Gewährung der erforderlichen freien Zeit
Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich um das Amt des Bundespräsidenten (der Bundespräsidentin) oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
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