Pragmatisierungshindernisse
Nicht pragmatisiert werden darf:
1. | wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf; | |||||||||
2. | wer durch Amtsverlust im Sinn des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist; | |||||||||
3. | wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist; | |||||||||
4. | wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) waren; | |||||||||
5. | wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband steht. |
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