzenden zu besorgen. Der erforderliche Sach- und Personalaufwand ist bereit zu stellen. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Für die Mitglieder der Disziplinarkommission, welche aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind, handelt es sich bei den Tätigkeiten für die Disziplinarkommission (Teilnahme an Sitzungen, Reisezeiten etc.) um Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(8) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(9) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Gemeindebeamte(innen) oder Landesbeamte(innen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Mitgliedschaft ruht,
1. | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während einer (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
3. | während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, | |||||||||
5. | während einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge und Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres und | |||||||||
6. | während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011) |
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode als Bürgermeister(in). Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4) Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1. | sie es verlangen oder | |||||||||
2. | ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
3. | sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen nicht teilgenommen haben oder | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(5) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013)
(7) Macht die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des (der) Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 52 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013, 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013, 79/2024)
(1) Der (die) beschuldigte Beamte (Beamtin) kann sich selbst verteidigen oder durch eine(n) Rechtsanwalt(-anwältin), eine(n) Verteidiger(in) in Strafsachen oder eine(n) Beamten (Beamtin) verteidigen lassen.
(2) Der (Die) Verteidiger(in) ist über alle ihm (ihr) in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) (Verfassungsbestimmung) Beamte (Beamtinnen), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Bestellung eines (einer) Verteidigers(in) schließt nicht aus, dass der (die) Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, beim (bei der) Bürgermeister(in) schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (Selbstanzeige). Auf Verlangen des (der) Beamten (Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.
(2) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts einer wahrgenommenen oder gemäß Abs. 1 angezeigten Dienstpflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Falls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist, hat er (sie) die Disziplinaranzeige unter Anschluss des Personalakts im Wege der Bezirkshauptmannschaft an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des (der) Bürgermeister(in)s eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ausreicht oder eine Disziplinarverfügung (§ 61) erlassen wird. Eine Ermahnung ist dem (der) Beamten (Beamtin) schriftlich zu erteilen.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang die Disziplinarkommission keinen Beschluss gemäß § 59 Abs. 2 gefasst hat. Die Zurückziehung schließt die amtswegige Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass
1. | der (die) Beschuldigte die ihm (ihr) zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder | |||||||||
2. | die dem (der) Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, oder | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder | |||||||||
4. | die Schuld des (der) Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den (die) Beschuldigte(n) von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung der Dienstpflichten durch andere Beamte (Beamtinnen) entgegenzuwirken. |
(2) Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem (der) Beschuldigten, der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des (der) Beschuldigten endet.
(4) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.
(1) Hat der (die) Beamte (Beamtin) vor dem (der) Dienstvorgesetzten, vor dem (der) Bürgermeister(in) oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist dem (der) Beschuldigten, dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
1. | der Verweis und | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den der (die) Beamte (Beamtin) im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(3) Der (Die) Beschuldigte und die Dienstbehörde können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 59 Abs. 1). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der (die) Vorsitzende eine(n) Untersuchungsführer(in) aus dem Stand der Beamten(innen) bei der Bezirkshauptmannschaft des politischen Bezirks der Gemeinde zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission können nicht zu Untersuchungsführer(inne)n bestellt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Der (Die) Untersuchungsführer(in) hat Zeugen (Zeuginnen) und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des (der) Beschuldigten hat keine Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens.
(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der (die) Untersuchungsführer(in), soweit er (sie) es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, den Parteien die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Die Parteien haben das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Hat der (die) Untersuchungsführer(in) Bedenken, einem Ergänzungsantrag (Abs. 4) stattzugeben, hat er (sie) einen Beschluss der Disziplinarkommission einzuholen.
(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der (die) Untersuchungsführer(in) das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung der Disziplinarkommission vorzulegen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte allgemein angeführt werden. Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 76/2021)
(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können die Parteien weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Abweichend von § 52 Abs. 5 ist die Disziplinarkommission, insoweit Aufgaben nach diesem Landesgesetz nicht dem (der) Vorsitzenden als Einzelmitglied zukommen, bei Vorliegen einer umfassenden Entscheidungsgrundlage ermächtigt, Abstimmungshandlungen im Bereich der §§ 59 bis 63 sowie §§ 67 und 68 auf Vorschlag des (der) Vorsitzenden durch Umlaufbeschluss zu treffen. Umlaufbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit von mindestens vier Stimmen zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Sollte sich jedoch ein Mitglied der Disziplinarkommission schriftlich beim (bei der) Vorsitzenden gegen einen Umlaufbeschluss aussprechen, ist vom (von der) Vorsitzenden eine Sitzung der Disziplinarkommission einzuberufen. Ein Umlaufbeschluss kann auch im Weg elektronischer Medien gefasst werden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt. Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammen-setzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des (der) Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte (Beamtinnen) als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt; ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des (der) Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen (Zeuginnen) und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.
(4) Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen. Den Parteien und ihren Vertretern (Vertreterinnen) steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(5) Niederschriften über die Vernehmung des (der) Beschuldigten oder von Zeugen (Zeuginnen) sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
1. | die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder | |||||||||
2. | die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder | |||||||||
3. | Zeugen (Zeuginnen), ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder | |||||||||
4. | alle anwesenden Parteien zustimmen. | |||||||||
Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem (der) Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm (ihr) Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. |
(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(7) Im Rahmen der Abs. 3 bis 6 bestimmt und leitet der (die) Vorsitzende den Gang der Verhandlung.
(8) Die Disziplinarkommission ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der (die) Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
(9) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Gangs der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschuldigten und Absehen von
der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des (der) Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der (die) Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er (sie) nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn
1. | die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder | |||||||||
2. | der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem (der) Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des (der) Beschuldigten gemäß § 65 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der (die) Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 67), ist dies auch im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten (der Beamtin) angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten (die Beamtin) von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Disziplinarkommission; | |||||||||
2. | die Namen des (der) Vorsitzenden und der Mitglieder der jeweiligen Disziplinarkommission; | |||||||||
3. | die Namen des (der) Schriftführer(in)s; | |||||||||
4. | den Namen, Amtstitel sowie die Adresse und die Geburtsdaten des (der) Beschuldigten; | |||||||||
5. | den Namen und die Anschrift eines (einer) allfälligen Verteidigers (Verteidigerin); | |||||||||
6. | den Tag der Fällung des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
7. | den Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten; | |||||||||
8. | die Entscheidungsgründe unter Anführung allfälliger Erschwerungs- und Milderungsgründe; | |||||||||
9. | die Rechtsmittelbelehrung. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021) |
(6) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
(7) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen ausschließlich von der Disziplinarkommission selbst und nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
(1) Die Disziplinarkommission kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe oder einer von ihr verhängten Geldbuße unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzugs ausreichen wird, um den Beamten (die Beamtin) von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten (die Beamtin) innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(3) Wird über den Beamten (die Beamtin) wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeug(inn)en, Sachverständige und Dolmetscher(innen) sind von der Gemeinde, in deren Dienst der Beamte (die Beamtin) steht, zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt wird oder | |||||||||
2. | der Beamte (die Beamtin) freigesprochen wird oder | |||||||||
3. | gegen den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird über den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er (sie) die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 46 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 20% der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) bis zu 50% über- oder unterschritten werden.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte (die Beamtin) zu tragen.
(4) Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Verhinderung des Mitglieds während der Sitzungen der Disziplinarkommission oder durch Reisezeiten erwachsen sind, sowie Reisekosten und sonstige Kosten nach der Oö. Gemeinde-Disziplinarkommissionsverordnung, welche für die Mitglieder nach § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 anfallen, können von jener Gemeinde, bei welcher das Mitglied beschäftigt ist oder in einer Funktion steht, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 direkt von jener Gemeinde, in deren Dienst der (die) vom Disziplinarverfahren betroffene Beamte (Beamtin) steht, bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 direkt von dem (der) vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten (Beamtin) im Weg seiner (ihrer) Dienstgebergemeinde eingefordert werden. Werden Kosten schriftlich eingefordert, sind diese innerhalb eines Monats zu erstatten. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann von der Einbringung der Kosten gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder verwaltungsökonomischen Gründen, ganz oder auch teilweise absehen. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden
(Anm.: LGBl.Nr 90/2013) |
(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen, der (die) den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:
1. | beim Beamten (bei der Beamtin) des Dienststands durch Abzug vom Monatsgehalt und | |||||||||
2. | beim Beamten (bei der Beamtin) des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug. |
(3) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(4) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Auswirkung der Disziplinarstrafen
Hat der Beamte (die Beamtin) innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des (der) Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 49 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den (die) Beschuldigte(n) keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten (der Beamtin) können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem (der) bestraften Beamten (Beamtin) einen Versorgungsanspruch nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist bis zur neuerlichen Entscheidung in der Sache auszusetzen. Bei der neuerlichen Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(6) Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt das Disziplinarverfahren in den Stand der Disziplinaruntersuchung.
Der Landesregierung steht das Recht zu, von der Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(1) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach dem Hochschulstudienrecht erworben hat.
(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(3) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(1) Ziel der Dienstausbildung und der Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten.
(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen, sofern für diese Verwendung in der Ausbildungsverordnung eine Dienstausbildung vorgesehen ist. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:
1. | Modul 1: Einführung; | |||||||||
2. | Modul 2: Allgemeine Ausbildung; | |||||||||
3. | Entfallen | |||||||||
4. | Modul 4: Ausbildung für Führungskräfte. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
1. | Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen; | |||||||||
2. | Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu fördern; | |||||||||
3. | Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Führungskräfte in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005) |
Modul 1 – Einführung
Ziel des Moduls 1 ist die Vermittlung grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(1) Ziel des Moduls 2 ist die Vermittlung und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe, Inhalte und generellen Rechtsvorschriften in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben allgemein notwendig sind.
(2) Das Modul 2 besteht aus
1. | einem Dienstausbildungslehrgang und | |||||||||
2. | einer schriftlichen Dienstprüfung. |
(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.
(4) Modul 2 ist innerhalb von 36 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses in jenen Verwendungen zu absolvieren, für die Modul 2 nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung gemäß § 78 sind Bedienstete vom Bürgermeister zum nächsten angebotenen Dienstausbildungslehrgang zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangsterminen oder auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.
(6) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden.
(7) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person des Teilnehmers (der Teilnehmerin) gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.
(8) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von 20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte
Ziel der Ausbildung für Führungskräfte ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen, insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit und die Vermittlung neuer Organisationsformen, Planungs- und Entscheidungstechniken sowie das Erlangen moderner Führungsverhaltensweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(1) Modul 1 ist nur einmal zu absolvieren.
(2) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 36 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung zu absolvieren.
(3) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Modul 4 ist nur einmal zu absolvieren.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
Ausbildungsverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 74 bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:
– für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;
– Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;
– das Prüfungsverfahren;
– den zeitlichen Rahmen für die Absolvierung der Module 1 und 4;
– Inhalt, Ziel und zeitlicher Rahmen für die Absolvierung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.
(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(1) Die Prüfungskommissionen sind beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung in der Ausbildungsverordnung (§ 76) festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(2) Der Leiter (Die Leiterin) jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, ist zum (zur) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zu bestellen. Der (Die) für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebedienstete ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommissionen zu unterrichten. Die Prüfungskommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
1. | bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während einer (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
3. | während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, | |||||||||
5. | während einer Freistellung nach §§ 111 und 112, | |||||||||
6. | während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(6) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1. | sie es verlangen oder | |||||||||
2. | ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
3. | sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen. |
(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
1. | über das Mitglied durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder | |||||||||
2. | das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, sofern nicht die Landesregierung mit Zustimmung des Bediensteten festlegt, dass die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode der Kommission aufrecht bleibt oder | |||||||||
3. | das Dienstverhältnis aufgelöst wird. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005) |
(8) Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der (die) Bedienstete vom (von der) Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Prüfungsterminen besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Dienstprüfung bzw. mündlichen Fachprüfung sind
1. | ein bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, | |||||||||
2. | der Nachweis einer mindestens einjährigen Verwendung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005) |
(2a) Besondere Voraussetzung für die Zulassung
1. | zur schriftlichen Dienstprüfung ist die Teilnahme an einer persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 74 Abs. 3 Z 2; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 76/2021) |
(3) Landesbedienstete sowie Bedienstete der Städte mit eigenem Statut sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde oder ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
1. | sie die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung sinngemäß erfüllen, | |||||||||
2. | die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und | |||||||||
3. | die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist. | |||||||||
Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat im Vorschlag zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. |
(4) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Prüfungsverfahren
(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(1) Der Bürgermeister kann aus dienstlichen oder in der Person des (der) Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen die Fristen gemäß § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 2, 4 und 5 um jeweils höchstens 24 Monate verlängern.
(2) Wird eine Prüfung wiederholt, verlängert sich die Frist zur Ablegung der Prüfung gemäß § 74b Abs. 4 und § 74c Abs. 4 im entsprechenden Ausmaß.
(3) Der Ablauf der im § 74b Abs. 4 und 6, § 74c Abs. 4 und 5 und § 75 Abs. 2, 4 und 5 festgesetzten Fristen zur Ablegung der Prüfung wird für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines (behinderten) Kindes sowie für die Dauer einer gänzlichen Dienstfreistellung zum Zweck der Sterbebegleitung gehemmt.
(4) Der Gemeindevorstand kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmter Teile erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn
1. | das 50. Lebensjahr vollendet wurde und die Frist zur Ablegung der Dienstausbildung gemäß § 74b Abs. 4, § 75 Abs. 2, 4 oder 5 oder § 80b Abs. 1 oder 2 nicht bereits vor Erreichen dieser Grenze begonnen hat oder | |||||||||
2. | die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann oder | |||||||||
3. | der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann oder | |||||||||
4. | der (die) Bedienstete eine Dienstprüfung vor dem 1. Juli 2005 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt hat, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung gemäß den nach dem 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden; nähere Bestimmungen sind in der Ausbildungsverordnung zu regeln. |
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(5) Abs. 4 Z 3 ist auf den Inhaber (die Inhaberin) einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(1) Der Gemeindevorstand kann entscheiden, dass Bedienstete bestimmte Module oder Teile davon bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Hat der (die) Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom Abs. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand auf Antrag des (der) Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 54/2005, 2/2011)
(1) Bei Optionen gemäß § 165a Oö. GBG 2001 bis zum 1. Jänner 2011 gelten im Fall von Dienstprüfungen, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Bedienstete, die gemäß § 165a Oö. GBG 2001 nach dem 30. Juni 2005 optieren, sind verpflichtet, die Dienstausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung – ausgenommen Modul 1 – zu absolvieren. Die Frist zur Ablegung von Modul 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Option zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(2) Erfolgt nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gleichzeitig mit der Option oder später eine Verwendungsänderung, ist Modul 3 innerhalb von 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung abzulegen, sofern in der Ausbildungsverordnung für die neue Verwendung Modul 3 vorgeschrieben ist.
(3) Für die Fälle des Abs. 1 und 2 gilt § 80 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 54/2005)
(1) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm (ihr) zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich dabei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der (Die) Bedienstete hat in seinem (ihrem) gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der (Die) Bedienstete hat die Kunden (Kundinnen), soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(3) Der (Die) Bedienstete hat sich der Ausübung seines (ihres) Amtes zu enthalten und seine (ihre) Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine (ihre) volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat der (die) befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn eine Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(4) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(5) Die bzw. der Bedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der (Die) Bedienstete untersteht dem (der) ihm (ihr) übergeordneten Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) ist Dienstvorgesetzte(r) aller Bediensteten.
(2) Der (Die) Bedienstete hat seine (ihre) Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(3) Der (Die) Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn
1. | die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder | |||||||||
2. | sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. |
(4) Hält der (die) Bedienstete eine Weisung eines (einer) Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er (sie), wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine (ihre) Bedenken dem (der) Vorgesetzten mitteilen. Solang der (die) Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
(1) Der (Die) Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine (ihre) Mitarbeiter(innen) ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er (Sie) hat seine (ihre) Mitarbeiter(innen) dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er (Sie) hat das dienstliche Fortkommen seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der (Die) Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßenden Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der (Die) Vorgesetzte hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm (ihr) unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Gelangt der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 93 Z 9 zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 93 Z 9 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 93 Z 9 die bzw. den zuständigen Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Amtsverschwiegenheit
(1) Der (Die) Bedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm (ihr) ausschließlich aus seiner (ihrer) amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er (sie) über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein(e) Bedienstete(r) für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung vom (von der) Bürgermeister(in) entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der (die) Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem (der) Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der (Die) Bedienstete hat Anliegen, die sich auf sein (ihr) Dienstverhältnis oder auf seine (ihre) dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem (ihrem) Vorgesetzten einzubringen. Diese(r) hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn der (die) Bürgermeister(in) dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem (der) Bediensteten billigerweise nicht zuzumuten ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Wohnsitz und Dienstort
(1) Der (Die) Bedienstete hat seinen (ihren) Wohnsitz so zu wählen, dass er (sie) bei der Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner (ihrer) Wohnung kann der (die) Bedienstete, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des (der) Bediensteten erfordern, hat er (sie) eine ihm (ihr) vom Gemeindevorstand zugewiesene und ihm (ihr) zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Der (Die) Bedienstete darf auf Anordnung seinen (ihren) Dienstort oder sein (ihr) Amtsgebiet nicht verlassen, wenn es besondere dienstliche Verhältnisse erfordern.
