Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsDer (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3)Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der (dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4)Absatz 4Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie (er) hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5)Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.
(6)Absatz 6Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1.Ziffer einsgrundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2.Ziffer 2dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3.Ziffer 3einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4.Ziffer 4abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7)Absatz 7Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
1.Ziffer einsdie (der) Bedienstete durch ihr (sein) Verhalten im Sinn des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,die (der) Bedienstete durch ihr (sein) Verhalten im Sinn des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2.Ziffer 2diese Zuwendung ausschließlich der Gemeinde (dem Gemeindeverband) oder dem Rechtsträger zukommt, für den die (der) Bedienstete als solche(r) tätig ist,
3.Ziffer 3diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4.Ziffer 4bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5.Ziffer 5der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 85 Oö. GDG 2002