(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 183 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung durch den Gemeindevorstand nach den im § 184 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 183 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten (Einzelbewertung) und in eine Funktionslaufbahn einzureihen; in diesem Zusammenhang ist auch der Dienstpostenplan entsprechend zu ändern.
(2) Vor der Entscheidung des Gemeindevorstands über eine Einzelbewertung im Sinn des Abs. 1 ist ein Gutachten von der Aufsichtsbehörde einzuholen, das innerhalb von acht Wochen zu erstellen ist.
(3) Sofern der Gemeindevorstand eine Einzelbewertung entsprechend dem Gutachten im Sinn des Abs. 2 beschließt, gilt dieser Beschluss über die damit verbundene Änderung des Dienstpostenplans als genehmigt.
(4) Sofern der Gemeindevorstand eine vom Gutachten im Sinn des Abs. 2 abweichende Einreihung in eine höherwertige Funktionslaufbahn beschließt, bedarf dieser Beschluss über die damit verbundene Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Auf Bedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nachträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 188 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. ( Anm: LGBL.Nr. 2/2011)
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