Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der (die) Bedienstete im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Die Gemeinde hat den (der) Bediensteten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Bedienstete der Bundespolizei geltenden Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)
(3) Der (Die) Bedienstete hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
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