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der (die) Bedienstete außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der (Die) Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
1. | ihn (sie) an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben behindert, oder | |||||||||
2. | die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines (ihres) Dienstes hervorruft, oder | |||||||||
3. | für den (die) Bedienstete(n) eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, oder | |||||||||
4. | dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder | |||||||||
5. | sonstige wesentliche Interessen der Gemeinde als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet. |
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der (Die) Bedienstete hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(6) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, ist dem (der) Bediensteten die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der (die) Bedienstete vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.
(6a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - durch den Gemeindevorstand zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung des Gemeindevorstands über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
1. | kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Abs. 6 erfolgt und | |||||||||
2. | die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht gemäß Abs. 6a vorläufig untersagt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(7a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung des Dienstgebers ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011)
(8) Der Gemeindevorstand hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.
Gutachten
Der (Die) Bedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen (ihren) dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Gemeindevorstands. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Dienstverhinderung
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein(e) Bedienstete(r) an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert (Abs. 1), hat er (sie) dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem (der) zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrunds, hat der (die) Bedienstete über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch den Bürgermeister (die Bürgermeisterin) einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 91).
(4) Ist der (die) Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem (der) zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er (sie) dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn es der (die) zuständige Vorgesetzte oder der (die) Leiter(in) der Dienststelle verlangt.
(5) Kommt der (die) Bedienstete den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er (sie) sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er (sie) die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt, außer er (sie) macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch einen (eine) Vertrauensarzt (Vertrauensärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:
1. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung; | |||||||||
2. | zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen; | |||||||||
3. | zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021) |
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Der (Die) Vertragsbedienstete hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) einer Untersuchung durch eine(n) Vertrauensarzt(-ärztin) des Dienstgebers zu unterziehen:
1. | zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung; | |||||||||
2. | zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021) |
(4) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.
(5) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen.
(1) Wird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten (§ 2 Abs. 10) zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen
(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte (§ 2 Abs. 10) kann aus
1. | in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder | |||||||||
2. | in der amtlichen Tätigkeit selbst | |||||||||
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen. |
(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands jedenfalls gerechtfertigt.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt werden, hat der (die) Bedienstete dem Dienstgeber zu melden:
1. | Namensänderung; | |||||||||
2. | Standesveränderung; | |||||||||
3. | jede Veränderung seiner (ihrer) Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en); | |||||||||
4. | Änderung des Wohnsitzes; | |||||||||
5. | Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe; | |||||||||
6. | Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, sofern der Grad der Behinderung mit 50% oder mehr festgestellt wurde und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes; | |||||||||
7. | Einberufung zum Zivil-, Ausbildungs- oder Präsenzdienst; | |||||||||
8. | die Vertragsbediensteten den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld; | |||||||||
9. | Unfälle, bei denen der (die) Bedienstete durch eine(n) Dritte (n) am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; | |||||||||
10. | die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung; | |||||||||
diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. |
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014, 76/2021)
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der (die) Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Die Gemeinde hat den (der) Bediensteten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Bedienstete der Bundespolizei geltenden Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)
(3) Der (Die) Bedienstete hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
Im Sinn dieses Abschnitts ist:
1. | Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der (die) Bedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 98; | |||||||||
2. | Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden; | |||||||||
3. | Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 24/2016) |
(1) Der (Die) Bedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er (sie) nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des (der) Bediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 97 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
1. | Kommt es zu einer Vereinbarung über eine flexible Dienstzeitregelung mit der Dienstnehmervertretung, dann hat der Gemeindevorstand diese Vereinbarung der Regelung zugrunde zu legen; | |||||||||
2. | liegt keine derartige Vereinbarung (mehr) vor, so kann der Gemeinderat eine flexible Dienstzeitregelung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Bediensteten und eine allfällige, für den Landesdienst geltende flexible Dienstzeitregelung festlegen, wobei mit deren Inkrafttreten allfällige frühere Dienstzeitregelungen für die jeweiligen Dienststellen bzw. Arbeitsbereiche zur Gänze unwirksam werden. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 91/2015, 76/2021) |
(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(4) Bei Schicht- und Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitlichen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der (die) Bedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzulegen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der (die) Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Bedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann vom (von der) Bürgermeister(in) bestimmt werden, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im § 193a vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach § 193a tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 200 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. | die an außerhalb des Dienstorts gelegenen Orten zu verrichten sind, oder | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere | |||||||||
a) | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
b) | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, | |||||||||
c) | bei Straßenerhaltungstätigkeiten, | |||||||||
d) | zur Aufrechterhaltung des Betriebs in Gemeindeanstalten und -betrieben oder | |||||||||
e) | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, | |||||||||
f) | bei einer Berufsfeuerwehr, | |||||||||
wenn die Ruhezeit des betroffenen Bediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der (die) Bedienstete vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des (der) Bediensteten zulässig. Dem (Der) Bediensteten, der (die) nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt oder eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zugelassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 24/2016)
(2) In Regelungen nach § 96 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2016)
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem (der) Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der (dem) Bediensteten eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie innerhalb der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des (der) Bediensteten, der (die) seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je einen 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern (Nachtarbeiterinnen), deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder in einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern (Nachtarbeiterinnen) mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 138 bis 140 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Die §§ 97 bis 100 und 101 Abs. 1 und 2 sind auf Bedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Die §§ 97 bis 101 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Gemeindewachdienst oder in den Katastrophenschutzdiensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten §§ 95 und 97 bis 101 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG der Gemeinde (des Gemeindeverbands) beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Der (Die) Bedienstete hat auf schriftliche Anordnung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
1. | der (die) Bedienstete eine(n) zur Anordnung der Überstunde Befugte(n) nicht erreichen konnte, | |||||||||
2. | die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war, | |||||||||
3. | die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die vom (von der) Bediensteten, der (die) die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und | |||||||||
4. | der (die) Bedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der (die) Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein (ihr) Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten. |
(3) Der (Die) Bürgermeister(in) hat dem (der) Bediensteten bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des (der) Bediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 109 oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. Oö. MSchG oder VKG bzw. Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
1. | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten. | |||||||||
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 96 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 96 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 96 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach gehaltsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die oder der Bedienstete kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 96 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind
1. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
2. | auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 96 Abs. 3 vorzunehmen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen
1. | nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
2. | auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 96 Abs. 3 vorzunehmen. | |||||||||
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
1. | Zeiten einer vom (von der) Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung); | |||||||||
2. | Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe; | |||||||||
3. | Zeiten im Rahmen einer flexiblen Dienstzeitregelung im Sinn des § 96 Abs. 3 | |||||||||
a) | bis zu einer in der jeweiligen Dienstzeitregelung festgelegten monatlichen Bandbreite oder | |||||||||
b) | soweit bei Teilzeitbeschäftigung am Ende eines Durchrechnungszeitraums das für einen Vollbeschäftigten vorgesehene Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird oder ein vereinbarter Übertrag nicht überschritten wird oder | |||||||||
c) | soweit das innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraums vorhandene Zeitguthaben aus dienstlich angeordneten Mehrleistungen trotz der dem Bediensteten gegebenen Abbaugelegenheit aus privaten - ausgenommen gesundheitlichen - Gründen nicht abgebaut wurde; | |||||||||
4. | Reisezeiten. |
(1) Der (Die) Bedienstete kann vom (von der) Bürgermeister(in) aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine (ihre) dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der (die) Bedienstete vom (von der) Bürgermeister(in) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres) Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein(e) Bedienstete(r) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(3) Eine verpflichtende Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit im Sinn des Abs. 1 und 2 besteht nur an zehn Tagen pro Monat. Im Dienstplan kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine verpflichtende Rufbereitschaft an 30 Tagen vorgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Teilzeitbeschäftigung kann vom Gemeindevorstand sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.
(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung
1. | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört, | |||||||||
bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(4) Nach Ablauf dieser Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 besteht ein Recht auf Festlegung der Beschäftigung im vorangegangenen Beschäftigungsausmaß.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter denselben Bedingungen zulässig.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner gehaltsrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(7) Kommt zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 keine Einigung gemäß Abs. 5 zu Stande, kann die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 VKG kürzer als zwei Monate dauern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der oder dem Vertragsbediensteten auf deren oder dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag zur Pflege oder Betreuung
1. | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten (der Beamtin) angehört, | |||||||||
eine Teilzeitbeschäftigung bis längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren. |
(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig von Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamten (Beamtinnen) eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß hinaus ist nur nach § 110 möglich. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 121/2014)
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner gehaltsrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.
(6) Sofern dem Antrag des Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann der Beamte (die Beamtin) der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als zwei Monate dauern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011)
Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
Ein(e) Bedienstete(r), dem eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher (Bezieherinnen) einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz oder einer Mehrleistungsvergütung nach § 238c Abs. 11. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021)
Vorzeitige Beendigung oder Änderung
(1) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit vereinbaren (verfügen), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Gemeindevorstand hat auf Antrag der oder des Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 zu vereinbaren (zu verfügen), wenn die oder der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der oder des Bediensteten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 107 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband steht, kann vom Gemeindevorstand auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der (die) Bedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014)
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der (Die) Bedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | einen Karenzurlaub oder eine Karenz, | |||||||||
2. | eine Außerdienststellung, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
5. | eine (vorläufige) Suspendierung oder | |||||||||
6. | eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet. |
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(7) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbaren (verfügen), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(9) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 205 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)
(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 42 oder § 42a seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 42 oder § 42a zu enthalten, welche die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 42 oder § 42a ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 42a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhe-stand von Amts wegen gemäß § 41a. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 121/2014)
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung ist § 41 nicht anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(7) § 111 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen
Bezugsanteils
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, hat die Dienstbehörde auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 111 oder § 112 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 112 gewähren.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 165, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 162 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 41, nicht widerrufen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Bediensteten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge, einer (vorläufigen) Suspendierung oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 165 Abs. 1 und 4 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die bzw. den Bediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2b) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 208 Abs. 6 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Abs. 2 reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 oder 2b sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber bzw. von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)
(4) Der bzw. dem Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß der bzw. des Vertragsbediensteten mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist bzw. das Stundenausmaß der Beamtin bzw. des Beamten von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie bei Vertragsbediensteten das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Beamtinnen bzw. Beamten eine Erklärung im Sinn des § 112 Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Dem Ansuchen auf Konsumation kann auch ohne gleichzeitiges Ansuchen der oder des Vertragsbediensteten um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt oder ohne gleichzeitige Erklärung der Beamtin oder des Beamten im Sinn des § 112 Abs. 3 zugestimmt werden, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der bzw. des Bediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.
(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbe-zugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 165 Abs. 1 und 4. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmung des § 194 anzupassen.
(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Bedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 109 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 181 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 181 Abs. 3 sowie 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 174 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 114 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 205 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 205 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,
1. | wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist: | |||||||||
a) | Karenzurlaub oder eine Karenz oder | |||||||||
b) | Außerdienststellung oder | |||||||||
c) | gänzliche Dienstfreistellung oder | |||||||||
d) | Beendigung des Dienstverhältnisses ohne gleichzeitige Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur jeweiligen Gemeinde (Gemeindeverband) sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder | |||||||||
2. | auf Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten und mit Zustimmung des Dienstgebers, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach den Bestimmungen des AlVG vorliegt und sämtliche Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder | |||||||||
3. | wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder | |||||||||
4. | mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf. |
(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 206 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.
(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 an eine Beamtin bzw. einen Beamten ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letz-ten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben.
(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Bedienstete im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 37/2010)
(1) Homeoffice ist die regelmäßige dienstliche Aufgabenwahrnehmung in der Wohnung oder einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik.
(2) Der Gemeindevorstand kann im Interesse des Dienstes für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen des Dienstes sowie des Bürgerservice festlegen, dass unter Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften tageweise Homeoffice durchgeführt werden kann. Der Gemeindevorstand hat hierfür unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Aufrechterhaltung des Dienstes, der Bediensteten, des Bürgerservice und eine allfällige, für den Landesdienst geltende Regelung sowie auf eine allfällige Verordnung nach Abs. 3 eine innerdienstliche Festlegung zu treffen. Eine dienstliche Aufgabenwahrnehmung im Homeoffice ist nur zulässig, insoweit eine innerdienstliche Festlegung vorliegt und im Einzelfall eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der (dem) Bediensteten erfolgt.
(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen über die Durchführung von Homeoffice festlegen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
4. ABSCHNITT
URLAUB
Anspruch auf Erholungsurlaub
(1) Der (Die) Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung (§ 125) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister legt grundsätzlich das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon fest, kann dieses jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der (die) Bedienstete Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der (die) Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn der (die) Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 106 oder § 107 in Anspruch nimmt oder dem (der) Bediensteten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist. |
(4) Dem (Der) Bediensteten, dessen (deren) Urlaubsausmaß in Stunden bzw. in Bruchteilen davon ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktags (Arbeitstags), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiter nach Stunden zu verbrauchen.
Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus einem vorangehenden
Dienstverhältnis zur Gemeinde
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 113 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des neuen Dienstverhältnisses (§ 114 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zu derselben Gemeinde dem neuen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen vorangegangenen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem (der) Bediensteten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der (die) Bedienstete aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er (sie) den Erholungsurlaub im neuen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er (sie) auch bei Fortbestand des vorangegangenen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise und, wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Bei einem (einer) Vertragsbediensteten ist über den Verbrauch des Erholungsurlaubs rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) zu treffen; bei einem Beamten (einer Beamtin) ist die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der (die) Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann die Aufgaben im Sinn des Abs. 2 an den (die) zuständigen (zuständige) Vorgesetzten (Vorgesetzte) übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des
Urlaubsantritts
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs bei Vertragsbediensteten oder die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs bei Beamten (Beamtinnen) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist ausgeschlossen.
(2) Konnte ein(e) Bedienstete(r) wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der (die) Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm (ihr) die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach den für Gemeindebedienstete geltenden Bestimmungen über Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 130 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den (die) Bedienstete(n) nicht zumutbar ist.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist.
(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021
(2) Hat der (die) Bedienstete eine Karenz nach MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann dem (der) Bediensteten bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen (ihren) Antrag den Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestatten.
(2) Wurde dem (der) Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn
1. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 24 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis vom (von der) Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder | |||||||||
3. | den (die) Vertragsbedienstete(n) ein Verschulden an der Entlassung (§ 26 Abs. 2) trifft oder | |||||||||
4. | der (die) Vertragsbedienstete gemäß § 26 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder | |||||||||
5. | der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 26 Abs. 5) oder | |||||||||
6. | das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Entschädigung zustande kommt. |
(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs, der dem (der) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen ist.
(1) Erkranken Bedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der (Die) Bedienstete hat dem (der) zuständigen Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom (von der) Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrunds nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der (die) Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der (die) Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Erkrankt ein(e) Bedienstete(r), der (die) während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den (die) Bedienstete(n), der (die) infolge eines Unfalls dienstunfähig war.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Abwesenheiten auf Grund eines Freizeitausgleichs (Zeitausgleich). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021
(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihm (ihr) gemäß § 114 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem er (sie) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
3a. | Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
20 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
30 % | um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen) |
40 % | um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen) |
50 % | um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen). |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der (Die) blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) Der (Die) Bürgermeister(in) kann dem (der) Bediensteten auf dessen (deren) Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von einer Woche im Jahr gewähren.
(2) Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 übersteigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Monaten kann ausnahmsweise auf begründetes Ansuchen des (der) Bediensteten vom Gemeindevorstand gewährt werden.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der (die) Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(4) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen; er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(5) Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
(6) Bedienstete nach § 193a, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(1) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 130 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die (der) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. | Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) oder | |||||||||
2. | Herabsetzung der Wochendienstzeit in dem von ihm (ihr) beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder | |||||||||
3. | gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge | |||||||||
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 108 und § 110 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (Anm.: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021) |
(2) Der (Die) Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) bzw. des Verbandsobmannes (der Verbandsobfrau) ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Über die vom (von der) Bediensteten beantragte Maßnahme ist durch die Bürgermeisterin (den Bürgermeister) innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. (Anm.: LGBl. Nr. 76/2021)
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die (der) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des (der) Bediensteten anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend von Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008, 76/2021)
(5) Die Gemeinde kann Bediensteten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die (der) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren. (Anm.: LGBl. Nr. 76/2021)
(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.
(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird.
(8) Die (Der) Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der (des) Bediensteten kann die (der) Bürgermeister(in) die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021
(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)
(1) Der (Dem) Bediensteten ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
(2) Einer (Einem) Bediensteten, die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3) Die (Der) Bedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.
(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.
(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Abgesehen von den Fällen, die dem Mutterschutzgesetz 1979 bzw. dem Oö. Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Oö. Väter-Karenzgesetz unterliegen, kann dem (der) Bediensteten auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Pflege oder Betreuung eines Kindes im Sinn des § 107 ist auf Antrag des (der) Beamten (Beamtin) je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.
(3a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des (der) Bediensteten maßgebend oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann der Gemeindevorstand verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub
1. | zur Ausbildung des (der) Bediensteten für seine (ihre) dienstliche Verwendung, | |||||||||
2. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder | |||||||||
3. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist, |
gewährt worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(6) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, Oö. VKG oder VKG für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
Bedienstete haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, zugewiesen zu werden. §§ 106 und 107 sowie die Bestimmungen des MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen, von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.
