(1) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihm (ihr) gemäß § 114 für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem er (sie) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
3a. | Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens
10 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
20 % | um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen) |
30 % | um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen) |
40 % | um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen) |
50 % | um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen). |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der (Die) blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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