Provisorische Einreihung
(1) Steht bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der (die) Bedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die GD 15, GD 18, GD 22 und GD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
1. | in der GD 15 zwei Jahre, | |||||||||
2. | in der GD 18 und GD 22 ein Jahr und | |||||||||
3. | in der GD 25 ein halbes Jahr | |||||||||
nicht übersteigen. Spätestens nach diesen Zeiträumen ist der (die) Bedienstete durch Einzelbewertung oder im Rahmen der Verordnung (§ 184 Abs. 2) definitiv in eine Funktionslaufbahn einzureihen. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.
0 Kommentare zu § 186 Oö. GDG 2002