(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 127 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 106 gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von dem Vertragsbediensteten (der Vertragsbediensteten) im Sinn des § 188 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 205 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 120 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn er (sie) sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine (ihre) Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(1a) Dem (Der) Bediensteten ist auf sein (ihr) Ansuchen vom Gemeindevorstand ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er (sie) sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 130 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung seiner (ihrer) Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahrs dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008) |
(3) Der (Die) Bedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der (Die) Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Auf Antrag des (der) Bediensteten kann der Gemeindevorstand die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs bewilligen, wenn
1. | der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, | |||||||||
2. | das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für den (die) Bedienstete(n) eine Härte bedeuten würde und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(6) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder 1a ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei einem Beamten (einer Beamtin) gilt die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder 1a als ruhegenussfähige Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 87/2016)
(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit des Beamten (der Beamtin) endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, Abs. 1a und 2 weggefallen ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Bedienstete haben - unbeschadet des § 126 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:
1. | wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt oder | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Betreuung seines (ihres) Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder | |||||||||
3. | wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Bedienstete (die Bedienstete) in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021) |
(2) Als nahe Angehörige sind der (die) Ehegatte (Ehegattin) und Personen anzusehen, die mit dem (der) Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der (die) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten nach § 96 Abs. 2 und 6 oder nach den §§ 106 bis 109 oder nach den §§ 155 und 158 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 126 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der (die) Bedienstete
1. | den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Pflege seines (ihres) im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021) |
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen werden. Verrichtet der (die) Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des (der) Bediensteten während des Kalenderjahrs, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem bestehenden Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde, so ist diese im vorangegangenen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im bestehenden Dienstverhältnis gegebenen Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung bzw. ohne vorherige Vereinbarung angetreten werden.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Bedienstete (jene Bedienstete) Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(1) Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) hat dem (der) Bediensteten auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthalts Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. | ein Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und | |||||||||
2. | die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011) |
(2) Dem (Der) Bediensteten ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der (die) Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger getragen werden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung nach den Abs. 1 und 2 ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(4) Für den (die) Bedienstete(n), der (die) im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter(in) (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder Krankenfürsorgeträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthalts oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
5. ABSCHNITT
SONSTIGE RECHTE
Amtstitel
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten (Beamtinnen) haben das Recht, diese Amtstitel zu führen.
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin) oder Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.
(3) Beamte (Beamtinnen) führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
Funktionstitel
Für Inhaber(innen) bestimmter Funktionen können zusätzlich zu den durch Gesetz festgelegten Bezeichnungen weitere Funktionstitel durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Die Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.
Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen für die Bediensteten, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt, Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht bzw. den für Landesbeamte(-beamtinnen) vorgesehenen Leistungen gleichwertig ist. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)" zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 6/2006, 13/2006)
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Kranken- und Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (innen) aufgebracht. Die Beiträge der Bediensteten dürfen die Beiträge der Landesbeamten(-beamtinnen) zur Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL) nur insoweit übersteigen, als dies zur wirtschaftlichen Sicherung des Bestands und der zu erbringenden Leistungen (Abs. 1) erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Das Nähere über die Kranken- und Unfallfürsorge für die Bediensteten wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.
Dienst- und Naturalwohnung
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte (die Beamtin) beziehen muss, weil es zur Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.
(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Bescheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten (der Beamtin) aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | der Beamte (die Beamtin) an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird, oder | |||||||||
2. | die Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) nicht mehr erforderlich ist oder | |||||||||
3. | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes 1981 darstellen würde oder | |||||||||
4. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung oder | |||||||||
5. | der Beamte (die Beamtin) die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. |
(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte (die Beamtin) innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) glaubhaft macht, dass es ihm (ihr) nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten (der Beamtin), der (die) an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands oder den (der) Hinterbliebenen des (der) Beamten (Beamtin), die mit diesem (dieser) bis zu dessen (deren) Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solang die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine(n) Beamten (Beamtin) des Dienststands dringend benötigt wird. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
(10) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, dass die Vollziehung nicht hoheitlich, sondern vertraglich zu regeln ist.
6. ABSCHNITT
VERWENDUNG
Aufgaben
(1) Jede(r) Bedienstete, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendung (§ 2 Z. 5), für die er (sie) aufgenommen wurde, entsprechen.
(2) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen seiner Verwendung (§ 2 Z. 5) gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(3) Einem (Einer) Bediensteten, der (die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein(e) Bedienstete(r) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen (ihren) ihm (ihr) nach seiner (ihrer) Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungsbereich ausübt. Dem Beamten (Der Beamtin) können von der Dienstbehörde solche Nebentätigkeiten übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der (die) Bedienstete auf Veranlassung seines (ihres) Dienstgebers bzw. seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Der (Die) Bedienstete,
1. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
3. | der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Gemeindevorstand dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle der Gemeinde zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.
(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020)
(2) Zuständig für die Dienstzuteilung ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Sie ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des (der) Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine über Abs. 2 hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des (der) Bediensteten dann zulässig
1. | wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder | |||||||||
2. | zum Zweck einer Ausbildung. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des (der) Bediensteten und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses des Beamten (der Beamtin) ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des (der) Bediensteten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den (die) Bedienstete(n) einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein(e) andere(r) geeignete(r) Bedienstete(r), bei dem (der) dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem (der) Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(4) Ist die Versetzung des Beamten (der Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner (ihrer) neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(5) Die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) ist mit Bescheid des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), die Abberufung eines Beamten (einer Beamtin) aus der Funktion als leitende(r) Bedienstete(r) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 jedoch mit Bescheid des Gemeinderats (des Verbandsvorstands) zu verfügen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Verwendungsänderung
(1) Wird der Beamte (die Beamtin) von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm (ihr) gleichzeitig eine neue Verwendung in seiner (ihrer) Dienststelle zuzuweisen. Zuständig für die Verwendungsänderung ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin).
(2) Die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten (der Beamtin) eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten (der Beamtin) nicht mindestens gleichwertig ist. |
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt und während eines Kalenderjahrs nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten. Zuständig ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin).
(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 ohne Weiterbestellung und verbleibt der (die) Vertragsbedienstete in seinem (ihrem) unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist er (sie) mit einer mindestens gleichwertigen Verwendung zu betrauen wie der, welche er (sie) vor der Betrauung mit dieser leitenden Funktion innehatte.
(2) Unterbleibt eine solche Betrauung, gilt er (sie) als mit einer gleichwertigen Verwendung betraut wie der, welche er (sie) unmittelbar vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 innehatte. Hatte der (die) Bedienstete vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung - nicht zu berücksichtigen sind dabei Funktionen zu Einschulungszwecken - in der Gemeinde inne, endet das Dienstverhältnis gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 Abs. 8 Z 2 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 138 und 139 anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 endet.
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist ihm (ihr) unter Anwendung der §§ 138 bis 140 eine mindestens gleichwertige Verwendung zuzuweisen wie die, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Hatte der (die) Beamte (Beamtin) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung in der Gemeinde inne und endet das Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion, ist dem (der) Beamten (Beamtin) vom Gemeinderat eine sonstige Verwendung im Rahmen des Dienstpostenplans zuzuweisen.
(Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
Entsendung
(1) Der Gemeindevorstand kann den (die) Bedienstete(n) mit seiner (ihrer) Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der (Die) Bedienstete kann im Sinn des Abs. 1
1. | zu Ausbildungszwecken oder | |||||||||
2. | als zugeteilte(r) Bedienstete(r) oder | |||||||||
3. | als Nationale(r) Experte (Expertin) oder | |||||||||
4. | für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung | |||||||||
entsendet werden. |
(3) Auf die Entsendung sind im Übrigen die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Sofern der (die) Bedienstete für die Tätigkeit, zu der er (sie) entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er (sie) diese der Gemeinde abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der (die) Bedienstete auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 201 und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 201. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der (die) Bedienstete, der (die) diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Bedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. | die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten. |
(3) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis des (der) einen gegenüber dem (der) anderen Bediensteten, | |||||||||
2. | bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(4) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 3 können vom Gemeindevorstand genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 76/2021)
(5) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 2 kann durch den Gemeindevorstand ausnahmsweise abgesehen werden
1. | wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, oder | |||||||||
2. | in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
7. ABSCHNITT
DIENSTBEURTEILUNG
Dienstbeurteilung
(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.
(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der (die) Bedienstete im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des (der) Bediensteten ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der (Die) Bedienstete ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 150 Abs. 2 zu beurteilen, wenn
1. | er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei oder | |||||||||
2. | die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. | |||||||||
Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde. |
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) zuständigen Vorgesetzten. Die leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 werden vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) beschrieben.
(3) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, hat die Dienstbeschreibung der (die) Vertreter(in) des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen.
(4) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. | fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; | |||||||||
2. | persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst und Führungsqualitäten. |
(5) War der (die) Bedienstete während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der (die) Bedienstete während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte zuständige Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.
(6) Tritt in der Person des (der) für die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, hat der (die) bisher zuständige Vorgesetzte alle maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem, ihrer) Nachfolger(in) zur Kenntnis zu bringen.
Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der (die) Bedienstete vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der (die) Bedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 145 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
Mitteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem (der) Bediensteten in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(2) Dem (Der) Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des (der) Bediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
1. | dem (der) Bürgermeister(in) für die leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4, | |||||||||
2. | den leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 für die übrigen Bediensteten. |
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. | entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird; | |||||||||
2. | nicht entsprechend, in den übrigen Fällen. | |||||||||
Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid. |
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend und ist keine Kündigung erfolgt, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig. Dies gilt nicht bei Vertragsbediensteten deren Dienstverhältnis kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.
(3) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die Dienstbeurteilung dem (der) Bediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 151 Abs. 1, wird die Dienstbeurteilung endgültig.
(1) Wurde der (die) Beamte (Beamtin) mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle, einzubringen und zu begründen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.
(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
Beurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 52. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 151 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
Leitungsfunktionen
Die §§ 145 bis 153 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie für Geschäftsführer (innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
8. ABSCHNITT
DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines
Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 157 nicht anderes bestimmt ist, hat der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) dem (der) Bediensteten, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines (ihres) Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm (ihr) beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner (ihrer) Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner (ihrer) Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom (von der) Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der (Die) Bedienstete, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie)
1. | dies beantragt oder | |||||||||
2. | die Zuweisung eines seiner (ihrer) bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z. 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt. | |||||||||
Im Fall der Z. 2 ist er (sie) mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. |
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des (der) Bediensteten nach Abs. 1 auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. a) | als Bedienstete(r) des Exekutivdienstes (Wachdienstes) oder | |||||||||
b) | in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre, | |||||||||
ist im Fall der Z. 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten (die Präsidentin) des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z. 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z. 2 innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner (ihrer) bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner (ihrer) bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem (der) Bediensteten eine Teilzeitbeschäftigung möglichst in dem von ihm (ihr) gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 138 und 139 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem (der) Bediensteten erzielt, hat der Gemeindevorstand hierüber zu entscheiden; bei einem Beamten (einer Beamtin) hat dies in Bescheidform zu erfolgen. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des (der) Bediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
Gewährung der erforderlichen freien Zeit
Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich um das Amt des Bundespräsidenten (der Bundespräsidentin) oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Der (Die) Bedienstete, der (die)
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die)
1. | Bürgermeister(in) oder | |||||||||
2. | Mitglied eines Stadtsenats oder | |||||||||
3. | Mitglied eines Gemeindevorstands (Stadtrats) oder Gemeinderats ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) auf sein (ihr) Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der (die) Bedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat. |
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. | mit Dienstplanerleichterungen (z.B. Einarbeitung, Diensttausch) oder | |||||||||
2. | durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeister(inne)n bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden pro Kalenderjahr, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z. 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z. 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen. |
(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem (der) Bediensteten gemäß Abs. 2 Z. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs acht Stunden, bei Bürgermeister(inne)n 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.
(1) Der (Die) Bedienstete, der (die)
1. | Bürgermeister(in) oder | |||||||||
2. | Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats) | |||||||||
ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
9. ABSCHNITT
PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
Pensionskasse für Vertragsbedienstete
(1) Die Gemeinde kann ihren Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten; dabei ist auf die für die Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich bestehenden Regelungen Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse hat 1,5% des Monatsbezugs des(r) Vertragsbediensteten (§ 165 Abs. 1) zu betragen und umfasst auch die Sonderzahlungen.
(1) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen) als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 2 zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(1a) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 209 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (§ 162 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Gemeinde sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner (ihrer) ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin). Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte (die Beamtin) nach Maßgabe der Abs. 3 und 9 auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(3) Für Zeiträume, in denen
1. | die Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) nach § 107 herabgesetzt ist oder eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach §§ 111 oder 112 in Anspruch genommen wird, oder | |||||||||
2. | der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
3. | der Beamte (die Beamtin) eine Herabsetzung seiner (ihrer) Wochendienstzeit nach § 126a Abs. 1 Z 2 in Anspruch nimmt, | |||||||||
umfasst die Bemessungsgrundlage den im Abs. 2 angeführten Monatsbezug in der Höhe, wie er sich aus § 172 oder nach § 176 ergibt. Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 171, 174 und 174a. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 13/2006, 73/2008, 76/2021) |
(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Als Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre gilt der in der Verordnung der Oö. Landesregierung gemäß § 40 Abs. 4 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, festgesetzte Betrag.
(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(5a) Der Beamte (Die Beamtin), der (die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und dessen (deren) Wochendienstzeit herabgesetzt ist, kann schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit, in denen der Beamte (die Beamtin) wegen
1. | Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG oder Karenzurlaub nach § 129 oder | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z 3 oder | |||||||||
3. | eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes | |||||||||
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist vom Beamten (von der Beamtin) kein Pensionsbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) |
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte (die Beamtin) nicht zurückfordern. Hat der Beamte (die Beamtin) für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Gemeinde für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten (der Beamtin) insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
(8) Der (Die) nach § 155 Abs. 1 oder 3, § 157 oder § 158 Abs. 1 oder § 159 freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte (Beamtin) hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(9) Der Beamte, dessen (Die Beamtin, deren) Bezüge nach § 173 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(10) Abweichend von Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamten (Beamtinnen) nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG wie folgt zusammen:
1. | dem Monatsbezug (§ 165); | |||||||||
2. | der Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 196); | |||||||||
3. | der Sonn- und Feiertagsabgeltung (§ 197); | |||||||||
4. | der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung (§ 198); | |||||||||
5. | der Aufwandsvergütung (§ 199); | |||||||||
6. | der Dienstvergütung (§ 200); | |||||||||
7. | Abgeltung von Zeitguthaben (§ 197a); | |||||||||
8. | Belohnung (§ 202); | |||||||||
9. | Entschädigung für Nebentätigkeit (§ 204) und | |||||||||
10. | Kinderbeihilfe (§ 211) und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 100/2011, 76/2021) |
(1) Das Land erbringt für die Gemeinden jene Leistungen, die diese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene oder Angehörige erbringen muss.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Land
1. | die monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen) und die besonderen Pensionsbeiträge, die von den Beamten (Beamtinnen) an die Gemeinde zu entrichten sind, ausgenommen Beiträge auf freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses nach § 56a Oö. L-PG, sowie die der Gemeinde nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Überweisungsbeträge, | |||||||||
2. | die ihr auf Grund einer Abtretung aus früheren Dienstzeiten eines Beamten (einer Beamtin) zukommenden Pensionsleistungen, | |||||||||
3. | monatliche Beiträge im siebenfachen Ausmaß der von den Beamten (Beamtinnen) zu entrichtenden monatlichen Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen), | |||||||||
4. | für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger monatliche Beiträge im Ausmaß nach Z 3, berechnet vom Ruhe- bzw. Versorgungsbezug (einschließlich der Sonderzahlungen, jedoch ohne Kinderbeihilfe), | |||||||||
5. | alljährlich den Ersatz des Personal- und Sachaufwandes, welche durch die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 und 6 erwächst, | |||||||||
zu leisten bzw. abzuführen. |
(3) Für Stelleninhaber (Stelleninhaberinnen), deren Anspruch auf Bezüge ganz oder teilweise ruht, sind die vollen Bezüge bei der Bemessung der Pensionsbeiträge nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
(4) Monatliche Beträge nach Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 sind bis zum 10. des Auszahlungsmonats fällig, jährliche Beiträge binnen 14 Tagen nach Vorschreibung. Die Gemeinde hat alle für die Erbringung von pensionsrechtlichen Leistungen sowie für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 maßgeblichen Umstände jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Für den Fall, dass die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und deshalb Leistungen nach Abs. 2 von der Gemeinde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 7 entsprechend.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Beitrag im Sinn des Abs. 2 Z 3 durch Verordnung befristet auf einen niedrigeren Wert als das siebenfache Ausmaß festzulegen, sofern die Bedeckung der Ausgaben für pensionsrechtliche Leistungen hierdurch gewährleistet bleibt. Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(6) Das Land hat die Leistungen gemäß Abs. 1 namens der Gemeinde unmittelbar an die Ruhegenussempfänger bzw. deren Hinterbliebene und Angehörige auszuzahlen.
(7) Für den Fall, dass die Gemeinde die Leistungen nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ist das Land berechtigt, für den jeweils ausständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 4 % vorzuschreiben. Diese Zinsen sind dem zweckgebundenen Vermögen für Gemeindepensionen beim Land zuzuführen. Vorschreibungen des Landes gelten als Exekutionstitel nach § 1 Abs. 1 Z 4 VVG und sind nach diesem Bundesgesetz zu vollstrecken.
(8) Erbringt die Gemeinde an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene und Angehörige Leistungen, ohne hiezu nach den pensionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet zu sein, so besteht keine Verpflichtung des Landes, diese Leistungen zu ersetzen. Sollte die Gemeinde auf gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse Vorschüsse gewähren bzw. anweisen, so sind diese Vorschüsse vom jeweiligen Vorschussempfänger an die Gemeinde zu erstatten, sobald das Land im Sinn des Abs. 6 den Ruhe- oder Versorgungsgenuss leistet.
