§ 68 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeug(inn)en, Sachverständige und Dolmetscher(innen) sind von der Gemeinde, in deren Dienst der Beamte (die Beamtin) steht, zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird oder

2.

der Beamte (die Beamtin) freigesprochen wird oder

3.

gegen den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten (die Beamtin) eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er (sie) die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 46 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 20% der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) bis zu 50% über- oder unterschritten werden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers (einer Verteidigerin) erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte (die Beamtin) zu tragen.

(4) Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Verhinderung des Mitglieds während der Sitzungen der Disziplinarkommission oder durch Reisezeiten erwachsen sind, sowie Reisekosten und sonstige Kosten nach der Oö. Gemeinde-Disziplinarkommissionsverordnung, welche für die Mitglieder nach § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 anfallen, können von jener Gemeinde, bei welcher das Mitglied beschäftigt ist oder in einer Funktion steht, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 direkt von jener Gemeinde, in deren Dienst der (die) vom Disziplinarverfahren betroffene Beamte (Beamtin) steht, bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 direkt von dem (der) vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten (Beamtin) im Weg seiner (ihrer) Dienstgebergemeinde eingefordert werden. Werden Kosten schriftlich eingefordert, sind diese innerhalb eines Monats zu erstatten. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann von der Einbringung der Kosten gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder verwaltungsökonomischen Gründen, ganz oder auch teilweise absehen. (Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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