(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten (der Beamtin) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten (der Beamtin) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindedienstete zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten (der Beamtin) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten (der Beamtin) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindedienstete zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)
(3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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