(9) Das Land ist verpflichtet, generelle, den Landespensionisten (Landespensionistinnen) gewährte Sonderleistungen (wie beispielsweise Haushaltsbeihilfen und die Zulagen nach § 56a Oö. L-PG) auch den Gemeindepensionisten (Gemeindepensionistinnen) bzw. deren Hinterbliebenen und Angehörigen vorschussweise gegen nachträgliche vollständige Refundierung durch die Gemeinde zu erbringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese vorschussweise erbrachten Leistungen dem Land binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu erstatten; Abs. 7 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2018) |
5. HAUPTSTÜCK
GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel
Ziel dieses Hauptstücks ist, eine für Beamte (Beamtinnen) und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.
(1) Dem (Der) Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfällig gewährten Pauschalzulage sowie einer allfälligen Gehaltszulage. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfällig gewährten Pauschalzulage sowie einer allfälligen Gehaltszulage. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.
(3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 200 Abs. 1 Z 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 200 Abs. 1 Z 1 oder unter besonderen Gefahren gemäß § 200 Abs. 1 Z 2 insoweit abgegolten, als diese Umstände und Gefahren mit der bestehenden Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (§ 182) im Regelfall verbunden sind und bei dieser Art der Verwendung typischerweise auftreten.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem (der) Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe (§ 211), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein(e) Bedienstete(r) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs und der vollen Kinderbeihilfe, gebührt ihm (ihr) als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden eines Beamten (einer Beamtin) aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines (einer) Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(5) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt bezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ 165 bis 177 sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 6 bezogenen Nebengebühren gemäß §§ 196, 197, 198 und 200. Die Beamtin hat während dieses Zeitraums Anspruch auf anteilige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 76/2021)
(6) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 5 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 170 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Beamten (Beamtinnen) im Fall des Todes mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte (die Beamtin) stirbt, ansonsten mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Trifft den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf den Monatsbezug auch für jenen Zeitraum, der
1. | im Fall eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder | |||||||||
2. | im Fall eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber | |||||||||
hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf den Monatsbezug ist jedoch einzurechnen, was sich der (die) Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben. |
(5) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.
Auszahlung des Monatsbezugs
(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein(e) Bedienstete(r) vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen. Wird ein Beamter (eine Beamtin) in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm (ihr) allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm (ihr) als Beamten (Beamtin) des Ruhestandes gebührende Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die Auszahlung der ihm (ihr) gebührenden Geldleistungen durch unbare Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. Kontoführungsentgelte werden dem (der) Bediensteten vom Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt die Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(4) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 1 und 2 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass der (die) Bedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto des (der) (ehemaligen) Bediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage von der Gemeinde überwiesen wurden, der Gemeinde zu ersetzen, wenn der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch den Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 und 2 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(1) Die Gehaltshöhe innerhalb einer Funktionslaufbahn (GD) bestimmt sich nach den Erfahrungs- und Treuezeiten sowie dem sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalter. Dabei werden Erfahrungszeiten grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses für das Besoldungsdienstalter gerechnet und der Einstieg erfolgt in die Gehaltsstufe 1, wenn nicht in der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung der Einstieg in einer höheren Gehaltsstufe bzw. mit einem höheren Besoldungsdienstalter vorgesehen ist. Ausbildungen bzw. Tätigkeiten, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht (etwa Lehrverhältnisse), stellen keine anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Die notwendige Zeit einer im Gesetz oder durch Verordnung vorgesehenen Ausbildung oder Qualifikation kann aber ausgeglichen werden, wenn dies in der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung oder im Zuge einer Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 185 ausdrücklich vorgesehen ist (Qualifikationsausgleich). Liegen bereits Zeiten einer Berufserfahrung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen vor, so sind diese durch Festsetzung eines entsprechend erhöhten Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Nach maximal zehn Jahren an Erfahrungszeiten können nur mehr durch Treuezeiten weitere Gehaltssprünge erworben und damit nach weiteren zwei Jahren zunächst alle drei und ab der Gehaltsstufe 11 nur mehr nach jeweils weiteren vier Jahren höhere Gehaltsstufen (Treuestufen T) erreicht werden.
(2) Die Bediensteten erhalten dabei nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter maßgeblichen Erfahrungszeiten folgende Gehaltsstufen (Erfahrungsstufen E):
Erfahrungszeiten in Jahren | Gehaltsstufe |
unter 2 | 1 (E 1) |
ab 2 | 2 (E 2) |
ab 4 | 3 (E 3) |
ab 6 | 4 (E 4) |
ab 8 | 5 (E 5) |
(3) Die Bediensteten erhalten nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten folgende Gehaltsstufen (Treuestufen T):
Treuezeiten in Jahren (einschließlich E) | Gehaltsstufe |
2 (in der Gehaltsstufe 5, somit insgesamt: 10) | 6 (T 6) |
5 (13) | 7 (T 7) |
8 (16) | 8 (T 8) |
11 (19) | 9 (T 9) |
14 (22) | 10 (T 10) |
17 (25) | 11 (T 11) |
21 (29) | 12 (T 12) |
25 (33) | 13 (T 13) |
29 (37) | 14 (T 14) |
ab 33 (41) | 15 (T 15) |
(4) Die höhere Gehaltsstufe fällt an dem auf die Vollendung des in der jeweils ersten Spalte angeführten höheren Besoldungsdienstalters folgenden Monatsersten an.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016) |
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)Anmerkung, LGBl.Nr. 87/2016)
Karenzurlaube, während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub
1. | zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Bediensteten oder des Bediensteten angehört, | |||||||||
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes, | ||||||||||
2. | zur Betreuung eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen gemäß § 129, | |||||||||
3. | im dienstlichen Interesse | |||||||||
gewährt worden ist. |
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016) |
1. | als Folge einer Teilzeitbeschäftigung; | |||||||||
2. | als Folge einer Dienstfreistellung; | |||||||||
3. | durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung; | |||||||||
4. | als Folge einer Suspendierung bei Beamten (Beamtinnen); | |||||||||
5. | als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den §§ 111 und 112; | |||||||||
6. | als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach § 181 | |||||||||
7. | durch Nichtablegung der Dienstausbildung nach § 174a. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011) |
(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)
Kürzung wegen Dienstfreistellung
(1) Eine dem (der) Bediensteten gewährte Dienstfreistellung gemäß §§ 155 und 158 bewirkt eine Kürzung des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen.
(2) Abweichend vom § 166 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem (der) Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe von Bediensteten, die die Funktion des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) ausüben, sind die Zeiten nach § 158 Abs. 2 Z. 2 als Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines (einer) Bediensteten, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist und der (die) weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50% zu kürzen.
(3) Überschreitet der (die) Bedienstete im Durchrechnungszeitraum (§ 155 Abs. 2) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der (Die) Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 178 Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(4) Unterschreitet der (die) Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 155 50% des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem (der) Bediensteten nachzuzahlen.
Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
(1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten um 10% zu kürzen. §§ 22, 24 und 26 bleiben unberührt.
(2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 166 für Beamte (Beamtinnen) mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete mit dem auf die Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf entsprechend lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 150 Abs. 4 gleichzuhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2011)
(1) Der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) ist als Folge einer Suspendierung auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte (die Beamtin) während des gegen ihn (sie) laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(3) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 46 Abs. 1 Z 2 kann die Disziplinarkommission zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Kürzung wegen Freistellung
(1) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 111 und 112 gebührt dem (der) Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe in jenem Ausmaß, das seiner (ihrer) gehaltsrechtlichen Stellung und seinem (ihrem) durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.
(2) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß oder die gehaltsrechtliche Stellung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, ist der für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(3) Scheidet der (die) Bedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand aus, ist der während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Scheidet der Beamte (die Beamtin) aus dem aktiven Dienststand aus, ist eine sich ergebende Rückforderung eines Übergenusses zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken.
Entfall des Monatsbezugs
(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe des Bediensteten entfallen
1. | für die Dauer eines Karenzurlaubs oder einer Karenz, | |||||||||
2. | für die Dauer einer Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach den §§ 155 Abs. 3, 157, 158 oder 126a Abs. 1 Z. 3, | |||||||||
3. | wenn der (die) Bedienstete eigenmächtig mindestens einen Tag dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, | |||||||||
4. | für die Zeiten, die der (die) Bedienstete auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung in Strafhaft zuzubringen hat (Strafvollzug), | |||||||||
5. | wenn er abgängig geworden ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(2) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der im Abs. 1 genannten Abwesenheiten bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfasst ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug und die Kinderbeihilfe. Bereits ausbezahlter, nicht gebührender Monatsbezug und Kinderbeihilfe sind hereinzubringen.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 entfallen der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines (einer) Bediensteten für die Dauer der Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abwesenheit die Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung tritt.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dabei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der (die) Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der (die) Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten (Beamtinnen) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten (Beamtinnen) auf Verlangen mit Bescheid der Dienstbehörde festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.
(6) Einmalige Leistungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus Anlass des Todes des (der) Bediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aus dem Dienstverhältnis gegen den Nachlass des (der) verstorbenen Bediensteten. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
Verjährung
(1) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Beamten (Beamtinnen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Vertragsbediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den (die) Vertragsbedienstete(n) gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(4) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,
1. | wenn der (die) Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder | |||||||||
2. | wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber keine endgültige Entscheidung trifft und der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
Wird ein Beamter (eine Beamtin) des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen, gebührt ihm (ihr) die gehaltsrechtliche Stellung, die er (sie) im Zeitpunkt seiner (ihrer) Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten (der Beamtin) in der Gehaltsstufe, die er (sie) anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er (sie) vor seiner (ihrer) Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für das Besoldungsdienstalter anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für das Besoldungsdienstalter wirksam gewesen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(1) Ist der (die) Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er (sie) die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er (sie) den Anspruch auf den Monatsbezug und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der (die) Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug und die Kinderbeihilfe fortbesteht, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch der Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebühren dem (der) Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 25% des Monatsbezugs, der Kinderbeihilfe und allfälliger (pauschalierter) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 194 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(7) Wird der (die) Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihm (ihr) der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, während der weibliche Vertragsbedienstete nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde oder dass es durch ein Dienstverhältnis, das maximal bis zur Dauer eines Jahres befristet werden kann, fortgesetzt wird. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den (der) Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß erster Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der (die) Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom (von der) Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zur Gemeinde, die dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter vorangehen, sind der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs. 1 und 7 zuzurechnen, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind.
2. ABSCHNITT
GEHALTSRECHTLICHE EINREIHUNG IM GEMEINDEDIENST
Funktionslaufbahnen
Der Gemeindedienst umfasst die Funktionslaufbahnen GD 1 bis GD 25, wobei GD 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt.
(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 184 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung der Landesregierung in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Bediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.
(3) Entstehen neue Gruppen von Bediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Bediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 188 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(1) Bei der Bewertung und Einreihung von Verwendungen sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die für Landesbedienstete geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Oö. Einreihungsverordnung, und auf die besonderen strukturellen Verhältnisse im Gemeindebereich und im Verwaltungsbereich insbesondere auf die Einwohnerzahl, die budgetären Größenordnungen und den Personalstand der einzelnen Gemeindeverwaltungen, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat die entsprechenden Abstufungen durch Verordnung näher zu regeln. Dabei ist auch festzulegen, bei welchen Bewertungskriterien Zwischenstufen zur Bewertung herangezogen werden können. Dabei sind die Interessenvertretungen der Gemeinden und die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021)
(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 183 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung durch den Gemeindevorstand nach den im § 184 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 183 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten (Einzelbewertung) und in eine Funktionslaufbahn einzureihen; in diesem Zusammenhang ist auch der Dienstpostenplan entsprechend zu ändern.
(2) Vor der Entscheidung des Gemeindevorstands über eine Einzelbewertung im Sinn des Abs. 1 ist ein Gutachten von der Aufsichtsbehörde einzuholen, das innerhalb von acht Wochen zu erstellen ist.
(3) Sofern der Gemeindevorstand eine Einzelbewertung entsprechend dem Gutachten im Sinn des Abs. 2 beschließt, gilt dieser Beschluss über die damit verbundene Änderung des Dienstpostenplans als genehmigt.
(4) Sofern der Gemeindevorstand eine vom Gutachten im Sinn des Abs. 2 abweichende Einreihung in eine höherwertige Funktionslaufbahn beschließt, bedarf dieser Beschluss über die damit verbundene Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Auf Bedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nachträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 188 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. ( Anm: LGBL.Nr. 2/2011)
Provisorische Einreihung
(1) Steht bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der (die) Bedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die GD 15, GD 18, GD 22 und GD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
1. | in der GD 15 zwei Jahre, | |||||||||
2. | in der GD 18 und GD 22 ein Jahr und | |||||||||
3. | in der GD 25 ein halbes Jahr | |||||||||
nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der (die) Bedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung (§ 184 Abs. 2) definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.
Besondere Verwendungsvoraussetzungen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.
