(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des (der) Beschuldigten gemäß § 65 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der (die) Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 67), ist dies auch im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten (der Beamtin) angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten (die Beamtin) von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Disziplinarkommission; | |||||||||
2. | die Namen des (der) Vorsitzenden und der Mitglieder der jeweiligen Disziplinarkommission; | |||||||||
3. | die Namen des (der) Schriftführer(in)s; | |||||||||
4. | den Namen, Amtstitel sowie die Adresse und die Geburtsdaten des (der) Beschuldigten; | |||||||||
5. | den Namen und die Anschrift eines (einer) allfälligen Verteidigers (Verteidigerin); | |||||||||
6. | den Tag der Fällung des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
7. | den Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten; | |||||||||
8. | die Entscheidungsgründe unter Anführung allfälliger Erschwerungs- und Milderungsgründe; | |||||||||
9. | die Rechtsmittelbelehrung. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021) |
(6) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
(7) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen ausschließlich von der Disziplinarkommission selbst und nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
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