§ 143 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 143

Entsendung

 

(1) Der Gemeindevorstand kann den (die) Bedienstete(n) mit seiner (ihrer) Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

 

(2) Der (Die) Bedienstete kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilte(r) Bedienstete(r) oder

3.

als Nationale(r) Experte (Expertin) oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

 

(3) Auf die Entsendung sind im Übrigen die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

 

(4) Sofern der (die) Bedienstete für die Tätigkeit, zu der er (sie) entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er (sie) diese der Gemeinde abzuführen.

 

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der (die) Bedienstete auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 201 und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 201. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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