§ 32 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 32

Pragmatisierungshindernisse

 

Nicht pragmatisiert werden darf:

1.

wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;

2.

wer durch Amtsverlust im Sinn des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

3.

wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist;

4.

wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband oder einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) waren;

5.

wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband steht.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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