§ 259 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 112b Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) § 112b Abs. 2a, 2b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 120 Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(4) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 121 Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(5) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.

(6) § 205a Abs. 4 und 5 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. § 205a Abs. 4 in der Fassung vor dem Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 205a Abs. 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(7) Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des § 169 Abs. 4 kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.

(8) Die Präklusionswirkung des § 169 Abs. 7a gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des § 169 Abs. 7a Z 2 erfolgt ist.

(9) § 165 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.

(9) § 193a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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