(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befristeter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der (die) jeweilige Bedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Ändert sich die Verwendung eines (einer) Bediensteten, gebührt ihm (ihr) der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Hat der (die) Bedienstete die Gründe für die Änderung seiner (ihrer) Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm (ihr) der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner (ihrer) Funktionslaufbahn so lang weiter, bis diese(r) durch den Monatsbezug, der ihm (ihr) in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Gründe, die vom (von der) Bediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1. | Organisationsänderungen, | |||||||||
2. | Krankheit oder Behinderung, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind, sowie | |||||||||
3. | das überwiegende Interesse des Dienstgebers. |
(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation, ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Bediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(1) Ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Aufgabe von Beginn an absehbar, hat die Einreihung nur befristet zu erfolgen. § 188 Abs. 2 bis 4 gelten in diesem Fall nicht. Die Dauer der Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen. Zeiten einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung oder Entsendung sind nicht in diesen Zeitraum einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(2) Wird der (die) Bedienstete nur vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die von Bediensteten einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm (ihr) für die Dauer dieser Verwendung, rückwirkend ab dem ersten Tag der Vertretungstätigkeit, der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn
1. | die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert und | |||||||||
2. | es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines (einer) auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten handelt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 76/2021) |
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn der (die) Vertretene nicht unter dieses Landesgesetz fällt. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)
in der Gehalts- stufe | in der Funktionslaufbahn (GD) | ||||||
25 | 24 | 23 | 22 | 21 | 20 | 19 | |
Euro | |||||||
1 | 2.231,4 | 2.270,7 | 2.319,3 | 2.376,9 | 2.443,2 | 2.519,3 | 2.607,0 |
2 | 2.265,0 | 2.307,5 | 2.359,5 | 2.419,1 | 2.488,0 | 2.566,6 | 2.659,4 |
3 | 2.299,2 | 2.346,0 | 2.399,8 | 2.461,9 | 2.532,8 | 2.615,1 | 2.711,1 |
4 | 2.335,9 | 2.384,3 | 2.440,2 | 2.504,3 | 2.577,9 | 2.663,6 | 2.763,0 |
5 | 2.373,1 | 2.422,8 | 2.480,7 | 2.546,6 | 2.623,3 | 2.712,5 | 2.818,6 |
6 | 2.409,7 | 2.461,6 | 2.520,8 | 2.588,9 | 2.669,3 | 2.761,1 | 2.875,2 |
7 | 2.446,8 | 2.499,6 | 2.561,1 | 2.632,5 | 2.714,9 | 2.812,5 | 2.931,4 |
8 | 2.483,4 | 2.538,3 | 2.602,0 | 2.675,9 | 2.761,4 | 2.865,7 | 2.987,8 |
9 | 2.520,5 | 2.576,7 | 2.643,2 | 2.719,3 | 2.809,6 | 2.918,6 | 3.044,4 |
10 | 2.557,3 | 2.615,7 | 2.684,1 | 2.762,6 | 2.859,7 | 2.971,1 | 3.100,8 |
11 | 2.594,3 | 2.654,4 | 2.725,5 | 2.808,4 | 2.909,5 | 3.024,0 | 3.156,8 |
12 | 2.631,9 | 2.694,3 | 2.766,5 | 2.855,9 | 2.959,3 | 3.076,6 | 3.212,8 |
13 | 2.669,3 | 2.733,6 | 2.810,2 | 2.902,5 | 3.008,8 | 3.129,2 | 3.269,6 |
14 | 2.707,0 | 2.772,2 | 2.855,0 | 2.949,7 | 3.058,7 | 3.182,0 | 3.325,3 |
15 | 2.744,5 | 2.814,8 | 2.899,9 | 2.996,8 | 3.108,6 | 3.235,3 | 3.381,5 |
in der Gehalts- stufe | in der Funktionslaufbahn (GD) | |||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | |
Euro | ||||||
1 | 2.710,0 | 2.832,7 | 2.980,3 | 3.150,0 | 3.344,4 | 3.566,1 |
2 | 2.765,6 | 2.898,3 | 3.051,1 | 3.226,9 | 3.428,0 | 3.658,4 |
3 | 2.825,6 | 2.963,4 | 3.122,2 | 3.303,6 | 3.510,9 | 3.749,6 |
4 | 2.886,0 | 3.028,7 | 3.192,4 | 3.380,2 | 3.594,7 | 3.841,0 |
5 | 2.946,8 | 3.094,1 | 3.263,0 | 3.456,7 | 3.678,0 | 3.932,9 |
6 | 3.007,0 | 3.159,0 | 3.333,7 | 3.532,9 | 3.761,6 | 4.024,4 |
7 | 3.067,6 | 3.224,3 | 3.403,3 | 3.609,2 | 3.845,4 | 4.116,0 |
8 | 3.128,0 | 3.289,6 | 3.473,6 | 3.685,9 | 3.928,7 | 4.207,8 |
9 | 3.188,5 | 3.354,0 | 3.543,9 | 3.761,9 | 4.012,1 | 4.299,7 |
10 | 3.249,3 | 3.418,7 | 3.613,7 | 3.838,5 | 4.095,7 | 4.391,9 |
11 | 3.309,1 | 3.483,2 | 3.683,5 | 3.914,7 | 4.179,4 | 4.483,3 |
12 | 3.369,5 | 3.547,9 | 3.754,0 | 3.991,0 | 4.262,6 | 4.574,5 |
13 | 3.429,2 | 3.612,3 | 3.823,6 | 4.067,1 | 4.346,1 | 4.664,1 |
14 | 3.489,5 | 3.677,0 | 3.894,0 | 4.143,3 | 4.430,5 | 4.755,1 |
15 | 3.548,9 | 3.741,7 | 3.963,8 | 4.219,6 | 4.513,7 | 4.845,0 |
in der Gehalts- stufe | in der Funktionslaufbahn (GD) | |||||
12 | 11 | 10 | 9 | 8 | 7 | |
Euro | ||||||
1 | 3.821,7 | 4.115,3 | 4.453,8 | 4.837,1 | 5.277,3 | 5.783,6 |
2 | 3.922,9 | 4.227,3 | 4.577,1 | 4.973,9 | 5.430,2 | 5.955,3 |
3 | 4.023,9 | 4.339,4 | 4.700,1 | 5.110,6 | 5.583,8 | 6.127,4 |
4 | 4.125,2 | 4.452,0 | 4.822,4 | 5.247,7 | 5.736,8 | 6.299,3 |
5 | 4.226,4 | 4.563,1 | 4.945,4 | 5.384,5 | 5.890,2 | 6.471,2 |
6 | 4.327,7 | 4.673,5 | 5.068,4 | 5.521,2 | 6.043,3 | 6.643,1 |
7 | 4.429,1 | 4.783,6 | 5.191,2 | 5.657,9 | 6.196,6 | 6.815,1 |
8 | 4.529,6 | 4.894,2 | 5.314,0 | 5.794,9 | 6.349,9 | 6.987,3 |
9 | 4.629,6 | 5.004,4 | 5.436,8 | 5.931,6 | 6.503,3 | 7.159,0 |
10 | 4.729,3 | 5.115,1 | 5.559,2 | 6.068,6 | 6.656,3 | 7.331,1 |
11 | 4.828,6 | 5.225,4 | 5.682,5 | 6.205,2 | 6.809,2 | 7.503,0 |
12 | 4.929,0 | 5.336,1 | 5.805,1 | 6.341,9 | 6.962,9 | 7.675,2 |
13 | 5.028,5 | 5.446,3 | 5.927,8 | 6.478,9 | 7.116,0 | 7.847,6 |
14 | 5.127,8 | 5.556,6 | 6.050,7 | 6.615,4 | 7.269,3 | 8.019,4 |
15 | 5.228,1 | 5.667,1 | 6.173,7 | 6.752,5 | 7.422,9 | 8.191,3 |
in der Gehalts- stufe | in der Funktionslaufbahn (GD) | |||||
6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | |
Euro | ||||||
1 | 6.365,1 | 7.034,8 | 7.804,3 | 8.690,0 | 9.708,0 | 10.878,7 |
2 | 6.558,8 | 7.253,0 | 8.051,2 | 8.969,4 | 10.025,0 | 11.239,2 |
3 | 6.752,3 | 7.471,8 | 8.298,2 | 9.249,0 | 10.342,5 | 11.600,1 |
4 | 6.945,9 | 7.689,5 | 8.545,1 | 9.528,4 | 10.660,0 | 11.960,8 |
5 | 7.139,5 | 7.907,8 | 8.792,0 | 9.808,1 | 10.977,2 | 12.321,7 |
6 | 7.332,9 | 8.126,7 | 9.038,9 | 10.087,9 | 11.294,8 | 12.682,7 |
7 | 7.526,7 | 8.344,7 | 9.285,7 | 10.367,2 | 11.612,6 | 13.043,5 |
8 | 7.720,2 | 8.563,5 | 9.532,8 | 10.647,1 | 11.929,9 | 13.404,3 |
9 | 7.913,8 | 8.781,7 | 9.779,4 | 10.926,6 | 12.247,2 | 13.764,9 |
10 | 8.107,1 | 9.000,2 | 10.026,1 | 11.206,2 | 12.564,7 | 14.125,6 |
11 | 8.300,9 | 9.218,4 | 10.272,9 | 11.485,9 | 12.882,3 | 14.486,5 |
12 | 8.494,3 | 9.436,6 | 10.520,0 | 11.765,4 | 13.199,7 | 14.847,2 |
13 | 8.687,9 | 9.655,3 | 10.767,0 | 12.044,6 | 13.517,5 | 15.207,9 |
14 | 8.881,1 | 9.873,6 | 11.013,7 | 12.324,6 | 13.834,8 | 15.568,8 |
15 | 9.074,8 | 10.091,5 | 11.260,4 | 12.604,0 | 14.152,4 | 15.929,7 |
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 87/2016) (Anm: V LGBl.Nr. 88/2003, 153/2003, 3/2005, 12/2005, 5/2006, 6/2007, 126/2008, 10/2010, 11/2011, 15/2012, 122/2012, 26/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020, 155/2021, 141/2022, 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2006, 87/2016) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 88/2003, 153/2003, 3/2005, 12/2005, 5/2006, 6/2007, 126/2008, 10/2010, 11/2011, 15/2012, 122/2012, 26/2014, 22/2015, 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020, 155/2021, 141/2022, 126/2023)
Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, und den Dienstgebervertretern zu erhöhen: Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, hat die Landesregierung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Landesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Gehaltszulage
(1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Gemeinde dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten (einer Beamtin) ist ruhegenussfähig.
(2) Bei der Bemessung ist insbesondere auf die Art der besonderen Tätigkeit, die damit verbundenen Anforderungen sowie auf die bestehende Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gehaltszulage ist in einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe und Funktionslaufbahn, in der sich der (die) Bedienstete befindet, zum Gehalt der jeweils nächsthöheren Funktionslaufbahn, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, festzusetzen und darf die volle Differenz nicht übersteigen.
(4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des (der) Bediensteten, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen, soweit § 188 Abs. 2 nicht anderes bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021) (Anm: V LGBl. Nr. 159/2015, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020, 28/2021, 155/2021, 141/2022, 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021) Anmerkung, römisch fünf Landesgesetzblatt Nr. 159 aus 2015,, 97/2016, 108/2017, 13/2019, 139/2019, 140/2020, 28/2021, 155/2021, 141/2022, 126/2023)
(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.01.2024 in angepasster Form dargestellt.)Anmerkung, Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.01.2024 in angepasster Form dargestellt.)
KBP | |
Gehaltsstufe | Euro |
1 | 3.209,3 |
2 | 3.264,8 |
3 | 3.375,5 |
4 | 3.486,0 |
5 | 3.596,7 |
6 | 3.707,4 |
7 | 3.818,2 |
8 | 3.928,7 |
9 | 4.039,6 |
10 | 4.150,4 |
11 | 4.261,0 |
12 | 4.371,6 |
13 | 4.482,2 |
14 | 4.593,0 |
15 | 4.703,8 |
Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung | Euro |
5 | 448,9 |
4 | 378,9 |
3 | 308,8 |
2 | 238,4 |
1 | 168,3 |
(Anm: LGBl.Nr. 113/2022). (Anm: V LGBl.Nr. 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 113/2022). Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 126/2023)
Pädagogische Assistenzkräfte erhalten einen Zuschlag zu ihrem Gehalt in Höhe von 163,7 Euro. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs bzw. des Monatsentgelts monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.Pädagogische Assistenzkräfte erhalten einen Zuschlag zu ihrem Gehalt in Höhe von 163,7 Euro. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs bzw. des Monatsentgelts monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2023) (Anm: V. LGBl.Nr. 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2023) Anmerkung, römisch fünf. LGBl.Nr. 126/2023)
(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. § 166 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 167 Abs. 1 und 3 und § 178 gelten sinngemäß.
(2) Die in den §§ 196 Abs. 1 bis 6 und 8, 197 Abs. 1 bis 4, 198, 199 und 200 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Durch eine pauschalierte Überstundenvergütung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei laufenden maßgeblichen Über- oder Unterschreitungen ist entsprechend § 194 Abs. 6 vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:
1. | bei der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Monatsbezugs; | |||||||||
2. | bei der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, der Journaldienstvergütung, der Bereitschaftsentschädigung, der Aufwandsvergütung (§ 199, sofern es sich nicht um Gebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) sowie der Dienstvergütung in einem Prozentsatz des Betrags von 1.850,80 Euro. Dieser Betrag erhöht sich im Fall einer Erhöhung der Beträge nach § 191 im gleichen Ausmaß wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. |
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der (die) Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der (die) Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)
Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und
Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete
1. | eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
3. | gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 155 und 158 dienstfreigestellt ist, | |||||||||
gebühren dem (der) Bediensteten abweichend vom § 194 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 196 Abs. 1 bis 6 und 8, § 197 Abs. 1 bis 4 und § 198. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 194 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z. 1, 2 oder 3. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 194 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 194 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 gilt.
Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan
(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt für Überstunden, die
1. | nicht in Freizeit oder | |||||||||
2. | gemäß § 104 Abs. 2 Z. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, | |||||||||
eine Überstundenvergütung. |
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1. | im Fall des § 104 Abs. 2 Z. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, | |||||||||
2. | im Fall des § 104 Abs. 2 Z. 3 den Überstundenzuschlag. |
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für den (die) Bedienstete(n) gemäß § 96 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. | für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und | |||||||||
2. | für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung. |
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 104 Abs. 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des (der) Bediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem (der) Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 109, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, 15h und 15i MSchG, 23 Abs. 10 MSchG sowie 9 und 10 Väter-Karenzgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der (die) Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem (Oö.) MSchG oder (Oö.) VKG, mit denen der (die) Bedienstete die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6 und 7 und des § 172 Abs. 1 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 104 Abs. 4b allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 194 Abs. 1 abzugelten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(9) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 96 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die 40-stündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(10) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete gleicher Funktionslaufbahnen (GD) ist zulässig und kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.
(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 194 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z. 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
Sonn- und Feiertagsabgeltung
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem (der) Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 196 Abs. 1 bis 6 und 8 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 196 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der (die) Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der (die) Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) § 196 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Dem (Der) Bediensteten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplans an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.
(6) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
1. | nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder | |||||||||
2. | bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder | |||||||||
3. | bei Tod des (der) Beamten (Beamtin) des Dienststandes oder | |||||||||
4. | bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder | |||||||||
5. | in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse | |||||||||
im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 196 Abs. 1 bis 6 und 8 und 197 Abs. 1 bis 4 eine Journaldienstvergütung.
(2) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(3) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner (ihrer) Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm (ihr) zu beobachtender Umstände seine (ihre) dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(4) Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 196, 197 Abs. 1 bis 4 und 198 Abs. 1 und 5 lit. a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstvergütung und der Bereitschaftsentschädigung durch Verordnung wie folgt festzusetzen:
a) | Die Höhe der Journaldienstvergütung nach Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; | |||||||||
b) | bei der Bemessung der Bereitschaftsentschädigung nach Abs. 2 ist auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen; | |||||||||
c) | bei der Bemessung der Bereitschaftsentschädigung nach Abs. 3 ist auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen; | |||||||||
d) | die Höhe der Bereitschaftsentschädigung nach Abs. 4 ist nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen. |
Aufwandsvergütung
(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm (ihr) in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem (einer) Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.
Dienstvergütung
(1) Bediensteten kann vom Gemeindevorstand eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie
1. | Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten (Erschwernisabgeltung) oder | |||||||||
2. | Dienste unter besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit verrichten (Gefahrenabgeltung) oder | |||||||||
3. | Dienste verrichten, die besonders anspruchsvoll und mit einer der in Z. 1, 2 oder § 199 angeführten vergleichbaren Zusatzleistung verbunden sind und | |||||||||
die in Z. 1 bis 3 angeführten Besonderheiten nicht ohnehin mit dem Gehalt abgegolten sind (§ 165 Abs. 3). |
(2) Bei der Bemessung der Dienstvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der besonderen Erschwernis, der besonderen Gefahr und der anspruchsvollen Zusatzleistung angemessen Rücksicht und auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Zuerkennung der Dienstvergütung sind jedenfalls die Erschwernisabgeltung (Abs. 1 Z. 1) und Gefahrenabgeltung (Abs. 1 Z. 2) gesondert auszuweisen.
(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt, solang er (sie) seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. | eine monatliche Kaufkraftausgleichsvergütung, wenn die Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland, | |||||||||
2. | eine monatliche Auslandsverwendungsvergütung, wenn ihm (ihr) durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und | |||||||||
3. | auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm (ihr) durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind. | |||||||||
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des im § 194 Abs. 3 Z 2 angeführten Betrags zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der (dem) Bediensteten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt
1. | wenn die bzw. der Bedienstete verheiratet ist und ein gemeinsamer Haushalt am ausländischen Dienstort vorliegt, ein Ehegattenzuschlag in der Höhe von 8 %, | |||||||||
2. | wenn Kinder, für die die bzw. der Bedienstete Kinderbeihilfe bezieht, am ausländischen Dienstort im gemeinsamen Haushalt leben, ein Kinderzuschlag in der Höhe von 4 % für ein Kind bis vor Vollendung des zehnten Lebensjahres, in der Höhe von 5 % für ein Kind ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr | |||||||||
des im § 194 Abs. 3 Z 2 angeführten Betrags. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. | auf die dienstliche Verwendung des (der) Bediensteten; | |||||||||
2. | auf seine (ihre) Familienverhältnisse; | |||||||||
3. | auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner (ihrer) Kinder und | |||||||||
4. | auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort. | |||||||||
Die Landesregierung kann die Bemessung näher durch Verordnung regeln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der (die) Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der (die) Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
1. | verbleibt er (sie) im ausländischen Dienst- und Wohnort, gebührt die Auslandsverwendungsvergütung in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, | |||||||||
2. | hält er (sie) sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung. | |||||||||
Diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107, Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(10) Der (Die) Bedienstete hat seiner (ihrer) Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung, des Ehegattenzuschlags, des Kinderzuschlags oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1. | binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder | |||||||||
2. | wenn der (die) Landesbedienstete nachweist, dass er (sie) von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(11) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
1. | sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung; | |||||||||
2. | die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung bis zu drei Monate im Voraus; ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011) |
(12) Dem (Der) Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm (ihr) nach der Verwendung im Ausland
1. | dort noch besondere Kosten im Sinn des Abs. 1 Z 3 entstanden sind, die der (die) Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat, | |||||||||
2. | im Inland besondere Kosten | |||||||||
a) | durch die Vorbereitung seiner (ihrer) Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder | |||||||||
b) | wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner (ihrer) Kinder | |||||||||
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der (die) Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat. |
(13) Die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung, der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsvergütung und sind von der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber zu bemessen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
5. ABSCHNITT
SONSTIGE LEISTUNGEN
Belohnung
(1) Bediensteten können vom Gemeindevorstand in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
Sachleistungen
(1) Werden einem (einer) Bediensteten neben seinem (ihrem) Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er (sie) hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Anschaffungs- und Erhaltungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung kann von der Landesregierung allgemein durch Verordnung festgesetzt werden oder ist sonst durch den Gemeindevorstand festzusetzen. Die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen hat sich nach den für Landesbedienstete geltenden Rechtsvorschriften zu richten.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann vom Gemeindevorstand ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(1) Wenn Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands einen Dienstunfall gemäß dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten erleiden, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der (dem) Bediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre (seine) Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen ihr (ihm) nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Dienstgebers zu.
(2) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband leistet der (dem) Bediensteten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
1. | der (dem) Bediensteten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen – auch im Exekutionsweg – nicht befriedigt werden können oder | |||||||||
2. | eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Z 1 entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann. |
(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der (dem) Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2.
(4) Der Ersatz umfasst – im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 – überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder – mangels gerichtlicher Entscheidung – in dem von der Gemeinde bzw. Gemeindeverband nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2.
(5) Die Ersatzpflicht der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands besteht nur insoweit, als die Ansprüche der (dem) Bediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der (des) Bediensteten gegen die Schädigerin (den Schädiger) oder Dritte gehen, soweit sie von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband bezahlt werden, durch Legalzession auf die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
Entschädigung für Nebentätigkeit
Soweit für eine Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags maßgebend sind, gebührt dem (der) Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit vom Gemeindevorstand festzusetzen ist.
