§ 46 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer einsder Verweis,
    2. 2.Ziffer 2die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
    3. 3.Ziffer 3die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
    4. 4.Ziffer 4die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,
    5. 5.Ziffer 5die Entlassung.
    (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten (der Beamtin) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten (der Beamtin) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindedienstete zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten (der Beamtin) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten (der Beamtin) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindedienstete zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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