(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
1. | nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder | |||||||||
2. | bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder | |||||||||
3. | bei Tod des (der) Beamten (Beamtin) des Dienststandes oder | |||||||||
4. | bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder | |||||||||
5. | in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse | |||||||||
im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten.
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
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