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 205a aus. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003)
(1a) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003)
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
1. | das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 18 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 24 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder | |||||||||
3. | das Dienstverhältnis vom (von der) Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder | |||||||||
4. | den (die) Vertragsbedienstete(n) ein Verschulden an der Entlassung (§ 26 Abs. 2) trifft oder | |||||||||
5. | der (die) Vertragsbedienstete gemäß § 26 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder | |||||||||
6. | der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 26 Abs. 5) oder | |||||||||
7. | das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt oder | |||||||||
8. | das Dienstverhältnis gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 oder 6 endet. |
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem (einer) Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er (sie)
1. | verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner (ihrer) Eheschließung kündigt oder | |||||||||
2. | innerhalb von sechs Monaten nach der | |||||||||
a) | Geburt eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | Annahme eines von ihm (ihr) allein oder gemeinsam mit seinem (ihrem) Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder | |||||||||
c) | Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder § 5 Abs. 1 Z 2 Väter-Karenzgesetz), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | |||||||||
und wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder | ||||||||||
3. | spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j Mutterschutzgesetz 1979 oder nach den §§ 2, 3, 5, 6 und 9 Väter-Karenzgesetz das Dienstverhältnis kündigt oder | |||||||||
4. | spätestens zwei Monate vor Ablauf einer im Anschluss an eine Karenz nach Z 3 aus den Gründen der §§ 15 bis 15d und 15j Mutterschutzgesetz 1979 oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 Väter-Karenzgesetz gewährten verlängerten Karenz das Dienstverhältnis kündigt oder | |||||||||
5. | während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz oder nach § 106 Abs. 3 das Dienstverhältnis kündigt oder | |||||||||
6. | spätestens drei Monate vor Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs, der im Anschluss an eine Karenz nach Z 3 oder 4 längstens bis zum fünften Lebensjahr des Kindes gewährt wurde, das Dienstverhältnis kündigt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011) |
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehepartner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehepartners, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband besteht.
(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem (einer) Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. | mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und | |||||||||
a) | bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder | |||||||||
b) | wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung | |||||||||
durch den (die) Vertragsbedienstete(n) gekündigt wird oder | ||||||||||
2. | wegen Inanspruchnahme | |||||||||
a) | einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder | |||||||||
b) | einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung | |||||||||
durch den (die) Vertragsbedienstete(n) gekündigt wird oder | ||||||||||
3. | durch Zeitablauf endet, bereits mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht aus Gründen, die den Kündigungs- bzw. Entlassungsgründen (§ 24 bzw. § 26) gleichkommen und vom (von der) Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht verlängert wird. |
(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem (der) Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz oder nach § 106 Abs. 3 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des (der) Vertragsbediensteten zugrunde zu legen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(11) In den Fällen des Abs. 3 Z 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz auszugehen.
(12) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. | soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht oder | |||||||||
2. | wenn das Dienstverhältnis | |||||||||
a) | noch andauert oder | |||||||||
b) | in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre oder | |||||||||
3. | wenn der (die) Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat. | |||||||||
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt. |
(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des (der) Vertragsbediensteten aufgelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem (der) Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben (Erbinnen) zur ungeteilten Hand, zu deren Erhaltung der Erblasser (die Erblasserin) gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen zur ungeteilten Hand gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten haben und dies unter Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise beantragt haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(14) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs und gebührt eine Abfertigung, sind für die Berechnung der Abfertigung der für den letzten Monat vor Antritt des Bildungskarenzurlaubs gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe zugrunde zu legen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(15) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung, für die die Voraussetzungen für Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegen, bemisst sich die Abfertigung abweichend vom Abs. 9 auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor dessen Herabsetzung. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(16) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z 2 oder Z 3, gelten die Abs. 15 bzw. 16 (Anm: Richtig: Abs. 14 bzw. 15) sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 73/2008)
(17) Auf die Berücksichtigung der im § 17 Abs. 7 angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 12 Z 3 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003, 73/2008)
(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sind der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen gemäß § 165 Abs. 4. | |||||||||
2. | Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gemeinde-Personalvertretung zu erfolgen. | |||||||||
3. | § 6 Abs. 1, 2 und 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle des Trägers der Krankenversicherung der Träger der Krankenfürsorge tritt. | |||||||||
4. | § 1, § 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10 und § 11 Abs. 4 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sind nicht anzuwenden. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011) |
(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, die ab 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 3, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, sind der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 2/2011)
(3a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ treten die Begriffe „Dienstgeber“, „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form; | |||||||||
2. | die Betriebliche Vorsorgekasse für freie Dienstverhältnisse im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß Abs. 1 Z 2 ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse; | |||||||||
3. | die § 1, § 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) sind nicht anzuwenden; | |||||||||
4. | für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 100/2011) |
(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 121/2014, 76/2021)
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes ist jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch den Bediensteten (die Bedienstete) heranzuziehen. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen. (Anm.: LGBl.Nr. 2/2011, 90/2013, 76/2021)
(6) Die Anwendbarkeit des § 205a schließt die Anwendung des § 205 aus. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2003)
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
1. | wenn das Dienstverhältnis des Beamten (der Beamtin) während der Probezeit gelöst wird, | |||||||||
2. | wenn der Beamte (die Beamtin) freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind, | |||||||||
3. | wenn der Beamte (die Beamtin) durch ein Disziplinarerkenntnis oder gemäß § 153 entlassen wird, | |||||||||
4. | wenn der Beamte (die Beamtin) kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. |
(3) Eine Abfertigung gebührt
1. | einem (einer) verheirateten Beamten (Beamtin), wenn er (sie) innerhalb von zwei Jahren nach seiner (ihrer) Eheschließung, | |||||||||
2. | einem Beamten (einer Beamtin), wenn er (sie) innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihm (ihr) allein oder gemeinsam mit seinem (ihrem) Ehegatten(-gattin) an Kindes statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG, § 5 Abs. 1 Z 2 Väter-Karenzgesetz, § 11b Abs. 1 Z 2 Oö. MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. Väter-Karenzgesetz), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, |
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner (ihrer) Eheschließung kann nur einer der beiden Ehepartner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehepartners, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband besteht. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Höhe der Abfertigung für Beamte (Beamtinnen)
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 206 Abs. 3,
1. | im Fall des Ausscheidens eines (einer) provisorischen Beamten (Beamtin) nach Ablauf der Probezeit | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe; | |||||||||
2. | im Fall des Ausscheidens eines (einer) definitiven Beamten (Beamtin) | |||||||||
a) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, | |||||||||
b) | bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-fache des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe. |
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 206 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(3) Nimmt ein Beamter (eine Beamtin) Teilzeitbeschäftigung nach § 107 in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten (der Beamtin) entspricht.
(4) Tritt ein Beamter, der (eine Beamtin, die) sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 206 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(1) Dem (Der) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 169 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.
(4) Hat der (die) Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Bei Bediensteten, die im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 aufweisen, ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(6) Der Beitritt des (der) Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung nach § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder die Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse nach § 161 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts des (der) Vertragsbediensteten zur Pensionskassenregelung gemäß § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder der Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse gemäß § 161 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung | Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung |
8 bis 9 Jahre | 10% |
7 bis 8 Jahre | 20% |
6 bis 7 Jahre | 30% |
5 bis 6 Jahre | 40% |
4 bis 5 Jahre | 50% |
3 bis 4 Jahre | 60% |
2 bis 3 Jahre | 70% |
1 bis 2 Jahre | 80% |
bis zu 1 Jahr | 90% |
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) durch Übertritt in den Ruhestand (§ 40), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 41), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag (§ 42), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 41a) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 42a) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern der Beamte (die Beamtin) nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) wegen mangelnden Arbeitserfolges gemäß § 174 gekürzt war oder ist, ist die Treueabgeltung entsprechend zu kürzen.
(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der dem Beamten (der Beamtin) im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für den Beamten (die Beamtin) günstiger ist. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 208 Abs. 2 angeführten Zeiten.
(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten (der Beamtin) aus dem Dienststand auszuzahlen.
(6) Hat der Beamte (die Beamtin) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist er (sie) gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(7) Scheidet der Beamte (die Beamtin) durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(8) Scheidet ein reaktivierter Beamter (eine reaktivierte Beamtin) aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
(9) Für Beamte (Beamtinnen), die unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG fallen, gebührt keine Treueabgeltung. Die übrigen Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass die Gemeinde für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 161 Abs. 1a entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 bei einer Gemeinde tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde schriftlich und unwiderruflich erklären, dass die Gemeinde für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 161 Abs. 1a entrichten soll. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) Für Beamte (Beamtinnen), für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch die Gemeinde entrichtet wurde (§ 161 Abs. 1a), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 161 Abs. 1a bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamte (Beamtinnen), die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 161 Abs. 1a bereits erreicht haben.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
6. ABSCHNITT
SOZIALLEISTUNGEN UND KINDERBEIHILFE
Sozialleistungen
(1) Der Gemeindevorstand kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
Kinderbeihilfe
(1) Eine Kinderbeihilfe von 15 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der (die) Bedienstete oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:
1. | eheliche Kinder; | |||||||||
2. | legitimierte Kinder; | |||||||||
3. | Wahlkinder; | |||||||||
4. | uneheliche Kinder; | |||||||||
5. | sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des (der) Bediensteten angehören. |
(2) Ein(e) Bedienstete(r) hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein (ihr) uneheliches Kind, wenn es nicht seinem (ihrem) Haushalt angehört und er (sie) - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderbeihilfe nur dem (der) Bediens-teten, dessen (deren) Haushalt das Kind angehört. Dabei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des (der) älteren Bediensteten vor.
(4) Dem Haushalt des (der) Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des (der) Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der (Die) Bedienstete ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde bzw. seinem Dienstgeber zu melden.
(6) § 166 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.
(7) Der (Die) Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf eine Kinderbeihilfe, wenn ihm (ihr) auf Grund eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
Selbstlenkerentschädigung
Für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs oder eines sonstigen dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs gebührt den Bediensteten eine Entschädigung je Fahrkilometer von 0,037 Euro. Für jede Person, deren Mitbeförderung mit einem solchen Kraftfahrzeug dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag je Fahrkilometer von 0,019 Euro. Einem (Einer) berufsmäßigen Dienstkraftwagenlenker (Dienstkraftwagenlenkerin) gebührt in diesen Fällen keine Entschädigung.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der (die) Bedienstete keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Bedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann der Gemeindevorstand eine besondere Vergütung zuerkennen.
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gelten für Bedienstete, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.
(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 Oö. LRGV - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.
(3) Bediensteten im Sinn des Abs. 1, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinn des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienstverrichtungsstelle oder zur Dienststelle und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle sowie zurück zur Wohnung - abweichend vom § 8 Abs. 3 Z 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,300 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. (Anm: LGBl.Nr. V 61/2006, V 96/2008, V 25/2010, V 17/2011, V 13/2016)
(4) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal, die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle, sofern sie den Fahrtkostenzuschuss nicht beanspruchen - abweichend von § 8 Abs. 3 Z 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,300 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. V 61/2006, V 96/2008, V 25/2010, V 17/2011, V 13/2016)
(5) Für speziell angeordnete Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Diese Fahrten sind in der Reiserechung gesondert anzuführen und mit Begründung in das Dienstbuch einzutragen.
(6) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Dem (Der) exekutivdienstfähigen Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von
1. | 7,30% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags oder | |||||||||
2. | 9,13% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird, oder | |||||||||
3. | 12,06% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
Dem (Der) Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Dienstvergütung von 0,11% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, soweit nicht ein Überstundenzuschlag für Überstunden während der Nachtzeit geltend gemacht werden kann. Als Abrechnungszeitraum gilt der jeweilige Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Nachtdienststunden sind zusammenzuzählen; für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Dienstvergütung.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
Übergangsbestimmungen zum
Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005
(1) Bedienstete, die zwischen 1. Juli 2002 und 30. Juni 2005 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung, ausgenommen Modul 1, zu absolvieren. Die Frist für die Ablegung der Module 2 und 3 beginnt ab 1. Juli 2005 zu laufen.
(2) Im Fall von Dienstprüfungen von Bediensteten gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Erfolgt nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verwendungsänderung, ist Modul 3 dann binnen 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung abzulegen, sofern in der Ausbildungsverordnung für die neue Verwendung Modul 3 vorgeschrieben ist.
(3) Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 2006 zur Wiederholung der Dienstprüfung zugelassen worden sind, können die Wiederholung der Dienstprüfung bis 31. Dezember 2006 auf Grund der bis 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage ablegen.
(4) Für die Fälle der Abs. 1 bis 3 gilt § 80 sinngemäß.
(5) Die nach den Bestimmungen des Oö. GBG 2001 eingerichteten Prüfungskommissionen gelten bis zur Neubestellung als Kommission nach dem Oö. GDG 2002.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)
(1) Dem (Der) Bediensteten des Exekutivdienstes, der (die) in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet, wer
1. | in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine (ihre) dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und | |||||||||
2. | in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Dienstvergütung für besondere Gefährdung nach § 215 hat. |
(3) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstlichen Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Der (Die) Bedienstete hat an Stelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Dienstvergütung im Ausmaß von 0,4918% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags je Stunde im Sinn des Abs. 1, wenn
1. | das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs verbraucht wird oder | |||||||||
2. | der (die) Bedienstete für diesen Nachtdienst an Stelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021) |
Die §§ 165 bis 177 sowie §§ 182 bis 200 sind nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 13/2023)
(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind darüber hinaus folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen § 33. |
(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) des Wachdienstes sind – soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden.
(3) Abweichend von § 29 Abs. 5 erster Satz bedarf jeder Beschluss über die Pragmatisierung der Genehmigung der Landesregierung. § 36 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstatt der Funktionslaufbahn die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig, die Verwendung und die Dienstklasse enthalten sein müssen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Dienstposten werden abweichend von § 6 Abs. 2 durch Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt.
(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des (der) Beamten (Beamtin) hin.
(3) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:
1. | der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis VIII; | |||||||||
2. | der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII; | |||||||||
3. | der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V; | |||||||||
4. | der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV; | |||||||||
5. | der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III; | |||||||||
6. | der Verwendungsgruppe W2 (dienstführende Wachebeamte/-beamtinnen) die Dienstklassen III bis V; | |||||||||
7. | der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe) die Dienstklassen III bis IV; | |||||||||
8. | der Verwendungsgruppe L2b1 bzw. L3 (Dienst der Kindergärtnerinnen und Horterzieher) die Gehaltsstufen 1 bis 17; | |||||||||
9. | der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV; | |||||||||
10. | der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV; | |||||||||
11. | der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III; | |||||||||
12. | der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III; | |||||||||
13. | der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III. |
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 3 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) kann durch Ernennung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe, Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werden. Bei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte (Landesbeamtinnen) geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(2) Beförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 4 rechtsunwirksam.
(3) Die Beförderung ist unzulässig, solange der (die) Beamte (Beamtin)
1. | vom Dienst suspendiert ist oder | |||||||||
2. | gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft. |
(4) Die nach Abs. 3 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
1. | die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder | |||||||||
2. | das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder | |||||||||
3. | das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird. |
(5) Zuständig für die Beförderung ist
1. | hinsichtlich des (der) Leiters (Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeindevorstand; im Zusammenhang mit Überstellungen nach § 223 Abs. 1 jedoch der Gemeinderat, | |||||||||
2. | hinsichtlich der sonstigen Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde: der Gemeindevorstand, | |||||||||
3. | hinsichtlich der Beamten (Beamtinnen) eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand. |
(6) Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. § 29 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Über die Beförderung ist dem (der) Beamten (Beamtin) ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
1. | den Hinweis auf den zugrunde liegenden Beschluss; | |||||||||
2. | die Dienstklasse (Dienststufe), die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung; | |||||||||
3. | einen allfälligen Amtstitel; | |||||||||
4. | den Tag der Beförderung; | |||||||||
5. | den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung. |
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:
1. | Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe; | |||||||||
2. | Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe; | |||||||||
3. | Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung. |
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin) kann nur überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des (der) Beamten (Beamtin) zulässig.
(3) Im Übrigen gelten § 222 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt abweichend von § 114 Abs. 1 Z 2 in jedem Kalenderjahr 240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)
1. | bei einem Dienstalter von 25 Jahren, | |||||||||
2. | für die Bedienstete (den Bediensteten), die (der) das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat, | |||||||||
3. | für die Beamtin (den Beamten), deren (dessen) Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder um höchstens zwei Euro unter diesem Betrag liegt. |
(2) Abweichend von § 114 Abs. 7 ist unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Zeiten, die der Beamtin (dem Beamten) wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Amtstitel für Beamtinnen und Beamte richten sich abweichend von § 132 Abs. 1 nach der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) § 147 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.
(2) Abweichend von § 150 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Dienstbeurteilung zu lauten:
1. | sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen; | |||||||||
2. | zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird; | |||||||||
3. | wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird; | |||||||||
4. | nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird. |
(3) Abweichend von § 150 Abs. 2 ist, wenn die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend lautet, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach § 150 Abs. 3 zulässig.
(4) § 151 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im ersten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und zufriedenstellend“ und im zweiten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ treten.
(5) § 152 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt der Kalküle „entsprechend“ und „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und nicht zufriedenstellend“ treten.
(6) § 153 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Kalküls „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Dienst-klasse | Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | ||||
P 3 | P 2 | P 1 | ||||
Euro | ||||||
| 1 | 2.010,5 | 2.043,2 | 2.074,8 | ||
| 2 | 2.039,5 | 2.074,8 | 2.113,3 | ||
I | 3 | 2.068,3 | 2.107,2 | 2.151,8 | ||
| 4 | 2.097,4 | 2.139,3 | 2.190,7 | ||
| 5 | 2.126,4 | 2.171,5 | 2.229,3 | ||
| 1 | 2.155,0 | 2.203,6 | 2.267,9 | ||
| 2 | 2.184,2 | 2.235,4 | 2.307,5 | ||
II | 3 | 2.212,8 | 2.267,9 | 2.349,9 | ||
| 4 | 2.242,0 | 2.300,7 | 2.391,6 | ||
| 5 | 2.270,7 | 2.335,6 | 2.433,9 | ||
| 1 | 2.300,7 | 2.371,0 | 2.476,3 | ||
| 2 | 2.332,2 | 2.406,1 | 2.521,5 | ||
| 3 | 2.363,5 | 2.441,4 | 2.567,1 | ||
| 4 | 2.395,4 | 2.476,3 | 2.615,2 | ||
III | 5 | 2.427,3 | 2.513,7 |
| ||
| 6 | 2.458,7 | 2.551,8 |
| ||
| 7 | 2.546,7 | 2.627,1 |
| ||
Dienstklasse III | |
Gehaltsstufe | Euro |
1 | 2.074,8 |
2 | 2.113,3 |
3 | 2.151,8 |
4 | 2.190,7 |
5 | 2.229,3 |
6 | 2.267,9 |
7 | 2.307,5 |
8 | 2.349,9 |
9 | 2.391,6 |
10 | 2.433,9 |
11 | 2.476,3 |
12 | 2.521,5 |
(1) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) der Allgemeinen Verwaltung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe.
