§ 186 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 186

Provisorische Einreihung

 

(1) Steht bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der (die) Bedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

 

(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die GD 15, GD 18, GD 22 und GD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf

1.

in der GD 15 zwei Jahre,

2.

in der GD 18 und GD 22 ein Jahr und

3.

in der GD 25 ein halbes Jahr

nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der (die) Bedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung (§ 184 Abs. 2) definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

 

(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 186 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 186 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 186 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 186 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 186 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 185 Oö. GDG 2002
§ 187 Oö. GDG 2002