§ 20 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 20

Sonderregelungen

 

Wenn es im Interesse der Gemeinden gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Sonderregelungen beschließen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die besondere Funktion oder Tätigkeit oder

2.

den Umfang des Beschäftigungsausmaßes oder

3.

die Dauer des Dienstverhältnisses oder

4.

die Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebs.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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