§ 197a Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

1.

nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder

2.

bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

3.

bei Tod des (der) Beamten (Beamtin) des Dienststandes oder

4.

bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder

5.

in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse

im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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