(2) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.
(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von sechs Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5) Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein (eine) Beamter (Beamtin) der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so ist abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen.
(7) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 2, 4 und 6 angeführten Zeiten anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Verwendungsgruppe | |
Gehaltsstufe | L 2b 1 |
1 | 2.409,0 |
2 | 2.446,3 |
3 | 2.482,5 |
4 | 2.520,5 |
5 | 2.560,4 |
6 | 2.667,3 |
7 | 2.776,3 |
8 | 2.896,4 |
9 | 3.016,7 |
10 | 3.135,9 |
11 | 3.255,5 |
12 | 3.419,6 |
13 | 3.582,7 |
14 | 3.747,0 |
15 | 3.910,5 |
16 | 4.056,0 |
17 | 4.207,3 |
Entlohnungsgruppe | ||
Entlohnungs | l 3 | l 2b 1 |
1 | 2.266,4 | 2.481,5 |
2 | 2.297,3 | 2.520,7 |
3 | 2.329,2 | 2.562,1 |
4 | 2.362,0 | 2.603,9 |
5 | 2.394,8 | 2.647,8 |
6 | 2.445,8 | 2.761,8 |
7 | 2.524,2 | 2.886,6 |
8 | 2.608,6 | 3.012,1 |
9 | 2.696,2 | 3.136,8 |
10 | 2.785,1 | 3.261,7 |
11 | 2.882,8 | 3.385,5 |
12 | 2.978,4 | 3.557,0 |
13 | 3.076,2 | 3.728,2 |
14 | 3.173,8 | 3.899,2 |
15 | 3.307,0 | 4.070,1 |
16 | 3.439,8 | 4.220,7 |
17 | 3.571,0 | 4.379,1 |
18 | 3.703,0 | 4.547,7 |
19 | 3.834,8 | 4.699,1 |
Gehalts-(Entlohnungs-) stufen | Verwendungsgruppe | Entlohnungsgruppe | ||
Euro | ||||
1 bis 5 |
| 122,4 |
| 128,7 |
6 bis 11 |
| 171,1 |
| 179,8 |
ab 12 |
| 243,5 |
| 255,8 |
Gruppenanzahl | Gehaltsstufen | ab der Gehalts- | |
1 bis 8 | 9 bis 12 |
| |
Euro | |||
5 Gruppen | 378,5 | 413,1 | 445,2 |
4 Gruppen | 319,6 | 346,2 | 369,7 |
3 Gruppen | 266,2 | 288,0 | 307,4 |
2 Gruppen | 222,2 | 241,7 | 256,1 |
1 Gruppe | 160,1 | 173,1 | 184,5 |
Gruppenanzahl | Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungs- | |
1 bis 8 | 9 bis 12 | ||
Euro | |||
5 Gruppen | 397,3 | 433,8 | 467,5 |
4 Gruppen | 335,4 | 363,4 | 388,2 |
3 Gruppen | 279,4 | 302,6 | 322,9 |
2 Gruppen | 233,4 | 253,8 | 268,9 |
1 Gruppe | 168,2 | 181,5 | 193,6 |
Gruppenanzahl | Gehaltsstufen | ab der Gehalts- | |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ||
Euro | |||
5 Gruppen | 233,1 | 237,7 | 253,6 |
4 Gruppen | 172,7 | 178,8 | 192,1 |
3 Gruppen | 116,1 | 120,0 | 126,8 |
2 Gruppen | 81,0 | 83,1 | 87,4 |
1 Gruppe | 56,4 | 59,4 | 64,3 |
Gruppenanzahl | Entlohnungsstufen | ab der Entlohnungs- | |
1 bis 10 | 11 bis 15 | ||
Euro | |||
5 Gruppen | 315,0 | 321,2 | 342,5 |
4 Gruppen | 233,4 | 241,7 | 259,4 |
3 Gruppen | 157,0 | 162,2 | 171,3 |
2 Gruppen | 109,7 | 112,3 | 118,1 |
1 Gruppe | 76,2 | 80,3 | 86,6 |
Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach § 234 (vormals § 165a Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 163,7 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Bezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach Paragraph 234, (vormals Paragraph 165 a, Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 163,7 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Bezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2023) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 126/2023)
(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. KB-DRÄG 2014 bereits im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 193b statt des § 230 anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die oder der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom § 19 Abs. 8 Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem (der) Bediensteten in seiner (ihrer) bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der (des) Bediensteten nach seinem (ihrem) bisherigen Besoldungsdienstalter.
(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der (die) Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Rechtslage abgelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das 6. Hauptstück nicht anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der (die) Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG stellen, ist § 114 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Abweichend von § 85 Oö. LVBG bzw. § 113i Oö. LGG tritt an die Stelle des Verweises „§ 66 Oö. GG 2001“ sinngemäß der Verweis „§ 251 Oö. GDG 2002“.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2021)
(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks. Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl. Nr. 76/2021)
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021) |
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 41, 41a, 139 und 140 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 47 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Gemeinde- bzw. Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf. (Anm: LGBl. Nr. 76/2021)
(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
1. | mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens, | |||||||||
2. | durch Tod, | |||||||||
3. | durch Verzicht oder | |||||||||
4. | durch Amtsenthebung. | |||||||||
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam. |
(8) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
1. | eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, | |||||||||
2. | auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
3. | unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder | |||||||||
4. | ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinde- oder Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021) |
(1) Für Bedienstete, die die Option gemäß § 165a Oö. GBG 2001 oder § 234 rechtswirksam erklärt haben, gelten - soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Abs. 2 bis 10. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 190) der Bediensteten nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter, wobei ein allfälliger Überstellungsverlust nicht zu berücksichtigen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(4) Die Erklärung im Fall des Abs. 1 wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend vom Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück, sofern dies beantragt wird.
(6) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Beamten (der Beamtin) oder des (der) Vertragsbediensteten seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er (sie) in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid bzw. Schreiben gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(7) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Beamte (die Beamtin) oder der (die) Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(8) Beamte (Beamtinnen) können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.
(9) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden § 28 Abs. 2 Z 1 und 4, § 162 und § 208 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 219 Abs. 1 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. LGG. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 219 Abs. 1 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. LGG. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)
(11) Beamte (Beamtinnen) oder Vertragsbedienstete, die
1. | im Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Option teilzeitbeschäftigt sind und | |||||||||
2. | eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Oö. LGG beziehen, | |||||||||
gebührt ab Wirkung der Optionserklärung jener Teil der Verwendungszulage, die dem Mehrleistungsanteil gemäß § 30a Abs. 4 Oö. LGG entspricht, als pauschalierte Mehrleistungsvergütung. Diese Mehrleistungsvergütung ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinn des § 2 Oö. NGZG; § 194 und § 195 Abs. 1 Z 3 sind sinngemäß anzuwenden. |
(Anm.: LGBl.Nr. 73/2008, 90/2013, 76/2021) |
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 127 Abs. 5 Z 1 lit. c, § 130 Abs. 2, § 144 Abs. 3, § 170 Abs. 6 Z 2 lit. c, § 205 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall, § 205 Abs. 4 und § 206 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.
(Anm.: LGBl.Nr. 54/2012, 90/2013, 76/2021)
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze oder Verordnungen des Landes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 88 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(4) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten der Gemeinde gemäß § 16, mit Ausnahme der Land- und Forstarbeiter (Z. 2) die § 7 Abs. 1 Z 2 und § 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen schon vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2021)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 57 Abs. 3, § 77 Abs. 4, § 152 Abs. 9 und § 161 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(Anm: LGBl. Nr. 76/2021)
(1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 41 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.
2. Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.
2. Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.
2. Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.
2. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.
ab 2. Jänner 1955 720.
(2) Für Beamte (Beamtinnen), die in den in der Tabelle in § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 112a Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl. Nr. 76/2021)
Die Gemeinde hat (geplante) Versetzungen in den Ruhestand gemäß §§ 41, 41a, 42 und 42a von Beamten (Beamtinnen) sowie Pensionierungen bei Vertragsbediensteten in leitender Funktion oder einer Schlüsselfunktion der Landesregierung samt den zugehörigen Unterlagen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.
(2) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2011 gestellt werden.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Die Gemeinde hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Verbesserung der gehaltsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden gehaltsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorgekasse oder zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der (die) Bedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(7) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 76/2021)
(1) § 81 Abs. 4 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ereignet haben.
(2) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 174a bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 zu laufen beginnt.
(3) Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 werden die Bezüge nach § 174a für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.
(4) § 162 Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 kein Bezug mehr gebührt hat.
(5) § 6 Abs. 1 zweiter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 1. Jänner 2011 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 76/2021)
(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.
(3) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 und 3 und § 42a Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 191 Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 191 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 194 Abs. 3 Z 2 maßgeblich.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
(1) Bei der Disziplinarkommission gemäß § 52 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser abzuschließen. Die entsprechenden Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Hauptstücks in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sind auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission nach § 52 Abs. 3 neu zu bestellen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021) |
(1) Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht wurden.
(2) Die Meldepflicht gemäß § 92 Abs. 1 und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 92 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. GDG 2002.
(3) Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.
(4) Bei Vertragsbediensteten, die bis zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.
(5) § 112b Abs. 2a und 2b ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.
(6) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 152 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 7. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.
(7) Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 179 und § 13b Oö. LGG oder § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.
(Anm.: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015, 150/2015, 76/2021)
(1) Für alle Bediensteten, die sich am Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befinden, bzw. bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, werden alle gesetzlich, vertraglich und bescheidmäßig anerkannten, festgesetzten oder ermittelten Vordienstzeiten und die sich darauf gründenden Vorrückungsstichtage mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags oder Erlassung des jeweiligen Bescheids sowie seither daran erfolgter Änderungen oder Ergänzungen absolut nichtig. Die nach vorangegangenen Bestimmungen für die Vorrückung maßgeblichen Stichtage dürfen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit Ausnahme des § 251 weder geltend gemacht noch herangezogen werden und sind gänzlich unbeachtlich. Es darf auch keine Neuberechnung nach § 169 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 erfolgen. Die sich aus den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Diskriminierungsverbote (insbesondere auf Grund des Alters) sowie zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden hinsichtlich des Vorrückungssystems ausschließlich durch die Zuerkennung der Pauschalzulage nach § 251 erfüllt. Weitergehende Leistungs-, Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbegehren zur Abänderung früherer (nunmehr nichtiger) Vorrückungsstichtage sind damit ausgeschlossen, konsumiert und verjährt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Alle Bediensteten nach Abs. 1 weisen ab dem 1. Jänner 2017 keinen Vorrückungs- oder Besoldungsstichtag mehr auf, sondern nur mehr ein nach den nachfolgenden Bestimmungen zu ermittelndes Besoldungsdienstalter.
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Bediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Funktionslaufbahn (Einstufung) erforderlich ist, die sie oder er am 1. Jänner 2017 erreicht hat, zuzüglich des Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem 1. Jänner 2017 vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.
(4) Das sich nach Abs. 3 ergebende Besoldungsdienstalter gilt als besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten und ist der Bemessung der Bezüge ab 1. Jänner 2017 zugrunde zu legen.
(5) Auf die Bediensteten nach den vorangegangenen Absätzen sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung und Treueabgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der bisherigen Rechtslage ermittelte Stichtag weiterhin anzuwenden ist.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021) |
(1) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 noch im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten, erfolgt die Abgeltung bisher noch nicht berücksichtigter Vordienstzeiten in Form einer Pauschalzulage. Dabei werden die ab Vollendung der Schulpflicht liegenden Zeiten bis zum Eintritt in den Gemeinde(verbands)dienst, höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre (vgl. § 7) abzüglich der bereits bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 angerechneten Vordienstzeiten sowie der durch Beförderungen gegenüber der Zeitvorrückung übersprungenen Zeiten, berücksichtigt. Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 24 und GD 25, der Verwendungsgruppen E und P5 sowie der Entlohnungsgruppen e und p5, denen bereits bisher zumindest 18 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten keine Pauschalzulage, liegen weniger als 18 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 18 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Funktionslaufbahnen GD 21 bis GD 23, der Verwendungsgruppen D und P4 sowie der Entlohnungsgruppen d und p4, denen bereits bisher zumindest 36 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 36 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 36 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Schemata KBP und l2b1, denen bereits bisher zumindest 54 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 54 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 54 Monate ab Vollendung der Schulpflicht.
(2) Zunächst wird vom Lebensalter beim Eintritt in den Gemeinde(verbands)dienst in Monaten die Zeit bis zur Vollendung der Schulpflicht in Höhe von 180 Monaten pauschal abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Monate mit maximal 120 Monaten beschränkt. Jene Monate, die zwischen dem Eintrittsdatum in den Gemeinde(verbands)dienst und dem jeweils festgestellten Vorrückungsstichtag liegen, also die bereits bisher berücksichtigten Vordienstzeiten, werden davon abgezogen. Bruchteile von Monaten (ganze Tage) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Bediensteten nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2002 in den Gemeinde(verbands)dienst eingetreten sind, sind pauschal 96 Monate vom Wert nach Abs. 2 für bereits erfolgte Beförderungen abzuziehen, es sei denn, sie sind nach dem 30. Juni 1995 eingetreten und haben eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben, dann sind lediglich 48 Monate in Abzug zu bringen. Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1999 eingetreten sind, eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben haben und bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 die Gehaltsstufe 9 noch nicht erreicht haben, sind jedoch keine Monate für Beförderungen abzuziehen. Bediensteten, die nach dem 28. Februar 2011 eingetreten sind, sind vom nach Abs. 2 ermittelten Wert pauschal 36 Monate für die bereits berücksichtigen Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in Abzug zu bringen. Bei Bediensteten der Schemata KBP und l2b1 sind keine Abzüge für Beförderungen vorzunehmen.
(4) Ein nach den jeweiligen Abzügen der vorangegangenen Absätze entstehender negativer Monatswert ist nicht zu berücksichtigen, in diesem Fall entfällt die Pauschalzulage.
(5) Für die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Monate und Tage gebührt eine monatliche Pauschalzulage, die sich in Abhängigkeit zu deren Anzahl bemisst, wobei Resttage entsprechend (ein Jahr zu 365 Tagen) zu aliquotieren sind:
für das erste Jahr: | 20 Euro |
für das zweite Jahr: | 15 Euro |
für das dritte Jahr: | 8 Euro |
für jedes darüber hinausgehende Jahr: | 3 Euro |
(6) Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 1 bis 10 sowie der Dienstklassen VIII bis IX ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 1,5 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 16 bis 20, der Entlohnungsgruppen c, p1, p2 und p3 sowie der Verwendungsgruppen B, C, W2, W3, P1, P2 und P3 der Dienstklassen I bis V ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,75 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 21 bis 25, den Verwendungsgruppen D, E, P4 und P5 sowie der Entlohnungsgruppen d, e, p4 und p5 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,5 zu vervielfachen. Die Pauschalzulage gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs bzw. des Monatsentgelts monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, wird wie andere in Eurobeträgen ausgedrückte Zulagen erhöht, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Zur Abgeltung der bisher noch nicht angerechneten Vordienstzeiten für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 vergangenen fünf Jahre und acht Monate gebührt einmalig eine pauschalierte Nachzahlung. Die Nachzahlung beträgt bei einer Dienstzeit (gerechnet ab dem Eintrittsdatum bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017) von 420 Monaten das 68-fache der Pauschalzulage nach den vorangegangenen Absätzen zum 1. Jänner 2017 mit dem zuletzt festgesetzten Beschäftigungsausmaß. Beträgt die Dienstzeit ab dem Eintrittsdatum weniger als 420 Monate, so gebührt die Nachzahlung im aliquoten Ausmaß der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zu einer 420-monatigen Dienstzeit.
(8) Die Berechnung bislang im Rahmen des Vorrückungssystems nicht berücksichtigter Zeiten hat von Amts wegen und möglichst automationsunterstützt zu erfolgen. Dabei auftretende offenkundige Fehler und Abweichungen, etwa in Folge fehlerhafter Eingaben bei der Erfassung oder Programmfehler sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Zuerkennung erfolgt dabei nach Maßgabe der bereits (elektronisch) erfassten Daten und Zeiten kraft Gesetzes, ohne dass es eines eigenen individuellen Rechtsaktes bedarf. Die Bediensteten erhalten eine entsprechende - möglichst automationsunterstützt erstellte - Feststellung über die Gebührlichkeit und Höhe der Pauschalzulage und erstmalig auch der Abgeltung nach Abs. 7 (etwa im Weg des Gehaltszettels).
(9) Auf eine auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 infolge einer abweichenden Interpretation der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung zuerkannte finanzielle Abgeltung wegen einer neuerlichen Änderung der anrechenbaren Vordienstzeiten ist die Pauschalzulage voll anzurechnen und im übersteigenden Ausmaß ganz oder teilweise einzustellen. Die Rückzahlung der bisher bezogenen bzw. übersteigenden Pauschalzulage zuzüglich der (aliquoten) Abgeltung nach Abs. 7 erfolgt im Gehaltsabzugsweg, wobei sowohl der Einwand der Verjährung als auch jener des gutgläubigen Verbrauchs ausgeschlossen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021) |
(1) Die §§ 168, 169 und 170 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen (ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit) Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als erledigt. Die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration werden damit vollständig umgesetzt.
