(1) Der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) ist als Folge einer Suspendierung auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte (die Beamtin) während des gegen ihn (sie) laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(3) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 46 Abs. 1 Z 2 kann die Disziplinarkommission zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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