§ 134 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 134

Kranken- und Unfallfürsorge

 

(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen für die Bediensteten, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt, Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht bzw. den für Landesbeamte(-beamtinnen) vorgesehenen Leistungen gleichwertig ist. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)" zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 6/2006, 13/2006)

 

(2) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Kranken- und Unfallfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (innen) aufgebracht. Die Beiträge der Bediensteten dürfen die Beiträge der Landesbeamten(-beamtinnen) zur Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL) nur insoweit übersteigen, als dies zur wirtschaftlichen Sicherung des Bestands und der zu erbringenden Leistungen (Abs. 1) erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

 

(3) Das Nähere über die Kranken- und Unfallfürsorge für die Bediensteten wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 134 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 134 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 134 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 134 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 134 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 133 Oö. GDG 2002
§ 135 Oö. GDG 2002