(2) § 169 Abs. 2 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre - nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.
(3) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.
(Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021) |
Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 191 Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 76/2021) |
(1) § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
(2) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. April 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(Anm: LGBl. Nr. 26/2019, 76/2021) |
(1) Alle Bediensteten in den im § 193a genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.
(2) § 191 Abs. 1 Oö. GDG 2002 ist für die Neufestsetzung oder Änderung von Nebengebühren für kurzfristiges Einspringen von Bediensteten in Gesundheitsberufen nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung einschließlich der für die Durchführung notwendigen Rahmenbedingungen kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 127/2020, 76/2021)
(1) Die nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 bestehenden Dienstverhältnisse gelten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 als Dienstverhältnisse nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002.
(2) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide und abgeschlossenen Verträge werden durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 nicht berührt.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Die nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 erlassenen Verordnungen sind ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sinngemäß als Verordnungen nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Wird einer (einem) Bediensteten der Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich dieses Landesgesetzes betrifft, so hat sie (er) dies unverzüglich im Wege der (des) zuständigen Vorgesetzten an die Bürgermeisterin (den Bürgermeister), allenfalls unter Beifügung eines Hinweises, zu melden.
(2) Die (Der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) hat umgehend Veranlassungen für schadensbereinigende Maßnahmen zu treffen und der Aufsichtsbehörde hierüber binnen eines Zeitraums von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung der Meldung im Sinn des Abs. 1, zu berichten.
(3) Insoweit von Seiten der (des) Bürgermeisterin (Bürgermeisters) innerhalb des im Abs. 2 angeführten Zeitraums der Nachweis über schadensbereinigende Maßnahmen erfolgt, hat die Aufsichtsbehörde bzw. deren Bedienstete von einer Anzeige nach § 78 StPO abzusehen.
(4) Ist die Setzung von schadensbereinigenden Maßnahmen nicht (mehr) möglich, hat die (der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) allfällige weitere Handlungen nach § 78 StPO zu setzen.
(5) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO durch die Aufsichtsbehörde ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses sowie, um die zukünftige amtliche Tätigkeit nicht zu beeinträchtigen, in jenen Bereichen, in denen die (Rechts-)Beratung erfolgt, jedenfalls gerechtfertigt.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 112b Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
(2) § 112b Abs. 2a, 2b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 120 Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
(4) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 121 Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
(5) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
(6) § 205a Abs. 4 und 5 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. § 205a Abs. 4 in der Fassung vor dem Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 205a Abs. 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.
(7) Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des § 169 Abs. 4 kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.
(8) Die Präklusionswirkung des § 169 Abs. 7a gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des § 169 Abs. 7a Z 2 erfolgt ist.
(9) § 165 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.
(9) § 193a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
Landesgesetz über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002)
StF: LGBl.Nr. 52/2002 (GP XXV RV 1347/2002 AB 1412/2002 LT 45; RL 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl.Nr. L 019 vom 24.1.1989, S 16; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25; idF der RL 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl.Nr. L 054 vom 26.2.2000, S 42)
Änderung
LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47)
LGBl.Nr. 152/2002 (DFB)
LGBl.Nr. 100/2003 (GP XXV RV 1785/2003 AB 1810/2003 LT 57)
LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S 10)
LGBl.Nr. 54/2005 (GP XXVI RV 333/2004 AB 482/2005 LT 16; RL 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999, ABl.Nr. L 23 vom 28.1.2000, S 57; RL 2001/45/EG vom 27. Juni 2001, ABl.Nr. L 195 vom 19.7.2001, S 46)
LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)
LGBl.Nr. 143/2005 (GP XXVI RV 599/2005 AB 709/2005 LT 24)
LGBl.Nr. 6/2006 (GP XXVI AB 757/2005 LT 25)
LGBl.Nr. 13/2006 (GP XXVI RV 605/2005 AB 748/2005 LT 25 RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, ABl.Nr. L 175 vom 10.7.1999, S 43; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1)
LGBl.Nr. 73/2008 (GP XXVI RV 1435/2008 AB 1531/2008 LT 50; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44; RL 2006/15/EG vom 7. Februar 2006, ABl.Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36; RL 2004/40/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 159 vom 30.4.2004, S 1; RL 2006/25/EG vom 5. April 2006, ABl.Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 38)
LGBl.Nr. 93/2009 (GP XXVI RV 1577/2008 IA 1757/2009 AB 1937/2009 LT 61; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S. 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S 88; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 29.6.1989, S 1)
LGBl.Nr. 37/2010 (GP XXVII IA 64/2010 AB 112/2010 LT 6)
LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)
LGBl.Nr. 1/2011 (GP XXVII IA 264/2010 AB 270/2010 LT 12; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl.Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16)
LGBl.Nr. 2/2011 (GP XXVII RV 249/2010 AB 271/2010 LT 12; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S 88)
LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)
LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49; RL 2009/104/EG vom 16. September 2009, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5; RL 2009/148/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28; RL 2009/161/EU vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87; RL 2010/32/EU vom 10. Mai 2010, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15; RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1; RL 2003/88/EG vom 4. November 2003, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S 9; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1)
LGBl.Nr. 91/2015 (GP XXVII RV 1502/2015 AB 1536/2015 LT 55; RL 2011/24/EU vom 9. März 2011, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45 [CELEX-Nr. 32011L0024])
LGBl.Nr. 150/2015 (GP XXVIII IA 18/2015 AB 29/2015 LT 3)
LGBl.Nr. 24/2016 (GP XXVIII IA 123/2016 LT 6)
LGBl.Nr. 87/2016 (GP XXVIII IA 278/2016 AB 286/2016 LT 12)
LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])
Anpassung von Beträgen durch Verordnung:
LGBl.Nr. 88/2003, 153/2003, 3/2005, 12/2005, 5/2006, 61/2006, 6/2007, 122/2007, 96/2008, 126/2008, 10/2010, 25/2010, 11/2011, 17/2011, 15/2012, 122/2012, 26/2014, 22/2015, 159/2015, 13/2016, 97/2016
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1 | Allgemeines |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Zuständigkeiten |
§ 4 | Gleichbehandlung der Gemeindebediensteten mit den Landesbediensteten |
§ 5 | Auslegung |
2. ABSCHNITT
PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG
§ 6 | Dienstposten |
§ 7 | Dienstpostenplan |
3. ABSCHNITT
PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG
§ 8 | Grundsätze |
§ 9 | Stellenausschreibung |
§ 10 | Bewerbung; Vertraulichkeit |
§ 11 | Objektivierungsverfahren |
§ 12 | Weiterbestellung |
§ 13 | Vereinfachtes Verfahren |
§ 14 | Personalbeirat |
§ 15 | Geschäftsführung des Personalbeirats |
2. HAUPTSTÜCK
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE
BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 16 | Anwendungsbereich |
§ 17 | Aufnahme |
§ 18 | Dienstvertrag |
§ 19 | Sondervertrag |
§ 20 | Sonderregelungen |
§ 21 | Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration |
§ 22 | Enden des Dienstverhältnisses |
§ 23 | Zeugnis |
§ 24 | Kündigung |
§ 25 | Kündigungsfristen |
§ 26 | Entlassung und Austritt |
§ 27 | Ersatz der Ausbildungskosten |
3. HAUPTSTÜCK
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
1. ABSCHNITT
BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 28 | Anwendung sonstiger landesrechtlicher Vorschriften |
§ 29 | Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis (Pragmatisierung) |
§ 30 | Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse |
§ 31 | Besondere Ernennungserfordernisse |
§ 32 | Pragmatisierungshindernisse |
§ 33 | Nachsichten |
§ 34 | Provisorisches und definitives Dienstverhältnis |
§ 35 | Beginn des Dienstverhältnisses |
§ 36 | Pragmatisierungsdekret |
§ 37 | Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen |
§ 38 | Austritt, Kündigung |
§ 38a | Dienstzeugnis |
§ 39 | Ersatz der Ausbildungskosten |
2. ABSCHNITT
RUHESTAND
§ 40 | Übertritt in den Ruhestand |
§ 41 | Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung |
§ 41a | Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen |
§ 42 | Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung |
§ 42a | Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten |
§ 43 | Rechte und Pflichten |
§ 44 | Wiederaufnahme in den Dienststand |
3. ABSCHNITT
DISZIPLINARRECHT
§ 45 | Dienstpflichtverletzungen |
§ 46 | Disziplinarstrafen |
§ 47 | Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand |
§ 48 | Strafbemessung |
§ 49 | Verjährung |
§ 50 | Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen |
§ 51 | Suspendierung |
§ 52 | Disziplinarkommission |
§ 53 | Entfallen |
§ 54 | Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommission |
§ 55 | Entfallen |
§ 56 | Verfahrensbestimmungen |
§ 57 | Verteidiger(in) |
§ 58 | Disziplinaranzeige |
§ 59 | Einleitung des Disziplinarverfahrens |
§ 60 | Einstellung des Disziplinarverfahrens |
§ 61 | Disziplinarverfügung |
§ 62 | Disziplinaruntersuchung |
§ 63 | Verweisung zur mündlichen Verhandlung |
§ 64 | Mündliche Verhandlung |
§ 65 | Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung |
§ 66 | Disziplinarerkenntnis |
§ 67 | Bedingte Strafnachsicht |
§ 68 | Kosten |
§ 69 | Verschlechterungsverbot |
§ 70 | Vollzug des Erkenntnisses |
§ 70a | Auswirkung der Disziplinarstrafen |
§ 71 | Außerordentliche Rechtsmittel |
§ 72 | Gnadenrecht |
4. HAUPTSTÜCK
DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
1. ABSCHNITT
AUS- UND FORTBILDUNG
§ 73 | Anerkennung von Ausbildungsnachweisen |
§ 74 | Ziel und Arten der Dienstausbildung und Fortbildung |
§ 74a | Modul 1 – Einführung |
§ 74b | Modul 2 – Allgemeine Ausbildung |
§ 74c | Modul 3 – Fachausbildung |
§ 74d | Modul 4 – Ausbildung für Führungskräfte |
§ 75 | Verwendungsänderungen |
§ 76 | Ausbildungsverordnung |
§ 77 | Prüfungskommissionen |
§ 78 | Zulassung zur Prüfung |
§ 79 | Prüfungsverfahren |
§ 80 | Fristverlängerung; Hemmung des Fristablaufs; Nachsicht |
§ 80a | Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen |
§ 80b | Sonderbestimmung für Optantinnen und Optanten gemäß § 165a Oö. GBG 2001 |
2. ABSCHNITT
DIENSTPFLICHTEN
§ 81 | Allgemeine und besondere Dienstpflichten |
§ 82 | Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
§ 83 | Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten |
§ 84 | Amtsverschwiegenheit |
§ 85 | Geschenkannahme |
§ 86 | Dienstweg |
§ 87 | Wohnsitz und Dienstort |
§ 88 | Nebenbeschäftigung |
§ 89 | Gutachten |
§ 90 | Dienstverhinderung |
§ 91 | Ärztliche Untersuchung |
§ 92 | Meldung strafbarer Handlungen |
§ 92a | Schutz vor Benachteiligung |
§ 93 | Sonstige Meldepflichten |
§ 94 | Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe |
3. ABSCHNITT
DIENSTZEIT
§ 95 | Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit |
§ 96 | Dienstzeit |
§ 97 | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ 98 | Ruhepausen |
§ 99 | Tägliche Ruhezeit |
Wochenruhezeit | |
Nachtarbeit | |
Ausnahmebestimmungen | |
Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz | |
Überstunden | |
Bereitschaft und Journaldienst | |
Teilzeitbeschäftigung für Vertragsbedienstete | |
Teilzeitbeschäftigung für Beamte (Beamtinnen) | |
Diensteinteilung | |
Überschreiten der Wochendienstzeit | |
Vorzeitige Beendigung oder Änderung | |
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge | |
Freistellung des Beamten (der Beamtin) gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs | |
Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils | |
Zeitwertkonto | |
4. ABSCHNITT
URLAUB
Anspruch auf Erholungsurlaub | |
Ausmaß des Erholungsurlaubs | |
Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden | |
Berücksichtigung des Erholungsurlaubs aus einem vorangehenden Dienstverhältnis zur Gemeinde | |
Verbrauch des Erholungsurlaubs | |
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts | |
Entfallen | |
Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses | |
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) | |
Verfall des Erholungsurlaubs | |
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche | |
Erkrankung während des Erholungsurlaubs | |
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Bedienstete mit Behinderung | |
Sonderurlaub | |
Familienhospizfreistellung | |
Vaterschaftsfrühkarenz | |
Karenzurlaub | |
Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz | |
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit | |
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen | |
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit | |
Pflegefreistellung | |
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt | |
5. ABSCHNITT
SONSTIGE RECHTE
Amtstitel | |
Funktionstitel | |
Kranken- und Unfallfürsorge | |
Dienst- und Naturalwohnung | |
6. ABSCHNITT
VERWENDUNG
Aufgaben | |
Nebentätigkeit | |
Dienstzuteilung | |
Versetzung | |
Verwendungsänderung | |
Enden einer befristeten Funktion des (der) Vertragsbediensteten | |
Enden einer befristeten Funktion | |
Entsendung | |
Verwendungsbeschränkungen | |
7. ABSCHNITT
DIENSTBEURTEILUNG
Dienstbeurteilung | |
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung | |
Leistungshinweis | |
Mitteilung | |
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung | |
Festsetzung der Dienstbeurteilung | |
Festsetzung durch die Beurteilungskommission | |
Beurteilungskommission | |
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs | |
Leitungsfunktionen | |
8. ABSCHNITT
DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag | |
Gewährung der erforderlichen freien Zeit | |
Außerdienststellung der Inhaber(in) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern | |
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare | |
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare | |
9. ABSCHNITT
PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
Pensionskasse für Vertragsbedienstete | |
Pensionskasse für Beamte (Beamtinnen) | |
Pensionsbeitrag für Beamte (Beamtinnen) | |
Pensionsleistungen für Beamte (Beamtinnen); Ersatz | |
|
|
5. HAUPTSTÜCK
GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel | |
Bezüge | |
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs | |
Auszahlung des Monatsbezugs | |
Besoldungsdienstalter und Gehaltsstufen | |
Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Anrechnung | |
Anrechnung von Karenzurlauben | |
Kürzung des Monatsbezugs | |
Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung | |
Kürzung wegen Dienstfreistellung | |
Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs | |
Kürzung infolge Nichtablegung der Dienstausbildung | |
Kürzung wegen Suspendierung | |
Kürzung wegen Freistellung | |
Entfall des Monatsbezugs | |
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen | |
Verjährung | |
Wiederaufnahme in den Dienststand | |
Ansprüche bei Dienstverhinderung | |
2. ABSCHNITT
GEHALTSRECHTLICHE EINREIHUNG IM GEMEINDEDIENST
Funktionslaufbahnen | |
Einreihung durch Verordnung | |
Bewertungsgrundsätze | |
Einreihung durch Einzelbewertung | |
Provisorische Einreihung | |
Besondere Verwendungsvoraussetzungen | |
Verwendungsänderungen | |
Vorübergehende höherwertige Verwendung | |
3. ABSCHNITT
MONATSBEZUG
Gehaltshöhe | |
Anpassung von Beträgen | |
Gehalt während des ersten Jahres | |
Gehaltszulage | |
3a. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR PFLEGENDE, THERAPEUTISCHE ODER DIAGNOSTISCHE GESUNDHEITSBERUFE
Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheits-berufe | |
4. ABSCHNITT
NEBENGEBÜHREN
Nebengebühren | |
Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung | |
Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan | |
Sonn- und Feiertagsabgeltung | |
Abgeltung von Zeitguthaben | |
Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung | |
Aufwandsvergütung | |
Dienstvergütung | |
Gehalt der im Ausland verwendeten Bediensteten | |
5. ABSCHNITT
SONSTIGE LEISTUNGEN
Belohnung | |
Sachleistungen | |
Entschädigung für Nebentätigkeit | |
Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben | |
Abfertigung; Anwendung des BMVG | |
Abfertigung für Beamte (Beamtinnen) | |
Höhe der Abfertigung für Beamte (Beamtinnen) | |
Jubiläumszuwendung | |
Treueabgeltung für Beamte (Beamtinnen) | |
6. ABSCHNITT
SOZIALLEISTUNGEN UND KINDERBEIHILFE
Sozialleistungen | |
Kinderbeihilfe | |
7. ABSCHNITT
REISEGEBÜHRENRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN
Fahrtkostenzuschuss | |
Selbstlenkerentschädigung | |
Dienstverrichtung im Dienstort | |
Kilometerentschädigung für den auswärtigen Baudienst | |
8. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE (BEAMTINNEN) DES EXEKUTIVDIENSTES
Dienstvergütung für besondere Gefährdung | |
Dienstvergütung für Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst | |
Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst | |
6. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND VERWEISUNGSBESTIMMUNGEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Aufschiebende Wirkung | |
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht | |
Sonderbestimmungen für Optanten (Optantinnen) gemäß § 165a Oö.GBG 2001 | |
Eingetragene Partnerschaft | |
Verweisungen | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 | |
Verordnungen | |
In-Kraft-Treten | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz | |
Entfallen | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008 | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 | |
Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz | |
Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015 | |
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 | |
Pauschalzulage | |
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 | |