Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
(1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten um 10% zu kürzen. §§ 22, 24 und 26 bleiben unberührt.
(2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 166 für Beamte (Beamtinnen) mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete mit dem auf die Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf entsprechend lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 150 Abs. 4 gleichzuhalten.
0 Kommentare zu § 174 Oö. GDG 2002