Kürzung wegen Dienstfreistellung
(1) Eine dem (der) Bediensteten gewährte Dienstfreistellung gemäß §§ 155 und 158 bewirkt eine Kürzung des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen.
(2) Abweichend vom § 166 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem (der) Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe von Bediensteten, die die Funktion des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) ausüben, sind die Zeiten nach § 158 Abs. 2 Z. 2 als Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines (einer) Bediensteten, der (die) Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist und der (die) weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50% zu kürzen.
(3) Überschreitet der (die) Bedienstete im Durchrechnungszeitraum (§ 155 Abs. 2) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der (Die) Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 178 Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(4) Unterschreitet der (die) Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 155 50% des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem (der) Bediensteten nachzuzahlen.
0 Kommentare zu § 173 Oö. GDG 2002