Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
0 Kommentare zu § 108 Oö. GDG 2002