Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen für die Bediensteten, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt, Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht bzw. den für Landesbeamte(-beamtinnen) vorgesehenen Leistungen gleichwertig ist. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)" zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 6/2006, 13/2006)
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Kranken- und Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (innen) aufgebracht. Die Beiträge der Bediensteten dürfen die Beiträge der Landesbeamten(-beamtinnen) zur Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL) nur insoweit übersteigen, als dies zur wirtschaftlichen Sicherung des Bestands und der zu erbringenden Leistungen (Abs. 1) erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(3) Das Nähere über die Kranken- und Unfallfürsorge für die Bediensteten wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.
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