§ 139 Oö. GDG 2002 Versetzung

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses des Beamten (der Beamtin) ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des (der) Bediensteten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den (die) Bedienstete(n) einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein(e) andere(r) geeignete(r) Bedienstete(r), bei dem (der) dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem (der) Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(4) Ist die Versetzung des Beamten (der Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner (ihrer) neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) ist mit Bescheid des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), die Abberufung eines Beamten (einer Beamtin) aus der Funktion als leitende(r) Bedienstete(r) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 jedoch mit Bescheid des Gemeinderats (des Verbandsvorstands) zu verfügen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 139 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 139 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 139 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 139 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 138 Oö. GDG 2002
§ 140 Oö. GDG 2002