§ 213 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 213

Dienstverrichtungen im Dienstort

 

(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der (die) Bedienstete keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

 

(2) Bedienstete, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann der Gemeindevorstand eine besondere Vergütung zuerkennen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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