(1) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) der Allgemeinen Verwaltung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe.
(2) Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.
(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von sechs Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5) Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein (eine) Beamter (Beamtin) der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so ist abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen.
(7) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 2, 4 und 6 angeführten Zeiten anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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